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350.2012.436 • ZMG BL 350.2012.436 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

350.2012.436 — Asylum Seeker's Pre-Trial Detention for Burglary Upheld

Geschäftsnummer 350.2012.436 (BL_ZMG_001_350-2012-436_2012-10-09)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Basel-Landschaft — Kantonale Gerichte (CH-BL)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court maintained the pre-trial detention of an asylum seeker, finding it proportionate. The reasoning was that, given the individual's admission to burglary to fund drug purchases and support his mother, it could not be assumed that a conviction would result in a fine or a suspended sentence, thus justifying detention until the trial.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
The court maintained the pre-trial detention of an asylum seeker, finding it proportionate. The reasoning was that, given the individual's admission to burglary to fund drug purchases and support his mother, it could not be assumed that a conviction would result in a fine or a suspended sentence, thus justifying detention until the trial.

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Volltext des Entscheids — 350.2012.436

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

9. Oktober 2012

Anordnung Sicherheitshaft

Verhältnismässigkeit

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu berücksichtigen, ob eine Strafe in Form einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder gemeinnütziger Arbeit vollzogen wird. Wenn aufgrund besonderer Umstände nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine Verurteilung zu einer Geldstrafe erfolgen wird, kann Sicherheitshaft angeordnet werden.

Erwägungen 2.3.2 (…) Die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft ist somit unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig. Da die Gerichtsverhandlung vor Strafgericht am xx..yy.2012 stattfindet und auch der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von 4-5 Monaten ausgeht, ist die Untersuchungshaft bis zur Durchführung der Hauptverhandlung verhältnismässig, zumal es für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft grundsätzlich keine Rolle spielt, ob für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt wird (ULRICH W EDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 212 N 15 ff.; GIANFRANCO ALBERTINI / THOMAS ARMBRUSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 212 N 12 ff.). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist allerdings zu berücksichtigen, ob eine Strafe in Form einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder gemeinnütziger Arbeit vollzogen wird (ULRICH W EDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 212 N 22; Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. September 2012, 470 12 169). Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Somit muss eine ungünstige Prognose vorliegen, wenn der bedingte Vollzug einer Strafe verweigert werden soll (BGE 134 IV 53 E. 3.3.1). Im vorliegenden Fall kann aufgrund der besonderen Umstände nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung zu einer Geldstrafe erfolgen wird, d.h. dass nicht von einer schlechten Prognose ausgegangen wird. Der Beschuldigte hat in seiner Stellungnahme selber ausgeführt, dass er den Einbruch begangen hat, um sich etwas leisten zu können, was über die Versorgung als Asylbewerber hinausging, z.B. den Kauf von Drogen oder die Unterstützung seiner kranken Mutter.

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Oktober 2012 (350 12 436)