F.8454.2015 — Thai National Denied Schengen Visa Due to Lack of Ties
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court denied a Schengen visa application for a Thai national seeking to visit her relatives, upholding the rejection by the State Secretariat for Migration (SEM). The SEM based its decision on the applicant’s young age, unemployment, and lack of demonstrable ties to Thailand, concluding there was a high risk she would not return. Despite the hosts providing an employment certificate showing recent stable employment, the court found the applicant's initial statement of unemployment and inconsistencies regarding her status (student vs. employed) made the claim of professional ties unconvincing, thus affirming the risk of non-re-entry.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThis provision was used to uphold the challenged decision, as the court found no violation of federal law, including abuse of discretion, incorrect or incomplete factual findings, or inappropriateness.
These provisions were applied to impose court costs on the appellants due to the outcome of the proceedings.
Volltext des Entscheids — F.8454.2015
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-8454/2015
Urteil vom 18. Juli 2016
Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
Parteien A.X._______ und B.X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. F-8454/2015
Sachverhalt:
A. Im Oktober 2015 beantragte die thailändische Staatsangehörige C.Y._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), Jahrgang 1990, bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines 90-tägigen Schengen-Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz.
B. Mit Formularentscheid vom 5. Oktober 2015 wies die Schweizerische Ver- tretung in Bangkok den vorerwähnten Antrag mit der Begründung ab, dass die Absicht der Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nach Ablauf der Gültigkeit des Visums im Falle der Gesuchstellerin nicht gesichert sei.
C. Die dagegen vom Gastgeber, A.X._______, erhobene Einsprache – die ebenfalls von dessen Ehefrau und Tante der Gesuchstellerin, B.X._______, mitunterzeichnet wurde – wies das Staatssekretariat für Mig- ration (nachfolgend: SEM bzw. Vorinstanz), nach Einholen der sogenann- ten „Inlandabklärung“ durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn, mit Verfügung vom 27. November 2015 ebenfalls ab. Im Wesentlichen hält die Vorinstanz fest, dass aufgrund der wirtschaftlichen und zeitweise auch po- litischen Verhältnisse in Thailand der Zuwanderungsdruck anhalte. Dieser Trend zeige sich besonders dort stark, wo durch Anwesenheit von Ver- wandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland bestehe. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine junge, ledige, arbeitslose Frau, die ihre Tante in der Schweiz besuchen wolle. Auf- grund dessen, dass sie Thailand für 90 Tage verlassen könne, werde da- von ausgegangen, dass sie über keinerlei Verpflichtungen im Heimatland verfüge. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise sei daher als hoch einzustufen und die Verweigerung zur Ausstellung eines Visums so- mit rechtens.
D. Am 31. Dezember 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht die unda- tierte, am 28. Dezember 2015 der Schweizerischen Post übergebene Be- schwerde von A.X._______ und B.X._______ (nachfolgend: Beschwerde- führer bzw. Gastgeber) ein, mit Bitte um erneute Prüfung der Unterlagen. Die Beschwerdeführer verweisen darin insbesondere auf die der Rechts- mitteleingabe beigelegte Arbeitsbestätigung und halten fest, dass die Ge- suchstellerin diese erst nach einer viermonatigen Arbeitszeit erhalten habe.
