Legislator Rechtsdatenbank & Rechtsprechung
350.2015.401 • ZMG BL 350.2015.401 Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible) KI-strukturiert

350.2015.401 — Prosecutor's Request for Pre-Trial Detention Denied Due to Lack of Defendant Questioning

Geschäftsnummer 350.2015.401 (BL_ZMG_001_350-2015-401_2015-06-19)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Rechtsordnung Kanton Basel-Landschaft — Kantonale Gerichte (CH-BL)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

A prosecutor requested pre-trial detention for a defendant, alleging a violation of previously imposed alternative measures, after the court had previously denied detention and ordered the alternative measures. The court found that under Article 237(5) of the Criminal Procedure Code, it could order detention if new circumstances arose or if the defendant failed to comply with the measures. However, the court noted that for detention to be ordered, the prosecutor must initiate proceedings under Article 224 of the Criminal Procedure Code, which requires questioning the defendant. Since the defendant had not yet been questioned, the court could not rule on the prosecutor's request for detention and dismissed it without prejudice.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 224 Abs. 1 StPO — Art. 224 Abs. 1 StPO: The court did not enter the proceedings for ordering pre-trial detention because the accused had not yet been questioned.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 224 Abs. 1 StPO

The court did not enter the proceedings for ordering pre-trial detention because the accused had not yet been questioned.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext des Entscheids — 350.2015.401

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juni 2015 2015 (350 15 401)

Soll Anstelle von Ersatzmassnahmen Untersuchungshaft angeordnet werden, so hat die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gem. Art. 224 StPO einzuleiten.

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

19. Juni 2015

Anordnung U-Haft

Verfahren bei Verletzung von Ersatzmassnahmen

*Soll Anstelle von Ersatzmassnahmen Untersuchungshaft angeordnet werden, so hat die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gem. Art. 224 StPO einzuleiten.*

In Erwägung, dass:

• die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung WK, gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das UWG führt;

• das Zwangsmassnahmengericht am 27. März 2015 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft abgewiesen und bis zum 27. Juni 2015 Ersatzmassnahmen („Berufsverbot“) angeordnet hat ([350 15 183](http://bl.swisslex.ch/doc/unknown/ba68d9dc-e796-4f47-bda7-a5d8f2373fa5/citeddoc/3732ddca-e6c4-44ea-9eb1-5edf12145df2/source/document-link));

• das Kantonsgericht mit Beschluss vom 21. April 2015 eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgewiesen hat;

• die Staatsanwaltschaft gegen den Entscheid des Kantonsgerichts eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hat;

• die Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2015 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft und die polizeiliche Vorführungen des Beschuldigten, eventualiter die Verlängerung der Ersatzmassnahmen beantragt hat, da der Beschuldigte die Ersatzmassnahmen verletzt habe;

• gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO das Gericht Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder sich die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt;

• das Verfahren gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO nicht in der Strafprozessordnung geregelt ist und sich deshalb eine sinngemässe Anwendung von Art. 228 Abs. 4 StPO empfiehlt (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 237 N 21);

• laut Art. 228 Abs. 4 StPO das Zwangsmassnahmengericht spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Replik bzw. nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist in einer nicht öffentlichen Verhandlung entscheidet, ausser die beschuldigte Person verzichtet ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung;

• die Staatsanwaltschaft allerdings die polizeiliche Vorführung des Beschuldigten und die Gewährung des rechtlichen Gehörs erst zu diesem Zeitpunkt beantragt hat;

• gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. c und d StPO Personen polizeilich vorgeführt werden können, wenn bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich oder sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und die Haftgründe zu vermuten sind;

• ein unverzügliches Erscheinen im Interesse des Verfahrens vor allem gegeben ist, wenn Flucht- der Kollusionsgefahr vorliegt, wobei beim Beschuldigten Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO anzuwenden ist (Ulrich Weder, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 207 N 23; Peter Rüegger, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 207 N 6);

• gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt werden und die Haftgründe zu vermuten sind, ebenfalls polizeilich vorgeführt werden können;

• es sich dabei häufig um die Vorstufe zur Einleitung eines Haftverfahrens vor der Staatsanwaltschaft handelt (Rüegger, a.a.O., Art. 207 N 24 ff.);

• es demnach nicht die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts ist, den Beschuldigten polizeilich zu einer Haftverhandlung vorführen zu lassen;

• die Staatsanwaltschaft, falls sie am Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft festhalten will, ein Verfahren gemäss Art. 224 StPO einzuleiten hat;

• somit auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft nicht eingetreten werden kann, da sie bisher den Beschuldigten nicht befragt hat (Art. 224 Abs. 1 StPO);

Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit Beschluss vom 4. August 2015 abgewiesen worden. Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 ist das Schweizerische Bundesgericht auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten ( 1B_312/2015  ).