F.9251.2025 — Asylum Transfer Decision Overturned Due to Incomplete Information Provided to German Authorities
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court overturned a decision to refuse an asylum claim and deport an individual to Germany, finding that the asylum authority failed to provide sufficient information to German authorities for a proper assessment of Germany's responsibility under the Dublin III Regulation. The court reasoned that the asylum authority did not disclose all prior asylum applications in Switzerland and Germany, nor a prior substantive examination of the applicant's asylum grounds by Swiss authorities in 2017, which prevented German authorities from fully assessing their jurisdiction. Consequently, the matter was returned to the asylum authority to re-initiate the transfer request with complete information.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThis provision was applied because the court found that the SEM failed to provide all necessary information to the German authorities for a proper assessment of their jurisdiction.
This provision was applied to award legal costs to the prevailing party.
This provision was applied to determine the amount of the legal costs awarded.
This provision was applied to set the party compensation as a lump sum due to the lack of a detailed cost statement.
Volltext des Entscheids — F.9251.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-9251/2025
Urteil vom 26. Mai 2026
Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Matthew Pydar.
Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Rechtsberatung & Treuhand GmbH, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. November 2025. F-9251/2025
Sachverhalt:
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Juli 2011 um Asyl in der Schweiz. Mit Entscheid vom 29. Januar 2014 lehnte das damalige Bundes- amt für Flüchtlinge (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM oder Vorinstanz]) das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz. Dagegen erhob er Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: Gericht oder BVGer), welche mit Urteil D-1189/2014 vom 30. April 2014 abgewiesen wurde.
A.b Der Entscheid der Vorinstanz erwuchs in Rechtskraft, woraufhin der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2014 in sein Heimatland Afghanistan zurückgeführt wurde.
A.c Am 12. Januar 2017 stellte der Beschwerdeführer ein neues Asylge- such in der Schweiz, welches mit Entscheid vom 30. Mai 2017 abgelehnt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim BVGer blieb erfolglos (vgl. Urteil D-3693/2017 vom 23. August 2017).
A.d Ein weiteres Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer am 10. Sep- tember 2018 bei der Vorinstanz ein. Mit Verfügung vom 23. November 2018 entschied diese im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, auf das Gesuch nicht einzutreten und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutsch- land anzuordnen. Dieser Entscheid erwuchs am 11. Dezember 2018 in Rechtskraft, woraufhin der Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 nach Deutschland überstellt wurde.
A.e Am 3. Mai 2025 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 wurde er wiederum nach Deutschland weggewiesen. Diese Massnahme wurde am 7. Oktober 2021 von der Vorinstanz vollzogen. Mangels Anfechtung vor dem Bundesverwal- tungsgericht erlangte diese Verfügung Rechtskraft.
B. B.a Anschliessend reichte der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2025 ein zusätzliches Asylgesuch in der Schweiz ein. Im Rahmen eines Abgleichs mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) wurden zwei Asylgesuche vom 7. Februar 2019 und vom 13. Oktober 2017 in Deutsch- land sowie das vorgenannte Asylgesuch vom 12. Januar 2017 in der Schweiz ermittelt.
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B.b Am 19. November 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer im Rahmen eines Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör bezüglich der eventuellen Zuständigkeit Deutschlands für die Behandlung seines Asylge- suchs sowie hinsichtlich seines Gesundheitszustands.
B.c Am selben Tag ersuchte die Vorinstanz bei den deutschen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Dieses Gesuch wurde von den ausländischen Behörden am 21. November 2025 gutgeheissen.
B.d Mit Entscheid vom 25. November 2025 – zugestellt am Folgetag – ver- fügte die Vorinstanz, auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzu- treten und ihn erneut nach Deutschland wegzuweisen. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
B.e Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmit- teleingabe vom 1. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Damit beantragte er sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die unent- geltliche Prozessführung zu erteilen.
C. C.a Am 2. Dezember 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superpro- visorischen Vollzugsstopp an.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2025 hiess der Instruktions- richter die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Prozessführung gut. Gleichzeitig forderte er die Vorinstanz auf, bis zum 15. Dezember 2025 eine Stellungnahme im Sinne der Erwä- gungen einzureichen.
C.c Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 reichte die Vorinstanz eine erste Vernehmlassung zu den Akten ein. Sie teilte damit mit, dass der Beschwer- deführer seit dem 26. November 2025 untergetaucht sei. Am 12. Dezember 2025 informierte die Vorinstanz das BVGer darüber, dass der
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Beschwerdeführer am 9. Dezember 2025 in das Bundesasylzentrum zu- rückgekehrt sei.
C.d Am 22. Dezember 2025 setzte der Instruktionsrichter eine neue Frist zur Vernehmlassung durch die Vorinstanz an. Diese liess sich mit Eingabe vom 16. Januar 2026 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei ab- zuweisen.
