F.852.2025 — Asylum Transfer to Luxembourg Upheld Under Dublin Regulation
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court upheld the decision to refuse asylum and order the applicant's transfer to Luxembourg, as Luxembourg was determined to be the responsible country under the Dublin Regulation due to prior asylum applications there and in the Netherlands. The court found no systemic deficiencies in Luxembourg's asylum system or other grounds, such as humanitarian concerns, that would compel Switzerland to assume responsibility for the case. The applicant's claims of mistreatment in Luxembourg were unsubstantiated, and the court found no evidence that his health would prevent his transfer.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertCited as the basis for not entering the asylum application.
Cited as the basis for ordering the applicant's removal to Luxembourg.
Cited as the basis for rejecting the application for free legal aid due to lack of prospects.
Cited in conjunction with Art. 65 Abs. 2 VwVG for rejecting the application for legal assistance.
Cited as the basis for imposing court costs on the applicant.
Volltext des Entscheids — F.852.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-852/2025
Urteil vom 17. Februar 2025
Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025. F-852/2025
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 30. Dezember 2022 in Lu- xemburg und am 23. Dezember 2023 in den Niederlanden um Asyl ersucht hatte.
B. Die Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt gewähr- ten dem Beschwerdeführer am 13. November 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Über- stellung nach Luxemburg oder in die Niederlande, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.
C. Am 11. Dezember 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schrift- lich erneut das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent- scheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Luxemburg oder in die Niederlande, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.
Der Beschwerdeführer nahm am 30. Dezember 2024 Stellung.
D. Die niederländischen Behörden lehnten das Gesuch des SEM vom 18. De- zember 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO) am 20. Dezember 2024 ab und führten aus, die lu- xemburgischen Behörden hätten ihr Wiederaufnahmeersuchen gutgeheis- sen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht nach Luxemburg überstellt werden können, da er untergetaucht sei.
E. Die luxemburgischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 24. De- zember 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 27. Dezember 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut.
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F. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 (eröffnet am 3. Februar 2025) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Luxemburg an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
G. Am 10. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesver- waltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren (gemeint: die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren). Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub- eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unent- geltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu ge- währen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Seine vollständigen Asylakten seien für die Beurteilung der Beschwerde beizu- ziehen.
H. Am 11. Februar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superproviso- rischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die materielle Behandlung des Asylgesuchs beantragt wird. Auf die Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist indessen nicht einzutreten. Die Asylgewährung und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG [SR 142.20]) bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Ver- fahrens.
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1.2. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Luxemburg für das Asylverfahren des Be- schwerdeführers zuständig ist, dass das luxemburgische Asylsystem recht- sprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz über- ginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er- sichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Luxemburg auf der Strasse leben müssen und sei mehrmals Opfer von (sexualisierter) Gewalt geworden, berücksich- tigt und korrekt erwogen, dass Luxemburg ein Rechtsstaat mit funktionie- rendem Justizsystem ist und der Beschwerdeführer sich an die zuständi- gen Behörden wenden könne, sollte er sich rechtswidrig behandelt fühlen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist dem- nach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Luxemburg angeordnet. Zur nä- heren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Sein un- belegtes Vorbringen, er habe in Luxemburg – nachdem er obdachlos ge- wesen und Opfer sexualisierter Gewalt geworden sei – nicht die benötigte Unterstützung erhalten, läuft ins Leere, hat er doch in seiner Stellung- nahme vom 30. Dezember 2024 ausgeführt, er habe sich nicht mit der Po- lizei in Luxemburg in Verbindung gesetzt, da er keinen Kontakt zu den Be- hörden gewollt habe. Ferner macht er geltend, er befinde sich seit seiner Einreise in die Schweiz in medizinischer Behandlung. Dieses Vorbringen substantiiert er jedoch nicht und reicht auch keine Belege hierfür ein. Es
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bestehen somit keine Hinweise, wonach der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers einer Überstellung nach Luxemburg entgegenstehen könnte.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 11. Februar 2025 angeordnete Voll- zugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Maria Wende
Versand:
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