F.941.2022 — Turkish Nationals' Schengen Visa Denials Upheld Due to Return Risk
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court upheld the denial of Schengen visas for three Turkish nationals, finding that their host failed to demonstrate a sufficient guarantee of their timely return to Turkey. While acknowledging the host's arguments, the court emphasized the general instability in Turkey and the specific circumstances of the applicants, including one applicant's prior extensive residence in Switzerland and unemployment, and the other applicant's previous unlawful entry into Switzerland, suggesting a higher risk of overstaying. Therefore, the court concluded that the applicants did not provide adequate assurance of their departure before the visa expired, justifying the visa refusal.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThe provision is cited as the legal basis for dismissing the appeal because the appealed decision was lawful.
This provision requires a third-country national to provide assurance of timely departure, and its absence justifies the refusal of entry.
The absence of assurance of timely departure is considered a threat to public order under this provision, justifying the refusal of entry.
The provision is cited as the legal basis for dismissing the appeal because the factual findings by the lower instance were not incorrect.
This provision is cited as the basis for imposing court costs on the appellant.
This provision is cited as the basis for imposing court costs on the appellant.
This provision states that the decision is final and cannot be challenged by ordinary appeals, thus defining the legal effect of the judgment.
Volltext des Entscheids — F.941.2022
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-941/2022
Urteil vom 21. April 2023
Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Martin D. Küng.
Parteien A._______, Beschwerdeführer
Gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______, C._______ und D._______, F-941/2022
Sachverhalt:
A. Am 18. Oktober 2021 ersuchten B._______ und ihr Ehemann, C._______, beide türkische Staatsangehörige, für sich und ihren Sohn D._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) bei der Schweizerischen Auslandsvertre- tung in Istanbul um Ausstellung je eines Schengen-Visums für einen 14- tägigen Besuchsaufenthalt bei A._______, (nachfolgend: Gastgeber resp. Beschwerdeführer) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] SEM-act. 1, pag. 001-005 sowie act. 8, pag. 034-037 und pag. 061-064).
B. Mit Formularverfügungen vom 25. Oktober 2021 wies die Schweizerische Vertretung in Istanbul die Gesuche mit der Begründung ab, die fristge- rechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum erscheine nicht als hinreichend gesichert (SEM-act. 8, pag. 029-032 und SEM-act. 10, pag. 118-121).
C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber für die Gesuchstellenden am 4. November 2021 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (SEM), worauf dieses die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergän- zender Abklärungen und Stellungnahme an den kantonalen Migrations- dienst übermittelte (SEM-act. 5).
D. Am 27. Januar 2022 wies das SEM die Einsprache ab (SEM-act. 1).
E. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Gastgeber am 25. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung der beantragten Visa für die Gesuchstellenden (act. 1).
F. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsa- chen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfer- tigen könnten (act. 6).
G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2022 zur
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Kenntnisnahme zugestellt (act. 7). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines auf seinen Bruder aus- gestellten Schengen-Visums mit Ausreisestempel ein und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens (act. 9). Auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsge- setz, AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellenden durch den an- gefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich ange- strebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbe- stehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden, da eine Besuchs- absicht nach wie vor möglich erscheint und sich die Frage betreffend Vi- saerteilung somit erneut stellen könnte. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher ein- zutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die
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Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegen die Gesuche türkischer Staats- angehöriger um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zu- grunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personen- freizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-As- soziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernom- men hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausfüh- rungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen- gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal- ten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaat- lichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018), erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreise- verweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen
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Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]).
3.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi- sum wird sodann verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekun- deten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
4. 4.1 Die Vorinstanz zweifelt die anstandslose Wiederausreise der Gesuch- stellenden an und begründet dies zum einen mit den politischen und wirt- schaftlichen Verhältnissen der Heimatregion und im Allgemeinen dem der- zeitigen Druck, aus der Türkei nach Westeuropa zu reisen. Zum anderen würden den Gesuchstellenden keine über das übliche Mass hinausgehen- den Verpflichtungen obliegen. So sei in persönlicher Hinsicht festzuhalten, dass die ganze Familie in die Schweiz einreisen wolle, weshalb keine Kern- familie in der Türkei verbleibe. Auch gingen keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Verpflichtungen in der Türkei hervor. Es bestehe so- mit das Risiko, dass die Familie nicht anstandslos wieder ausreise (SEM- act 1, pag. 002-003).
