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F.911.2025 • BVGE CH F.911.2025 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

F.911.2025 — Switzerland v. Poland: Dublin Regulation and Asylum Seeker's Transfer

Geschäftsnummer F.911.2025 (CH_BVGE_001_F-911-2025_2025-02-17)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in
Rechtsordnung Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court upheld the decision to not enterain an asylum application and order a removal to Poland, finding that Poland is responsible for the asylum procedure under the Dublin Regulation, as the applicant entered the EU through Poland and Poland acknowledged responsibility. The court found no systemic flaws in Poland's asylum system and that the applicant's family ties and health concerns did not create an exceptional need for asylum in Switzerland, nor did they establish the required dependency to override Poland's responsibility. The applicant's claims regarding potential mistreatment in Poland were not supported by evidence sufficient to overturn established case law on the Polish asylum system.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 44 AsylG; Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 63 Abs. 1 VwVG — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: The appeal was dismissed because the State Secretariat for Migration correctly did not enter into the asylum application according to this provision. Art. 44 AsylG: The applicant's removal to Poland was ordered based on this provision. Art. 65 Abs. 1 VwVG: The request for free legal assistance was rejected as the appeal was deemed hopeless from the outset.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

The appeal was dismissed because the State Secretariat for Migration correctly did not enter into the asylum application according to this provision.

Art. 44 AsylG

The applicant's removal to Poland was ordered based on this provision.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The request for free legal assistance was rejected as the appeal was deemed hopeless from the outset.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The costs of the proceedings were imposed on the unsuccessful applicant.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

The court costs were set at CHF 750 based on these provisions.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision states that the judgment is final.

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Volltext des Entscheids — F.911.2025

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-911/2025

Urteil vom 17. Februar 2025

Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2025. F-911/2025

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 7. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 (eröffnet am selben Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Polen an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin.

B. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2025 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfü- gung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylge- such einzutreten und ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Am 13. Februar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superproviso- rischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachur- teilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Be- schwerde einzutreten ist.

1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).

1.3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim- mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

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2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2024 mit einem von Polen ausgestellten, vom (Datum) bis (Da- tum) gültigen Schengen-Visum in den Dublin-Raum eingereist ist und somit grundsätzlich Polen für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsver- fahren zuständig ist (vgl. Art. 12 Abs. 4 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist [Dublin-III-VO]), zumal die polnischen Behörden ihre Zuständig- keit am 24. Januar 2025 explizit anerkannt haben. Weiter hat die Vo- rinstanz korrekt erwogen, dass das polnische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshin- dernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt ver- pflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbeson- dere berücksichtigt, dass die (Nennung Verwandten) der Beschwerdefüh- rerin in der Schweiz leben, dass diese nicht als Familienangehörige (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) gelten und zwischen der Beschwerdeführerin und ihnen kein Abhängigkeitsverhältnis (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) bestehe, was eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würde. Überdies hat die Vorinstanz die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin (Durchfall und Halsschmerzen) berücksichtigt und korrekt erwogen, dass diese nicht derart gravierend ist, dass von einer Überstellung nach Polen abgesehen werden müsste. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Aus- übung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein- getreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat deren Wegweisung nach Polen angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

2.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Soweit sie sich auf ein allfällig hängiges Gesuch um Familiennachzug beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein solches Verfahren einem Zuständigkeits- und Überstellungsentscheid nach Dublin- III-VO nicht entgegensteht, da es sich um unterschiedliche Rechtsinstitute handelt und es der nachzuziehenden Person grundsätzlich zugemutet wer- den kann, den Entscheid betreffend Familiennachzug im Ausland

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abzuwarten (vgl. Urteile des BVGer E-7092/2017 vom 25. Januar 2021 E. 16, F-2157/2018 vom 24. April 2018 S. 8, E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.1). Sollte ihre Argumentation als Hinweis auf Art. 9 Dublin-III-VO zu verstehen sein, ist darauf hinzuweisen, dass die besagte Bestimmung bereits deswegen keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen vermag, als die erwachsene Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige ihrer in der Schweiz wohnhaften (Nennung Verwandten) – gemäss deren Asylakten vorläufig aufgenommene Flüchtlinge – gilt (Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO).

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass zwischen ihren (Nennung Verwandten) und ihr ein starkes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, weshalb die Schweiz ihr Asylgesuch behandeln müsse. Der Wunsch nach einem gemeinsamen Leben in der Schweiz erscheint nachvollziehbar. Die Be- schwerdeführerin bringt jedoch nicht substantiiert vor und es ist aus den Akten nicht ersichtlich, welcher unmittelbaren und wichtigen Unterstützung ihre (Nennung Verwandten) bedürfen, die sinnvollerweise nur durch die Beschwerdeführerin geleistet werden kann (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5, siehe zuletzt etwa Urteile des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4 f., F-7/2025 vom 13. Januar 2025 E. 2.2, je m.w.H.). Allein die Um- stände, dass ihre ca. 60-jährigen (Nennung Verwandten) durch die aktuelle Situation psychisch belastet sind und der (Nennung Verwandter) offenbar gesundheitliche Probleme hat, begründen noch kein derartiges Abhängig- keitsverhältnis. Daran ändert nichts, dass ihr (Nennung Verwandter) ge- mäss der Beschwerdeführerin ab dem Sommer 2025 eine Lehre absolvie- ren und somit weniger Zeit haben wird, um die (Nennung Verwandte) zu unterstützen. Der medizinischen Unterstützungsbedürftigkeit der (Nen- nung Verwandten) kann von den entsprechenden Institutionen in ihrem Wohnsitzkanton hinreichend Rechnung getragen werden. Folglich gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ein Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft zu machen und gestützt darauf eine Zuständigkeit der Schweiz zu erwirken (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV).

Überdies macht die Beschwerdeführerin, die selbst noch keinen Kontakt mit den polnischen Asyl- und Aufnahmebehörden hatte, geltend, dass asyl- suchende Personen dort systematisch und oft monatelang in überfüllten «Haftzentren» untergebracht, misshandelt und keinen Zugang zu medizi- nischer Versorgung und rechtlicher Beratung erhalten würden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das polnische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-490/2025 vom 30. Januar 2025 E. 4.1, F-5921/2024 vom 17. Januar 2025 E. 9.2 f.,

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F-87/2024 vom 3. Januar 2025 E. 5). Die Ausführungen der Beschwerde- führerin und die zitierten Berichte (u.a. Newsmeldungen ProAsyl vom 28. Juli und 16. August 2022, Asylum Information Database [AIDA] Country Report: Poland – Update 2022 S. 83 f., Entscheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2022, der für das Bundesverwaltungsgericht kei- nesfalls bindend ist [vgl. Urteil des BVGer F-4352/2024 vom 17. Juli 2024 E. 6.4]) können den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Polen keine neue Di- mension hinzufügen. Hierdurch kann die Beschwerdeführerin auch keine konkreten und ernsthaften Hinweise glaubhaft dartun, dass Polen ihre Rechte nicht wahren würde respektive sie dort gravierenden Menschen- rechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vor und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den rechtserheb- lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hätte. Dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt rechtlich anders würdigt, genügt nicht. Folglich ist auch die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

3. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Voll- zugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird gegenstandslos.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Begehren ‒ wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Entsprechend sind die Verfahrenskosten der unterliegen- den Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins- gesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

5. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Meike Pauletzki

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