O2016.016 — Dismissal of Third-Party Claims Due to Litispendence
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court held that once a case is pending (litispendence), the parties to the proceedings are fixed. The court reasoned that under Article 64 of the Civil Procedure Code, new parties cannot be added to an ongoing lawsuit, except in cases of permissible party substitution or other specific legal grounds, none of which applied here. Therefore, claims brought by a defendant against third parties in the original plaintiff's case were dismissed for lack of standing.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertCited as a procedural basis for not entering into the claims, indicating a lack of procedural prerequisites.
Cited as a procedural basis for not entering into the claims, indicating a lack of procedural prerequisites.
Cited as the basis for imposing costs on the defendant.
Volltext des Entscheids — O2016.016
O2016_016 1
Entscheid i.S. A AG gegen B vom 16. Mai 2017
Regeste:
Art. 64 ZPO; Fixierung der Prozessparteien. Mit der Rechtshängigkeit geht eine Fixierung der Prozessparteien einher. Weitere Parteien können im Rahmen des hängigen Prozesses – vorbehältlich eines zulässigen Parteiwechsels (Art. 83 ZPO) oder aus anderen gesetzlichen Gründen – nicht zusätzlich einbezogen werden.
Art. 64 CPC ; Fixation des parties au procès. La litispendance s’accompagne de la fixation des parties au procès. Sous réserve d’une substi- tution de partie admissible (art. 83 CPC) ou d’un autre motif légal, d’autres parties ne peuvent être incluses dans un procès pendant.
Art. 64 CPC; Definizione delle parti processuali. La litispendenza comporta la definizione delle parti processuali. Nel quadro del processo pen- dente non possono venire incluse parti ulteriori, salvo nel caso di una sostituzione di parte am- missibile (Art. 83 CPC) o per altri motivi legali.
Art. 64 CPC; Fixation of the parties to the proceedings. Litispendence results in a fixation of the parties to the proceedings. Further parties cannot be included into pending proceedings – except for an admissible substitution of a party (Art. 83 CPC) or for other reasons provided by law. Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court
O2016_016
Urteil vom 16. Mai 2017
Besetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle, Gerichtsschreiberin lic. iur. Esther Scheitlin
Verfahrensbeteiligte A AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Mondini, pa- tentanwaltlich beraten durch Dr. Cornelia Hoffmann,
Nichtigkeitsklägerin und Verletzungswiderbeklagte
sowie
X AG
Verletzungsbeklagte
und
Y GmbH
Verletzungsbeklagte
gegen
B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Simon Holzer und Rechtsanwalt Dr. iur. Mark Schweizer, patentanwaltlich bera- ten durch Dr. Dirk Bühler und Dr. Andreas Ledl,
Nichtigkeitsbeklagte, Verletzungswiderklägerin und Verlet- zungsklägerin
Gegenstand Patentnichtigkeit, Verletzung O2016_016
Der Präsident zieht in Erwägung,
1. Am 13. Februar 2017 war der Beklagten B Frist angesetzt worden, um eine Patentnichtigkeitsklage der Klägerin A AG zu beantworten.
2. Mit Eingabe vom 26. April 2017 reichte die Beklagte innert erstreckter Frist ihre Nichtigkeitsklageantwort ein, verbunden mit einer Verletzungs- widerklage gegen die Klägerin A AG. Das gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
3. Gleichzeitig erhob die Beklagte eine Verletzungsklage gegen die X AG und die Y GmbH. Die Zulässigkeit ihres Vorgehens begründete die Be- klagte damit, dass gemäss Art. 71 ZPO ein Kläger mehrere Personen gemeinsam beklagen könne, wenn Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhten. Dies sei hier der Fall für die Widerklage gegen die A AG und die Verlet- zungsklagen gegen die X AG und die Y GmbH, die alle auf der Verletzung des Streitpatentes beruhten, bei der die genannten drei Firmen eng zu- sammenarbeiteten. Deshalb könnten sie mit der Widerklage und den zu- sätzlichen Verletzungsklagen miteinander beklagt werden. Die Tatsache, dass eine Partei mit einer Widerklage und die anderen beiden mit einer Hauptklage belangt würden, ändere daran nichts.
4. Mit der Einreichung der Nichtigkeitsklage der A AG gegen die B wurde die Rechtshängigkeit dieser Klage begründet (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Die Rechtshängigkeit hat die Folgen gemäss Art. 64 ZPO, aber dazu gehört auch eine Fixierung der Parteien – unter Vorbehalt eines zulässigen Par- teiwechsels (Art. 83 ZPO) oder aus anderen gesetzlichen Gründen1, wel- che hier nicht spielen. D.h. mit der Rechtshängigkeit stehen die Parteien eines Verfahrens, hier A AG und B, grundsätzlich fest und es steht des- halb einer Partei nicht frei, weitere Parteien ins Verfahren einzubeziehen. Daran ändert auch der von der Beklagten angesprochene Art. 71 Abs. 1 ZPO nichts. Dieser hätte zwar der Beklagten erlaubt, die drei Verlet- zungsbeklagten miteinander einzuklagen, aber nicht im vorliegenden Ver- fahren, sondern nur über eine neue Klage. Die Verletzungsklage gegen die X AG und die Y GmbH erweist sich deshalb als offensichtlich unzuläs- siger Einbezug weiterer Parteien, was – wie ein unzulässiger Parteiwech- sel – als fehlende Prozessvoraussetzung zu betrachten ist2, weshalb auf diese Klagen nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 23 Abs. 1 Bst.
1 Roger Morf, OFK-ZPO, ZPO 64 N 1 2 vergl. Zürcher in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommm., 3. A.
Art. 59 N 70
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a PatGG). Zur selben Rechtsfolge führt die Überlegung, dass sich die Verletzungsklagen gegen die X AG und die Y GmbH auch als – falsch bezeichnete – Verletzungswiderklagen betrachten liessen, welche an der Prozessvoraussetzung der dafür nötigen Parteiidentität (zwischen ur- sprünglichem Kläger und der widerbeklagten Partei) scheitern würden3.
5. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, da keine Gegen- partei begrüsst werden musste. Der Streitwert beträgt CHF 1 Mio.
Der Präsident erkennt:
1. Auf die Klagen der Beklagten B gegen die X AG und die Y GmbH wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10‘000.00. Die Gerichts- gebühr wird der Beklagten auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vor- schuss bezogen.
3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
– Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Mondini (mit Gerichtsurkunde) unter Bei- lage von act. 11 – Rechtsanwalt Dr. iur. Simon Holzer (mit Gerichtsurkunde) – X AG (mit Gerichtsurkunde) unter Beilage von act. 11 – Y GmbH (auf dem Rechtshilfeweg) unter Beilage von act. 11 – das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit Gerichtsurkunde)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer-
3 Zürcher, loc. cit., Art. 59 N 81)
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den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache ab- zufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
St. Gallen, 16. Mai 2017
Im Namen des Bundespatentgerichts
Präsident Gerichtsschreiberin
Dr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Esther Scheitlin
Versand: 17.05.2017
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