O2013.020 — Reply Submission Admissibility and Procedural Compliance
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court ruled that while parties have an unconditional right to reply, this does not permit them to introduce arguments that are no longer admissible under the rules of civil procedure. The court found that one party's submission failed to adhere to previous court orders limiting its scope to new arguments and instead included broader, previously addressed points and free arguments. Therefore, the party was granted a deadline to amend its submission, otherwise it would be disregarded.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertCited in conjunction with Art. 6 Abs. 1 EMRK to explain the principle of the right to be heard, which was violated by the non-compliant submission.
Cited in conjunction with Art. 29 Abs. 1 BV to explain the principle of the right to be heard, which was violated by the non-compliant submission.
Volltext des Entscheids — O2013.020
O2013_020
VerfügungÿdesÿBundespatentgerichtsÿvomÿ29.ÿOktoberÿ2014ÿ inÿSachenÿA.ÿAGÿgegenÿBÿAB
Regeste:
Art.ÿ6ÿAbs.ÿ1ÿEMRK;ÿArt.ÿ29ÿAbs.ÿ1ÿBV; unbedingtesÿReplikrecht. DieÿWahrungÿdesÿunbedingtenÿReplikrechtsÿerlaubtÿdenÿParteienÿkeineÿVorbringen,ÿwelcheÿnachÿder ZPOÿnochÿnicht oderÿnichtÿmehrÿzulässigÿsind.
Art.ÿ6ÿCEDH;ÿArt.ÿ29ÿal.ÿ1ÿCst; droit deÿrépliqueÿinconditionnel. Laÿgarantieÿduÿdroitÿdeÿrépliqueÿinconditionnelÿneÿpermetÿpasÿauxÿpartiesÿdeÿprésenterÿdesÿ allégationsÿquiÿneÿsontÿpasÿencoreÿouÿquiÿneÿsontÿplusÿrecevablesÿselonÿleÿCPC.
Art.ÿ6ÿCEDU;ÿArt.ÿ29ÿcpv.ÿ1ÿCost.; dirittoÿdiÿreplicaÿincondizionato. Laÿtutelaÿdelÿdirittoÿdiÿreplicaÿincondizionatoÿnonÿconsenteÿalleÿpartiÿdiÿpresentareÿallegazioniÿnonÿ ancoraÿammissibiliÿodÿormaiÿinammissibiliÿsecondoÿilÿCPC.
Art.ÿ6ÿpara. 1ÿECHR;ÿArt.ÿ29ÿpara. 1ÿCst; unconditionalÿrightÿtoÿreply. Upholdingÿtheÿunconditionalÿrightÿtoÿreplyÿdoesÿnotÿallowÿtheÿparties toÿmakeÿsubmissionsÿthatÿareÿ notÿyetÿorÿnoÿlongerÿpermittedÿunderÿCPC. Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court
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Ve r f ü g u n g v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle, Erste Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanne Anderhalden
Verfahrensbeteiligte A. AG vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thierry Calame
Klägerin
gegen
B. AB vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Ritscher und Rechtsanwalt Dr. iur. Mark Schweizer
Beklagte
Gegenstand Feststellung Nichtigkeit O2013_020
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 wurde der Beklagten die Stel- lungnahme der Klägerin vom 10. Oktober 2014 zur Duplik zugestellt.
Der Beklagten wurde eine Frist bis 28. Oktober 2014 angesetzt zur Stel- lungnahme ausschliesslich zu neuen Begehren, Behauptungen und Bei- lagen der Stellungnahme zur Duplik, wobei jede als neu bezeichnete Be- hauptung einzeln anzuführen sei. Widrigenfalls werde auf die Stellung- nahme nicht eingetreten.
2. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 erfolgte die entsprechende Stel- lungnahme der Beklagten.
3. Die Stellungnahme der Beklagten hält sich in keiner Weise an die Vor- gaben der Verfügung vom 14. Oktober 2014.
Die Stellungnahme beginnt mit einem "Summary" (), welches nicht einmal Bezug nimmt auf die Stellungnahme der Klägerin. Im weiteren Verlauf der Stellungnahme werden nur teilweise als neu bezeichnete Behauptungen aufgeführt, teilweise wird frei plädiert, teilweise wird auf offensichtlich längst Behandeltes eingegangen (etwa "Plaintiff again re-iterates 9"; "Plaintiff keeps insisting 9").
Das sogenannte unbedingte Replikrecht gibt den Parteien ein Recht zur Stellungnahme zur jeder Eingabe der Gegenseite,1 hindert das Gericht aber nicht daran, die Zulässigkeit des Vorgebrachten zu beurteilen.2 Mit dem nach der Duplik erfolgten Abschluss des Schriftenwechsels stehen den Parteien (bis zur Hauptverhandlung) keine weiteren Vorbringen zu, es sei denn, dass sie sich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs noch zu neuen Vorbringen der Gegenseite äussern können. Genau darauf zielte die Verfügung vom 14. Oktober 2014 ab. Jene Vorgaben nicht befolgende Eingaben sind nicht zulässig. Weitergehende Ausführungen werden an der Hauptverhandlung im Rahmen der ersten Parteivorträge (Art. 228 ZPO), allerdings unter Beachtung der Novenregelung (Art. 229 ZPO), vorgebracht werden können, aber nicht vorgängig im Rahmen einer Stel- lungnahme zu neuen Behauptungen der Gegenseite. Das würde zu ei-
1 BGE 138 I 484 E. 2.1 mit Verweisen 2 Eric Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 225 N 5
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nem uferlosen Austausch von Stellungnahmen führen, der sich mit einer beförderlichen Prozesserledigung3 nicht in Einklang bringen liesse.
Der Beklagten ist deshalb Frist zur Verbesserung ihrer Stellungnahme im Sinne der Erwägungen anzusetzen, widrigenfalls die Stellungnahme un- beachtet bliebe.
Der Präsident verfügt:
1. Der Beklagten wird eine nicht erstreckbare Frist bis 6. November 2014 angesetzt, um ihre Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 im Sinne der Erwägungen zu verbessern, widrigenfalls die Stellungnah- me unbeachtet bliebe.
2. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin unter Beilage von act. 46 sowie an die Beklagte, je mit Gerichtsurkunde.
St. Gallen, 29. Oktober 2014
Im Namen des Bundespatentgerichts
Präsident Erste Gerichtsschreiberin
Dr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Susanne Anderhalden
Versand: 29.10.2014
3 Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK
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