C.e Mit Eingabe vom 4. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Rep- lik ein und hielt an seinen Anträgen fest. Daraufhin folgte die Duplik der Vorinstanz vom 18. März 2026, welche erneut die Abweisung der Be- schwerde beantragte. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer per Verfü- gung vom 27. März 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zu deren Einreichung legiti- miert (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
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2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3. 3.1 Die Vorinstanz macht geltend, Deutschland sei für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig. Die deutschen Behörden hätten dem Rücküber- nahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 21. No- vember 2025 zugestimmt. Mit der Wegweisung nach Afghanistan am 18. Dezember 2014 sei die Zuständigkeit der Schweiz erloschen. Zudem hätten die deutschen Behörden am 28. Mai 2018 mitgeteilt, das Asylver- fahren in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Im Rückübernahmeersuchen vom 19. November 2025 habe die Vorinstanz auf die Vorgeschichte, ins- besondere die 2021 erfolgte Rücküberstellung nach Deutschland, hinge- wiesen. Demzufolge sei sie ihrer aus der Dublin-III-VO stammenden Infor- mationspflicht nachgekommen.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Antwort der ausländischen Behörden beruhe auf einem Standardschreiben, woraus hervorgehe, dass Deutschland seine Zuständigkeit nicht eingehend geprüft habe. Zudem lebe er seit mehreren Jahren in der Schweiz, wo sich sein gesamter Be- kannten- und Freundeskreis befinde. Nach Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO sei Deutschland daher nicht mehr zuständig.
4. 4.1 Wie die Vorinstanz zu Recht erwähnte, erfolgt im Rahmen eines Wie- deraufnahmeverfahrens (take back) keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-4840/2025 vom 9. Juli 2025 E 3.2). Vorliegend stellt sich indes die Frage,
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ob das SEM den deutschen Behörden sämtliche Angaben und Sachver- haltselemente mitgeteilt hat, damit diese ihre eigene Zuständigkeit prüfen und darauf gestützt ihre Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdefüh- rers erteilen konnten.
4.2 Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwen- den, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des er- suchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist (Art. 23 Abs. 4 Dub- lin-III-VO). Das Bundesverwaltungsgericht hielt mehrfach fest, dass den er- suchenden Mitgliedstaat eine Informationspflicht trifft. Das mit dem Form- blatt gestellte Übernahmeersuchen muss alle Informationen enthalten, an- hand derer die Behörden des ersuchten Staates prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig ist (vgl. Urteile des BVGer D-1787/2013 vom 8. August 2013 E. 5; D-2446/2021 vom 31. Mai 2021; D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2 m.w.H.). Eine Verletzung der Informationspflicht kann dazu führen, dass die Zustim- mung des ersuchten Staats als nicht rechtswirksam gilt (vgl. Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H.).
4.3 Im vorliegenden Fall wandte sich das SEM zwar mit einem Standard- formblatt an die deutschen Behörden, übermittelte jedoch nicht alle Um- stände, welche diesen eine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III ermög- licht hätten.
4.3.1 Im Übernahmeersuchen werden nämlich das am 7. Februar 2019 in Deutschland gestellte Asylgesuch, die Zustimmung der deutschen Behör- den vom 17. Mai 2021 sowie die darauffolgende Überstellung des Be- schwerdeführers nach Deutschland vom 7. Oktober 2021 erwähnt. Zudem führte die Vorinstanz das in der Schweiz am 3. November 2025 gestellte Asylgesuch auf (vgl. SEM-Akten 20/5). Die früheren Verfahren in der Schweiz aus den Jahren 2011 und 2017 wurden hingegen nicht themati- siert. Diese Elemente hätten für die deutschen Behörden bei der Beurtei- lung ihrer Zuständigkeit relevant sein können, da das Asylgesuch vom 12. Januar 2017 mit einem Abweisungsentscheid der Vorinstanz (und nicht mit einem Nichteintretensentscheid) abgeschlossen wurde, wobei die bereits damals geltenden Bestimmungen der Dublin-III-VO nicht angewandt wur- den (siehe Urteil D-3693/2017 vom 17. August 2017). Aus den Akten der Vorinstanz geht hervor, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des
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Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hatte (vgl. SEM-Akten, Papierakten, B 15/12). Die Vorinstanz hatte somit eine materielle Prüfung der Asylgründe vorgenom- men. Fraglich und von der Vorinstanz unbeantwortet bleibt, weshalb sie erst im Jahr 2018 von der Anwendbarkeit der Dublin-III-Verordnung ausge- gangen war und nicht bereits im Entscheid von 2017 (vgl. SEM-Akten, Pa- pierakten, C 13/9). Dies wäre insbesondere deshalb relevant gewesen, weil die deutschen Behörden mit Entscheid vom 30. Oktober 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2017 abgelehnt und die Schweiz für zuständig erachtet hatten (vgl. SEM-Akten, Papierakten, C 1/31, Beilage 2). Aus diesem Entscheid geht zudem hervor, dass die Schweiz sich damals gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO für zuständig erklärt hatte. Dies wird durch eine Begleitnotiz der Vorinstanz vom 10. September 2018 (SEM-Akten, Papierakten, C 2/2) bestätigt.