4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass sein Bru- der, gleichzeitig Vater von B._______, auch in der Schweiz geboren sei und dennoch wieder in die Türkei ausgereist sei. Weitere Personen aus seinem familiären Umfeld und jenem von B.______ seien jeweils auch an- standslos wieder ausgereist. Auch der Ehemann von B._______ habe be- reits einmal ein Visum erhalten und sei von Europa wieder zurück in die
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Türkei gereist. Weiter stimmten die Ausführungen, wonach die ganze Fa- milie in die Schweiz reisen wolle, nicht. So blieben die Eltern der Familie zurück in der Türkei. Ferner sei auch die Würdigung der Vorinstanz, wo- nach sich aus dem angegebenen Beweismittel eines Geschäftes in der Türkei nichts ableiten lasse, nicht zutreffend. So laufe das angegebene Ge- schäft sehr gut und sei auch finanziell gut gestellt. Zusammengefasst und sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit die unzulängliche Fest- stellung des Sachverhalts und dessen falsche rechtliche Würdigung gel- tend.
5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien sind zur Mitwirkung an der Feststellung des Sach- verhalts verpflichtet, in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einlei- ten oder in einem Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stel- len (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Eine Tatsache gilt als bewiesen, wenn das Gericht vom Vorhandensein überzeugt ist, wobei es das Gegen- teil als unwahrscheinlich betrachtet (AUER/ BINDER in: Auer/ Müller/ Schind- ler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 19.
5.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür- digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder- ausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunfts- land der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreise- gesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).
5.3 In allen grösseren Städten der Türkei kann es wegen innenpolitischen Spannungen zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Die be- waffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak können kurz- fristig Auswirkungen auf die Sicherheitslage haben, vor allem in den Grenz- gebieten. Im Südosten und Osten des Landes finden regelmässig
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Operationen der türkischen Streitkräfte gegen die PKK (Arbeiterpartei Kur- distans) statt. Die Sicherheitskräfte verfügen über die Möglichkeit, jederzeit die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfris- tig lokale Ausgangssperren zu verhängen. Trotz erhöhter Sicherheitsmass- nahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land, vor allem in den grösseren Städten. Am 13. November 2022 wurden bei einer Explosion in einer Einkaufsstrasse in Istanbul mehrere Personen getötet und zahlreiche verletzt. Bei einem Attentat auf einen Polizeiposten im Distrikt Tece (Provinz Mersin) wurden am 26. September 2022 eine Per- son getötet und zwei verletzt (<https://www.eda.ad- min.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehin- weise-fuerdietuerkei.html>, aktualisiert am 14. Februar 2023, abgerufen am 15. März 2023). Die Niedrigzinspolitik der türkischen Zentralbank führte zu einer Talfahrt der türkischen Lira, welche 2018 begonnen und sich ins- besondere 2020 und auch 2021 fortgesetzt hatte. In den ersten Monaten 2022 hatten sich die Lira-Kurse kurzfristig auf tiefem Niveau stabilisiert. Im Mai und Juni 2022 kam es aber erneut zu einem starken Wertverlust. Er- hielt man im März 2021 für einen Euro noch 8,8 TL, so stand der Wechsel- kurs Mitte Juni 2022 bei 18 TL. Um den weiteren Verfall der Währung zu verhindern, hat die türkische Zentralbank vermehrt Fremdwährungen aus den eigenen Reserven verkauft, womit deren Bestand stark abgenommen hat. Die auf Druck der Regierung anhaltende lockere Geldpolitik der türki- schen Zentralbank hat dazu geführt, dass sich die bereits im Dezember 2021 hohe Inflationsrate von 36,08 % per Mai 2022 verdoppelt hat. Die Inflation Research Group ENAG, ein Think Tank von unabhängigen Öko- nomen und Experten, schätzt sie im Mai 2022 auf 160,8 %. Die Kaufkraft der türkischen Bevölkerung nimmt stark ab. Besonders spürbar ist der Preisanstieg in den folgenden Sektoren: Transport, Treibstoff wie Benzin (107.6 %), Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke (91.6 %) sowie Möbel und Haushaltsgeräte (82.1 %). Der Erzeugerindex stieg im Jahres- vergleich 2022 per Mai 2022 auf 132,2 % (höchster Wert seit 1995), was darauf hindeutet, dass die Inflation weiter zunehmen wird (<https://www.seco.admin.ch/dam/seco/de/dokumente/Aussenwirt- schaft/Wirtschaftsbeziehungen/L%C3%A4nderinformationen/Eu- ropa_Zentralasien/wirtschaftsbericht_tuerkei.pdf.download.pdf/Wirt- schaftsbericht_Tuerkei_2020.pdf> besucht am 15.03.2023). Aufgrund der auch gerade kürzlich extrem stark gestiegenen Inflationsrate, der relativ hohen Arbeitslosigkeit sowie eines erhöhten Risikos von Armutsbetroffen- heit von einkommensschwachen Personengruppen ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten
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Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus der Türkei allge- mein als hoch einschätzt.
