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350.2011.559 • ZMG BL 350.2011.559 Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed) KI-strukturiert

350.2011.559 — Provisional Surveillance Authorization Granted Despite Insufficient Evidence Due to Severity of Suspected Crime

Geschäftsnummer 350.2011.559 (BL_ZMG_001_350-2011-559_2011-12-05)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Rechtsordnung Kanton Basel-Landschaft — Kantonale Gerichte (CH-BL)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

When essential information regarding the basis for suspected criminal activity and the origin of the monitored phone number was missing from the prosecution's submission and case file, the court granted a provisional authorization for surveillance. The court reasoned that while the submitted documents were insufficient for a definitive decision, the severity of the suspected crime (robbery involving a firearm and significant value of stolen goods) warranted further investigation rather than outright denial, pending the submission of the missing evidence.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 271 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 274 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 274 Abs. 4 lit. b StPO; Art. 100 Abs. 2 StPO — Art. 271 Abs. 2 lit. a StPO: Cited to establish the preliminary conditions for direct connection, specifically that there is no urgent suspicion against a holder of professional secrecy. Art. 274 Abs. 4 lit. a StPO: Cited to state that no measures to protect professional secrecy need to be taken. Art. 274 Abs. 4 lit. b StPO: Cited as a basis for assuming that the conditions for real-time surveillance are met, concerning the severity of the criminal offense justifying retrospective surveillance.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 271 Abs. 2 lit. a StPO

Cited to establish the preliminary conditions for direct connection, specifically that there is no urgent suspicion against a holder of professional secrecy.

Art. 274 Abs. 4 lit. a StPO

Cited to state that no measures to protect professional secrecy need to be taken.

Art. 274 Abs. 4 lit. b StPO

Cited as a basis for assuming that the conditions for real-time surveillance are met, concerning the severity of the criminal offense justifying retrospective surveillance.

Art. 100 Abs. 2 StPO

Cited as justification for listing the annexes in detail in the application by the prosecution.

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Volltext des Entscheids — 350.2011.559

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Dezember 2011 (350 11 559)

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

5. Dezember 2011

Geheime Überwachung

Umfang und Inhalt der wesentlichen Akten / vorläufige Genehmigung *Können die für den Genehmigungsentscheid wesentlichen Informationen (dringender Tatverdacht bzw. Benutzen der zu überwachenden Rufnummer) weder dem Genehmigungsantrag noch den eingereichten Akten entnommen werden, ist eine vorläufige Genehmigung einer Überwachung angezeigt, wenn aufgrund der Schwere des vermuteten Delikts die Genehmigung nicht einfach verweigert werden soll.*

Erwägungen

1.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht innert (…) Frist ein mehr als 55 Seiten enthaltendes Dossier eingereicht, beinhaltend gemäss Beilagenverzeichnis die Anordnungsverfügung vom 30. November 2011, den Polizeirapport vom 1. Dezember 2011 sowie "weitere relevante Verfahrensakten".

2.2 (…)

Angesichts des Umfangs der dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten Akten war es richtig, dass im Genehmigungsantrag der Staatsanwaltschaft die Beilagen im Einzelnen aufgelistet wurden (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat in den von der Staatsanwaltschaft als relevant bezeichneten Akten sowie im Inhaltsverzeichnis jedoch vergeblich nach den Unterlagen gesucht, welchen sich entnehmen lässt, auf welche Weise die Untersuchungsbehörden von der Telefonnummer von A.      Kenntnis erhalten haben.

Vorliegend ist demnach festzustellen, dass diese für den Genehmigungsentscheid wesentliche Information weder dem Genehmigungsantrag noch den eingereichten Akten entnommen werden kann. Im Weiteren geht die Behauptung der Staatsanwaltschaft betreffend den Kontakt einer bislang unbekannten Person mit der Polizei nicht aus den Akten hervor. So ist insbesondere auch nicht aktenkundig, weshalb A.        der Haupttäter des Überfalls sein soll und in welcher Beziehung die Kontaktperson zu ihm steht bzw. weshalb der Kontaktperson in Bezug auf ihre Angaben betreffend den mutmasslichen Haupttäter und das Deliktsgut Glauben geschenkt werden soll.

Es ist somit festzustellen, dass sich anhand der eingereichten Akten vorderhand die Behauptung der Staatsanwaltschaft betreffend einen dringenden Tatverdacht gegen A.        bzw. er benutze die Rufnummer x nicht nachvollziehen lässt. Es fehlen die entsprechenden Belege (Aktennotiz der Polizei usw.).

2.3 Eine vorläufige Genehmigung einer Überwachung ist dann angezeigt, wenn aufgrund der Schwere des vermuteten Delikts die Genehmigung nicht einfach verweigert werden soll (was die bisherigen Erkenntnisse unverwertbar macht), aber ergänzende Angaben nötig sind, um definitiv über das Gesuch befinden zu können, wobei für die Einreichung dieser nachzufordernden Akten eine kurze Frist anzusetzen ist (Thomas Hansjakob, Kommentar zum BÜPF/VÜPF, St. Gallen, 2. Auf. 2006, Art. 7 BÜPF RN 21).

2.3.1 Die vorliegend zu genehmigende Überwachungsmassnahme wurde in einem Untersuchungsverfahren wegen Raubes angeordnet, wobei gemäss Zeugenaussage mehrer Täter unter Verwendung einer Schusswaffe eine sehr grosse Summe (Uhren im Wert von mehreren hundert Tausend Franken) erbeuteten. Die Täter sind flüchtig und das Deliktsgut ist nicht wieder aufgetaucht.

Die von der Staatsanwaltschaft in der Untersuchung gegen A.        wegen Raubes am 30. November 2011 angeordnete Echtzeit-Überwachung der Rufnummer x seines Mobiltelefons ist demnach aufgrund der gesamten Umstände dieses Falles, insbesondere der Schwere des vermuteten Delikts sowie der Vorbringen der Staatsanwaltschaft betreffend einen dringenden Tatverdacht gegen A.      , für die Zeit vom 30. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 vorläufig zu genehmigen.

Diese vorläufige Genehmigung wird ausnahmsweise aufgrund der besonderen Schwere des zu untersuchenden Delikts erteilt. Ansonsten wäre auf den vorliegenden Genehmigungsantrag der Staatsanwaltschaft mangels ordnungsgemäss erstellter Akten (detaillierteres Inhaltsverzeichnis) bzw. mangels Vorliegens der für die vorgebrachten Behauptungen wesentlichen Belege nicht einzutreten bzw. wäre er - ohne diesen Zwischenschritt ohne Weiteres - abzuweisen gewesen.

2.3.2. Vorläufig ist demnach davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Echtzeit-Überwachung der Rufnummer x des Mobiltelefons von A.        in der Untersuchung gegen ihn wegen Raubes (Katalogtat) erfüllt sind, sollten die Behauptungen der Staatsanwaltschaft belegt werden. Keine Frage ist, dass die Schwere der strafbaren Handlung eine rückwirkende Überwachung des Telefonanschlusses rechtfertigt (lit. b) und die Ermittlungen ohne diese Überwachung unverhältnismässig erschwert würden (lit. c).

Die Voraussetzungen für eine Direktschaltung wären ebenfalls vorläufig gegeben, zumal kein dringender Tatverdacht gegen eine Trägerin oder einen Träger von Berufsgeheimnissen selber besteht (vgl. Art. 274 Abs. 4 lit. b StPO bzw. Art. 271 Abs. 2 lit. a StPO). Aus diesem Grund müssten auch keine Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen getroffen werden (vgl. Art. 274 Abs. 4 lit. a StPO).