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350.2011.282 • ZMG BL 350.2011.282 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

350.2011.282 — Criminal Court's Responsibility for Detention Extension Motions

Geschäftsnummer 350.2011.282 (BL_ZMG_001_350-2011-282_2011-06-23)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Basel-Landschaft — Kantonale Gerichte (CH-BL)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

In a case concerning release from pre-trial detention, the court ruled that no oral hearing is required for such requests, and the criminal court, not the prosecution, is responsible for filing motions to extend pre-trial detention. The case involved a request for release from custody, where the criminal court forwarded the release request to the detention measure court but failed to rule on the prosecution's request for a six-month extension of detention, instead forwarding that request to the detention measure court as well. The detention measure court determined that, following the completion of the investigation and the transfer of the case to the criminal court, the criminal court is the appropriate body to handle requests for detention extension, and therefore, the prosecution's extension request was not validly filed.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 230 al. 3 StPO; Art. 230 al. 5 StPO; Art. 228 Abs. 5 StPO; Art. 66 Abs. 1 BGG — Art. 230 al. 3 StPO: Used to determine that the court would not grant the request for release from custody and would forward it to the competent court. Art. 230 al. 5 StPO: Used to state that the provisions of Art. 228 StPO apply mutatis mutandis. Art. 228 Abs. 5 StPO: Used to state that the provisions of Art. 226 Abs. 2-5 StPO apply mutatis mutandis.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 230 al. 3 StPO

Used to determine that the court would not grant the request for release from custody and would forward it to the competent court.

Art. 230 al. 5 StPO

Used to state that the provisions of Art. 228 StPO apply mutatis mutandis.

Art. 228 Abs. 5 StPO

Used to state that the provisions of Art. 226 Abs. 2-5 StPO apply mutatis mutandis.

Art. 66 Abs. 1 BGG

To impose costs on the losing party.

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Volltext des Entscheids — 350.2011.282

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

23. Juni 2011

Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft

Verfahrensrechtliche Fragen

In einem Verfahren betreffend Entlassung aus der Sicherheitshaft ist keine mündliche Verhandlung durchzuführen (Erw. 2.3.1). Zuständig für die Einreichung eines Antrags auf Verlängerung der Sicherheitshaft ist das Strafgericht (Erw. 2.4.2).

Sachverhalt

Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Entscheid vom 3. Februar 2011 auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherheitshaft bis zur Durchführung der Hauptverhandlung angeordnet. A.____ hat mit Schreiben vom 10. Juni 2011 beim Strafgericht seine Haftentlassung beantragt. Am 14. Juni 2011 hat das Strafgericht mit Präsidialverfügung die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme aufgefordert. Gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Sicherheitshaft für 6 Monate. Das Strafgericht leitete mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2011 das Haftentlassungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht weiter, trat auf das Haftverlängerungsgesuch nicht ein und leitete dieses ebenfalls zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht weiter.

Erwägungen

2.

2.1 Gemäss Art. 230 Abs. 1 StPO können während des erstinstanzlichen Verfahrens die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch stellen. Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten (Abs. 2).

Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter (Art. 230 Abs. 3 StPO). Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 228 StPO sinngemäss (Art. 230 Abs. 5). 2.2 Gemäss Art. 228 Abs. 2 StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter, sofern sie ihm nicht entsprechen will. Das Zwangsmassnahmengericht stellt sodann die Stellungnahme der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung zu und setzt ihnen eine Frist von 3 Tagen zur Replik (Abs. 3).

Spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Replik bzw. Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist entscheidet das Zwangsmassnahmengericht in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Im Übrigen ist Art. 226 Abs. 2-5 sinngemäss anwendbar (Art. 228 Abs. 5 StPO).

2.3 In Bezug auf die analoge Anwendung von Art. 228 StPO stellen sich verfahrensrechtliche Fragen.

2.3.1 Zum einen ist in Art. 230 Abs. 3 StPO im Gegensatz zu Art. 228 Abs. 2 StPO nicht von einer Stellungnahme seitens der Verfahrensleitung, d.h. vorliegend des Strafgerichts, die Rede. Es erscheint auch fragwürdig, der Verfahrensleitung, d.h. vorliegend dem Sachrichter, die Pflicht zu einer Stellungnahme aufzuerlegen. Im Weiteren kann es wohl auch nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, anlässlich einer mündlichen Verhandlung mit Beteiligung des Sachrichters vor dem Zwangsmassnahmengericht über eine beantragte Haftentlassung zu urteilen.

Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die in Art. 230 Abs. 5 StPO geforderte analoge Anwendung der Bestimmungen für das Verfahren betreffend die Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 228 StPO) nicht bedeutet, dass im Verfahren betreffend die Behandlung eines Gesuchs um Entlassung aus der Sicherheitshaft eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 228 Abs. 4 StPO durchzuführen wäre.

2.3.2 Inwieweit im Übrigen die in Art. 228 StPO vorgesehenen Fristen betreffend die Behandlung des Gesuchs um Entlassung aus der Untersuchungshaft auch für die Behandlung eines Gesuchs um Entlassung aus der Sicherheitshaft gemäss Art. 230 StPO gelten, kann vorliegend offen bleiben, wurde diesbezüglich doch seitens des Gesuchstellers keine Frist- oder Gehörsverletzung geltend gemacht.

2.4 Das Strafgericht ist auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Sicherheitshaft um weitere 6 Monate nicht eingetreten und hat diesen Antrag zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet.

2.4.1 Das Bundesgericht ist der Ansicht, auch Sicherheitshaft sei wie Untersuchungshaft zu befristen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_222/2011 vom 1. Juni 2011). Eine gesetzliche Regelung für das Verfahren bei Verlängerung der Sicherheitshaft bzw. die Zuständigkeiten, insbesondere zur Antragsstellung, ist in der eidgenössischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft nach der Überweisung der Anklageschrift nicht mehr die Verfahrensleitung inne hat, sondern das Strafgericht, erscheint insoweit in Auslegung der restlichen Bestimmungen der StPO, insbesondere auch derjenigen betreffend ein Haftentlassungsgesuch (vgl. hiezu auch die vorangehenden Erwägungen), einzig die Zuständigkeit der aktuellen Verfahrensleitung, d.h. des Strafgerichts, nachvollziehbar. Die Untersuchung ist abgeschlossen und die Staatsanwaltschaft nicht mehr mit dem Fall befasst, womit sich auch einzig das Strafgericht für den weiteren Verfahrensgang bis zur Durchführung der Parteiverhandlung verantwortlich zeichnet, insbesondere es auch einzig in seiner Verantwortung liegt, für den beförderlichen Fortgang des Verfahrens bis zu diesem Zeitpunkt besorgt zu sein.

2.4.2 Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2011 auf Verlängerung der Sicherheitshaft ist demzufolge nicht einzutreten und festzuhalten, dass diesbezüglich (noch) kein Antrag seitens des Strafgerichts eingegangen ist.

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juni 2011 (350 11 282)

Gegen diesen Entscheid hat A.____ am 1. Juli 2011 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit Urteil vom 2. August 2011 abgewiesen worden, wobei das Kantonsgericht ausgeführt hat, dass die Staatsanwaltschaft zuständig ist, die Verlängerung der Untersuchungshaft zu beantragen (470 11 95 E. 3.2).