5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftli- che Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispiels- weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verant- wortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be- sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge- schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
5.5 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich den Akten zufolge um ein Ehepaar, welches gemeinsam mit ihrem jungen Kind (geb. […] 2019) aus der Türkei in die Schweiz einreisen wollte. Selbst wenn – wie der Be- schwerdeführer ausführt – die ältere Generation (Eltern der Ehegatten) in der Türkei verbleiben, bedeutet dies entgegen der Meinung des Beschwer- deführers nicht, dass nicht die ganze Kernfamilie in die Schweiz kommen würde. Selbst wenn die ältere Generation der Familie in der Türkei ver- bleibt, so würde dies die Gesuchstellenden als Kernfamilie nicht daran hin- dern, in die Schweiz zu reisen und hier zu bleiben. Es ist notorisch, dass die ältere Generation in ihrer alten, angestammten Umgebung verbleibt, während sich eine junge Familie ein neues Zuhause an einem anderen Ort, gegebenenfalls in einem anderen Land sucht. Der Beschwerdeführer führt denn auch selbst aus, dass B._______ in der Schweiz (Basel) geboren sei und erst nach 20 Jahren in die Türkei ausgereist sei. Zweck der Ausreise in die Türkei sei die Heirat mit C._______ gewesen. Daraus kann ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass B._______ in der Schweiz über ein grösseres persönliches Umfeld verfügt und deshalb das Risiko eines dauerhaften und widerrechtlichen Verbleibs in der Schweiz erfah- rungsgemäss höher ist. Dies wird umso mehr, wenn eine gesuchstellende Person, wie B._______, ihre gesamte Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht hatte. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu an- deren Familienangehörigen, Verwandten und Freunden sind insofern un- behelflich, als nicht deren Verhalten, sondern das Verhalten der Gesuch- stellenden massgebend ist. Entsprechend ist auch auf die nachträglich zu
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den Akten gegebene Visumskopie vom 24. Oktober 2022 (act. 9) nicht ab- zustellen, enthält sie doch Angaben über die Ein- und Ausreise eines Bru- ders des Beschwerdeführers und nicht zu B._______. Von erheblicher Re- levanz ist dagegen die Tatsache, dass B._______ gemäss Selbstdeklara- tion arbeitslos ist (SEM-act. 8, pag. 035). Vor diesem Hintergrund ist nahe- liegend, dass sich B._______ in der Schweiz den Zugang zum Arbeits- markt erhoffen könnte; umso mehr, als dass sie – nachdem sie vorab 20 Jahre in der Schweiz verbracht hatte – der deutschen Sprache ohne Wei- teres mächtig sein dürfte. Zudem fällt ins Gewicht, dass der Ehegatte von B._______, C._______, bereits einmal widerrechtlich in die Schweiz ein- gereist war und der rechtswidrigen Einreise für schuldig erklärt wurde (SEM-act. 12, pag. 164). Vor diesem Hintergrund ist auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach der Vater von C._______ über ein Ge- schäft in der Türkei verfüge, welches keine finanziellen Probleme habe, nicht ausreichend, den behaupteten Ausreisewillen substantiiert zu be- gründen.
5.6 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund der Familie durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Gesuchstellenden keine ausrei- chende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise geboten haben. Es liegt somit keine falsche Sachverhaltsfeststellung i.S.v. Art. 49 Bst. b VwVG vor.
6. Da, wie erwähnt, gemäss Art. 5 Abs. 2 AIG eine drittstaatsangehörige Per- son für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten muss; ansonsten i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5) und die Einreise zu verweigern ist und die Gesuchstellenden diese Gewähr, wie oben dar- gelegt wurde, nicht erbringen konnten, erweist sich die angefochtene Ver- fügung auch als rechtmässig i.S.v. Art. 49 Bst. a VwVG, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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8. Dieses Urteil ist endgültig und kann mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG] SR 173.110).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den am 30. März 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Martin D. Küng
Versand:
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