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F.9886.2025 • BVGE CH F.9886.2025 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

F.9886.2025 — Asylum Refusal and Deportation to Croatia Upheld

Geschäftsnummer F.9886.2025 (CH_BVGE_001_F-9886-2025_2026-01-06)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in
Rechtsordnung Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court upheld the decision to refuse asylum and order deportation to Croatia for a mother and her three children, who had previously applied for asylum in Croatia. The court found that Croatia is the responsible state under the Dublin Regulation, that its asylum system does not have systemic deficiencies that would justify a Swiss entry into the case, and that no international law obstacles prevent deportation. The court also determined that the applicants' stated health issues and concerns about reception conditions in Croatia were not severe enough to warrant further investigation or a deviation from standard procedures, and that their children's welfare would not be negatively impacted by the transfer.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 63 Abs. 1 VwVG — Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG: This provision is cited as the legal basis for the State Secretariat for Migration's (SEM) decision not to enter the asylum application, which is the core of the legal dispute. Art. 65 Abs. 1 VwVG: This provision is cited in relation to the rejection of the request for free legal aid. Art. 63 Abs. 1 VwVG: This provision is cited as the basis for imposing costs on the appellant.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the legal basis for the State Secretariat for Migration's (SEM) decision not to enter the asylum application, which is the core of the legal dispute.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in relation to the rejection of the request for free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for imposing costs on the appellant.

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Volltext des Entscheids — F.9886.2025

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-9886/2025

Urteil vom 6. Januar 2026

Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2025 / (…). F-9886/2025

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführenden – eine Mutter und ihre drei minderjährigen Kin- der – ersuchten am 27. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Ab- gleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Eurodac) ergab, dass sie am 22. November 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatten.

B. Am 5. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.

C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 5. Dezember 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO) am 16. Dezember 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.

D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 (eröffnet am nachfolgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

E. Am 22. Dezember 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bun- desverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei (gemeint: die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten). Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und rechtskon- formen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und Ihnen sei die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren.

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F. Am 22. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovi- sorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. 2.1. Die Vorinstanz erwog korrekt, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III- VO grundsätzlich Kroatien für das Asylverfahren der Beschwerdeführen- den zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsge- mäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständig- keit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Re- ferenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO verpflichten würden. Dabei hat sie das Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin, sie sei in Kroatien nicht gut und ihre Kinder seien grausam behandelt worden, berücksichtigt und korrekt erwogen, dass sie sich an die zuständi- gen staatlichen Stellen wenden könne, sollte sie sich rechtswidrig behan- delt fühlen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesund- heitlichen Beschwerden (Beschwerdeführerin: niedriger Blutdruck und Ge- wichtsabnahme; Kinder: Fieber und Angstzustände und gemäss den Akten Husten) hat die Vorinstanz rechtsprechungskonform gewürdigt und festge- halten, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme

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von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Be- schwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begrün- dung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

2.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf ihren Einwand, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, ist darauf hinzuweisen, dass die in den Akten erwähnten gesundheitlichen Beschwerden (Mutter: niedriger Blutdruck und Gewichtsabnahme; Kinder: Fieber, Husten und Angstzustände) nicht von einer Schwere sind, die weitere Abklärungen durch die Vorinstanz erforder- lich gemacht hätten. Die Beschwerdeführerin moniert ferner, die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob sie im Falle der Überstellung nach Kroatien Zu- gang zu stabiler Unterbringung, medizinischer Versorgung, altersgerechter Betreuung und schulischer Integration erhalten würden. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass Kroatien die Aufnahmerichtlinie, welche die obengenannten Fragen regelt, ohne Beanstandungen von Sei- ten der Europäischen Kommission umgesetzt habe. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor.

Die Rüge, wonach die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie keine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der individuel- len Umstände der Beschwerdeführenden vorgenommen habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz setzte sich mit allen relevanten Sachver- haltselementen auseinander (insb. der individuellen Situation der Be- schwerdeführenden, dem Zugang zum Asylverfahren, der Problematik von Push-Backs, dem kroatischen Aufnahmesystem und der medizinischen Versorgung). Entsprechend liegt auch keine Ermessensunterschreitung vor (vgl. E. 2.1). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.

In Bezug auf das sinngemässe Vorbringen, das kroatische Asylsystem weise systemische Mängel auf, und die damit zusammenhängende Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist auf die vorangehende Erwägung und die zitierte Rechtsprechung zu verweisen. Insbesondere besteht keine

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beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoule- ment-Verbot fliessenden Rechte der Asylsuchenden. Kroatien ist Signatar- staat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und hat die entsprechenden völkerrecht- lichen Verpflichtungen zu beachten. Die Beschwerdeführerin hat auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die sie und ihre Kinder bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder dass Kroatien ihnen die ihnen gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent- halten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könn- ten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

Das Kindeswohl steht einer Überstellung der Beschwerdeführenden eben- falls nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Kroatien als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht an seine entspre- chenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. In Übereinstim- mung mit der aktuellen Rechtsprechung ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer F-7672/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 5.2).

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 22. Dezember 2025 angeordnete Voll- zugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–

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festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nachfolgende Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Maria Wende

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