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Folglich hätten sie die Bestätigung im bisherigen Verfahren nicht vorbrin- gen können. Der entsprechenden Arbeitsbestätigung vom 8. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin seit dem 1. Juli 2015 eine feste Anstellung bei der Firma „Z._______“ habe und ein monatliches Ein- kommen von 15'000.– thailändische Baht erhalte. Die Stelle werde bis zu ihrer Rückkehr aus der Schweiz freigehalten.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 bringt die Vorinstanz vor, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen enthalte, die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. Die nachge- reichte Bescheinigung bezüglich Erwerbstätigkeit vermöge nicht zu über- zeugen. Gemäss Visumsantrag vom 1. Oktober 2015 sei die Gesuchstel- lerin arbeitslos. Die Tätigkeit sei bei der Inlandabklärung nicht erwähnt wor- den und ein dreimonatiger Urlaub im thailändischen Arbeitsrecht unüblich. Es könne daher nicht von einer rechtzeitigen Wiederausreise ausgegan- gen werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
F. Die nachfolgend eingeräumte Frist zur Replik bis 7. März 2016 liessen die Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
G. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes- verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Im vorliegenden Verfahren wurde die vom SEM erlassene Verfügung an A.X._______ adressiert. Aufgrund der von A.X._______ und B.X._______ gemeinsam unterzeichneten Einsprache gegen den Ent- scheid der Schweizerischen Botschaft in Bangkok (vgl. SEM act. 1/6) als auch der gemeinsam erhobenen Beschwerde vor Bundesverwaltungsge-
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richt ist vorliegend die Voraussetzung der Teilnahme am Vorverfahren je- doch auch für B.X._______ erfüllt (vgl. ausführlich zur formellen Beschwer BVGE 2014/1 E. 1.3). Die Beschwerdeführer sind somit als Gastgeber der Gesuchstellerin und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) und das Rubrum entsprechend anzu- passen.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes- recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei- sen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Die angefochtene Verfügung hat das Visumgesuch einer thailändischen Staatsangehörigen zwecks dreimonatigen Besuchsaufenthaltes in der Schweiz zum Gegenstand. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab- sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen- gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts- akte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
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auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei- nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz- lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Vi- sumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bun- desgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen- Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es ein- heitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitglied- staaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 22. Ok- tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Ge- meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung – unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit – ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK; BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Ein Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.).
5. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufent- halt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein- reisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenz- übertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Mass- gabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Vi- sum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
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5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um- stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei- chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu ge- währleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des be- antragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu EGLI / MEYER, in: Ca- roni/Gächter/Turnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge- setz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informations- system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar- stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge- recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer- ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja- nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevo- raussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu be- urteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.).
5.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visako- dex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Grün- den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun- gen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahms- weise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c
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SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum „Visum mit räumlich be- schränkter Gültigkeit“ Art. 2 Ziff. 4 Visakodex).
6. 6.1 Gemäss Anhang I EG Nr. 539/2001 gehört Thailand zu jenen Drittstaa- ten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die Ge- suchstellerin unterliegt aufgrund ihrer thailändischen Staatsangehörigkeit folglich der Visumspflicht. Bei der Prüfung der entsprechenden Vorausset- zungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK zur Erteilung eines Visums steht insbeson- dere die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bür- gern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichs- weise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die per- sönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2.1 Die anhaltende politische Krise in Thailand, insbesondere aufgrund des Militärputschs im Mai 2014, als auch die schwierigen weltwirtschaftli- chen Rahmenbedingungen wirken sich nach wie vor negativ auf die Wirt- schaftsentwicklung des traditionell exportorientierten Landes aus. Das Wachstum blieb auch im Jahre 2015 mit 2.8 % – wie bereits in den voran- gehenden zwei Jahren – hinter den Erwartungen zurück. Die von der Über- gangsregierung initiierten Massnahmen führen nur langsam zur wirtschaft- lichen Erholung. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung hat sich zwar der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, auf 11 % (2014) reduziert. Armut ist aber vor allem in ländlich geprägten Ge- bieten im Norden, Nordosten und Süden Thailands nach wie vor verbreitet. In diesen Regionen leben 80 % der 7,3 Mio. (2013) von Armut betroffenen Menschen. Die allgemeine Sicherheitslage in Thailand hat sich trotz des Militärputschs und eines Anschlags im Jahr 2015 stabilisiert (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik >Länderinformationen > Thailand > Wirtschaft, Stand März 2016; Weltbank, www.worldbank.org > Countries > Thailand > Overview [Context], Stand April 2016 bzw. Oktober 2015; besucht im Juli 2016).
