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350.2011.588 • ZMG BL 350.2011.588 Gutgeheissen (Allowed) KI-strukturiert

350.2011.588 — Surveillance of Suspect's Phone is Not Third-Party Surveillance

Geschäftsnummer 350.2011.588 (BL_ZMG_001_350-2011-588_2012-01-03)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Rechtsordnung Kanton Basel-Landschaft — Kantonale Gerichte (CH-BL)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court authorized the real-time monitoring of a suspect's phone number in relation to preparation for a robbery. The prosecutor also sought to monitor another phone number, belonging to an individual involved in the case, arguing that this was a third-party surveillance. However, the court reasoned that since the second individual was also considered a suspect based on evidence indicating their involvement in the planned crime, the surveillance of their phone number was not a third-party surveillance under Article 270 lit. b of the Criminal Procedure Code, but rather a surveillance of a suspect's phone number under Article 270 lit. a.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 270 lit. a StPO; Art. 270 lit. b StPO — Art. 270 lit. a StPO: Cited as the legal basis for surveillance of a suspect's phone connection. Art. 270 lit. b StPO: Cited to distinguish the current case from third-party surveillance.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 270 lit. a StPO

Cited as the legal basis for surveillance of a suspect's phone connection.

Art. 270 lit. b StPO

Cited to distinguish the current case from third-party surveillance.

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Volltext des Entscheids — 350.2011.588

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Januar 2012 (350 11 588)

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

3. Januar 2012

Geheime Überwachung

Überwachung der beschuldigten Person / Drittpersonenüberwachung

*Bei einer Echtzeit-Überwachung einer beschuldigten Person handelt es sich nie um eine Drittpersonenüberwachung.*

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft hat am 30. Dezember 2011 die Echtzeit-Überwachung der ausländischen Rufnummer x (Adressierungselement) von A.        (Zielperson) in einem Verfahren gegen A.        wegen Vorbereitungshandlungen zu Raub angeordnet (Überwachung der beschuldigten Person). Gleichentags hat sie in einem Verfahren gegen Unbekannt die Echtzeit-Überwachung der ausländischen Rufnummer x (überwachtes Element) von B.        (Anschlussinhaber) die Genehmigung beantragt, da A.        und B.        in die Sache verwickelt seien.

Erwägungen

2.1.1 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO).

Beschuldigt ist diejenige Person, gegen die sich aufgrund eines Deliktsverdachts das Strafverfahren richtet. Massgebend für den Beginn des Beschuldigtenstatus ist die materielle Beschuldigteneigenschaft, d.h. ausschlaggebend ist, ob die betreffende Person tatsächlich bzw. aus objektiver Sicht einer Straftat verdächtig erscheint. Dabei ist nicht die subjektive Sicht der vernehmende Behörde oder das Vorliegen einer formellen Beschuldigung massgebend, sondern allein ob aus Sicht eines unbefangenen Betrachters vernünftigerweise, d.h. im Lichte der gegebenen Verdachtsintensität, die betreffende Person als wahrscheinlicher Täter oder Teilnehmer anzusehen wäre (Viktor Lieber, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 111 RN 1 ff).

2.2. In den Akten liegt ein Bericht der Drogenfahndung der Polizei vom 28. Dezember 2011, wonach A.        gemäss vertraulicher Informationen von Serbien aus einen Raubüberfall auf eine Autobahntankstelle in der Region X plane, an welchem ein B.        beteiligt sein soll, der die Rufnummer y benutze. A.        gelte als Drahtzieher eines Raubüberfalls in X, welcher am 26. August 2011 hätte stattfinden sollen, doch hätten die mutmasslichen Räuber vor Ausübung der Tat festgenommen werden können.

2.2.1. Vorliegend ist festzuhalten, dass seitens der Staatsanwaltschaft in der von ihr gegen die Beschuldigten A.        und B.        geführten Untersuchung die Überwachung der von B.        benutzten Mobiltelefonnummer beantragt wird. Insofern richtet sich die Zwangsmassnahme u.a. gegen ihn als Beschuldigten, womit es sich nicht um eine Drittpersonenüberwachung im Sinne von Art. 270 lit. b StPO, sondern um eine Überwachung des Telefonanschlusses einer beschuldigten Person im Sinne von Art. 270 lit. a StPO handelt.