4.3.2 Selbst wenn die deutschen Behörden der Vorinstanz am 28. Mai 2018 mitgeteilt hatten, das Asylgesuch in eigener Zuständigkeit prüfen zu wollen (vgl. SEM-Akten, Papierakten, C 3/5, Beilagen), erweist sich die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz in ihrem Standardformblatt vom 19. November 2025 als unvollständig. Sie erwähnte die in der Schweiz ge- stellten Asylgesuche von 2011 und 2017 sowie die nachfolgenden Verfah- ren nicht. Dadurch wurden die deutschen Behörden nicht in die Lage ver- setzt, ihre Zuständigkeit im Sinne der Kriterien des Kapitels III der Dublin- III-VO vollumfänglich zu prüfen. Die Vorinstanz hat deshalb gegen ihre In- formationspflicht im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO verstossen.
4.3.3 Es stellt sich somit die Frage, ob die von den deutschen Behörden erteilte Zustimmung vom 21. November 2025 (SEM-Akten 23/3) als unwirk- sam zu betrachten ist. Entscheidend für die Wirksamkeit der Zustimmung ist, ob die Informationslücke den ersuchten Staat tatsächlich daran gehin- dert hat, seine potenzielle Zuständigkeit gemäss den Kriterien der Dublin- III-Verordnung zu prüfen. Fehlen Angaben zu Umständen, die für die Zu- ständigkeitsprüfung irrelevant sind, liegt keine Verletzung vor, die die Zu- stimmung unwirksam machen würde (vgl. dazu Urteil F-1935/2025 vom 31. März 2025 E. 4). Im vorliegenden Fall informierte die Vorinstanz die deut- schen Behörden nicht darüber, dass bereits in den Jahren 2011 und 2017 Asylverfahren in der Schweiz stattgefunden hatten. Zudem teilte sie nicht mit, dass im Urteil D-3693/2017 vom 17. August 2017 eine materielle Prü- fung der Asylgründe vorgenommen wurde. Darüber hinaus erwähnte sie nicht, dass sich Deutschland bereits 2018 für zuständig erklärt hatte. Die Lückenhaftigkeit ist umso gravierender, als sich in den Eurodac-Meldungen
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keine Treffer bezüglich des Schweizer Asylgesuchs von 2011 mehr finden lassen (vgl. SEM-Akten 6/1). Eine vollständige Mitteilung hätte sämtliche ab 2011 gestellten Asylgesuche sowie weiterführende Informationen und Belege umfassen müssen, auch um allfällige Einwände Deutschlands zu adressieren. Die im Übernahmeersuchen mitgeteilten Informationen er- fassten jedoch nur Angaben ab 2019 und waren für eine umfassende Zu- ständigkeitsprüfung nicht ausreichend. Die Zustimmung der deutschen Be- hörden ist demzufolge als unwirksam zu betrachten.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die deutschen Behörden nicht auf wesentliche, sachdienliche Angaben und Beweismittel hingewiesen hat. Damit hat sie gegen die Informationspflicht und die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Sinne der Dublin- III-VO verstossen (siehe auch Urteil D-521/2024 vom 1. Juli 2024 E. 7).
5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
5.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Vorliegend waren die deutschen Behörden nicht in der Lage, ihre Zu- ständigkeit gestützt auf Kapitel III der Dublin-III-Verordnung zu prüfen, da die Vorinstanz sie nicht auf die wesentlichen Umstände hingewiesen hat, die für diese Beurteilung entscheidend waren. Eine nachträgliche Heilung durch das Gericht kommt nicht in Betracht.
6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine vollständige Mitteilung an die deutschen Behörden mittels eines Stan- dardformblatts im Sinne der Erwägungen durchführt. Aufgrund dieses Ver- fahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.
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7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer – un- geachtet der mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2025 gutgeheisse- nen unentgeltlichen Prozessführung – keine Kosten aufzuerlegen.
7.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für die durch die rechtliche Vertretung erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Man- gels Kostennote ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 800.– festzu- setzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 25. November 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Prüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 800.– auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Matthew Pydar
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Beschwerdeführer – die Vorinstanz (ad N […]) – die kantonale Migrationsbehörde (zur Kenntnis)
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