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6.2.2 In Thailand sind – wie in anderen südostasiatischen Staaten auch – insbesondere Frauen vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung betroffen. Sie haben mit ihrem Einkommen oft ihren eigenen Haushalt oder gar denjenigen ganzer Kommunen zu finanzieren, und ihre Arbeitsplätze sind in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse – je nach Sektor – besonders gefährdet. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen und anderer aus Südostasien stammen- der Frauen seit der Asienkrise 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Ant- worten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente > Drucksachen > Doku- mente seit 1949; besucht im Juli 2016).
6.2.3 In Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Herkunft der Gesuchstellerin von einem allge- mein erhöhten Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise ausging (vgl. Urteil des BVGer C-3242/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.4 m.w.H.).
6.3 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfah- rungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksich- tigen. Beispielsweise können besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortungen im Heimatland die Prognose für eine anstands- lose Wiederausreise begünstigen.
6.3.1 Die mittlerweile 25-jährige Gesuchstellerin ist ledig und kinderlos (Vorakten des SEM [nachfolgend SEM act.] 4/13). Nach Angabe der Be- schwerdeführer lebt sie in Thailand bei ihren Eltern (SEM act. 7/48). Nähe- res zu weiteren Verwandten oder Bezugspersonen im Heimatland ist nicht ersichtlich. Folglich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass die Gesuchstellerin keinerlei familiäre oder gesellschaftli- che Verpflichtungen in Thailand hat, die das Risiko einer nicht fristgerech- ten Ausreise als gering erscheinen lassen.
6.3.2 Bezüglich der beruflichen Verpflichtungen bringen die Beschwerde- führer mit Verweis auf die Bestätigung vom 8. Dezember 2015 sinngemäss vor, dass die Gesuchstellerin seit 1. Juli 2015 in Thailand einer Arbeit nach- gehe. Die Arbeitsbestätigung, so die Beschwerdeführer, sei erst nach vier- monatiger Arbeitstätigkeit ausgestellt worden, weshalb diese im vor- instanzlichen Verfahren nicht habe eingereicht werden können. Diese An-
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gaben stehen im klaren Widerspruch zu den übrigen Auskünften der Ge- suchstellerin resp. der Beschwerdeführer. Zunächst hat die Gesuchstelle- rin auf ihrem Visumsantrag vom 1. Oktober 2015 vermerkt, arbeitslos zu sein (SEM act. 4/35; vgl. auch SEM act. 4/13). Demgegenüber hielt A.X._______ am 7. November 2015 anlässlich der Inlandabklärung durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn fest, dass die Gesuchstellerin Schülerin sei und aufgrund der Schule fristgerecht wieder ausreisen werde (SEM act. 7/47, 50). Vor diesem Hintergrund erscheint es als höchst un- wahrscheinlich, dass die eingangs erwähnte Arbeitsbestätigung den Tatsa- chen entspricht. Eine berufliche Verankerung der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden.
6.3.3 Im Weiteren wurden auch keine Nachweise finanzieller Absicherun- gen der Gesuchstellerin im Heimatland erbracht, die Gewähr für eine an- standslose Wiederausreise aus der Schweiz resp. aus dem Schengen- Raum bieten. Die Angabe der Gesuchstellerin, wonach die Gastgeber für die Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes aufkommen (vgl. SEM act. 4/34), spricht nicht für eine gesicherte finanzielle Situation (vgl. Urteil des BVGer C-5548/2014 vom 16. März 2015 E. 6.4.3).
6.3.4 Obwohl der Wunsch der Beschwerdeführer, die Nichte für einen Be- such in der Schweiz einzuladen, nachvollziehbar ist, sind vorliegend die persönlichen Umstände der Gesuchstellerin angesichts des Dargelegten nicht geeignet, die angesichts der allgemeinen Situation in Thailand beste- hende negative Prognose einer fristgerechten Wiederausreise positiv zu beeinflussen. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Angaben vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vor dem aufgezeigten Hinter- grund die Vorinstanz zu Recht annehmen durfte, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gesichert sei. Die Voraussetzungen für die Ertei- lung eines sogenannten „einheitlichen Visums" – gültig für den gesamten Schengen-Raum – sind somit nicht erfüllt.
8. Im Weiteren sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die Ausstellung eines Einreisevisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit erfordern wür- den.
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9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- rern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf nächster Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten: Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
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