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350.11.207 • ZMG BL 350.11.207 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

350.11.207 — No Collusion Risk Justifying Pre-trial Detention

Geschäftsnummer 350.11.207 (BL_ZMG_001_350-11-207_2011-04-28)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Basel-Landschaft — Kantonale Gerichte (CH-BL)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court considered whether to extend pre-trial detention due to a risk of collusion. The prosecution argued that the defendant could influence witnesses, specifically loan providers and other potential drug trafficking participants identified through surveillance. However, the defense countered that key witnesses had already been questioned and their statements corroborated the defendant's account. The court found that the prosecution failed to provide concrete evidence of collusion, emphasizing that theoretical possibilities are insufficient and that the court must be kept informed of exculpatory evidence. Given the progress of the investigation and the lack of specific indications of interference, the court ruled that the risk of collusion no longer justified detention.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 3 StPO; Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 273 Abs. 1 StPO — Art. 3 StPO: Cited as the basis for the fairness principle requiring the court to be informed of exculpatory evidence in ongoing detention extension proceedings. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO: Cited as the legal definition of risk of collusion, which the court found not to be present in this case. Art. 273 Abs. 1 StPO: Mentioned in the context of a retroactive surveillance measure that the prosecution used to justify collusion risk, but which the court found insufficient.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 3 StPO

Cited as the basis for the fairness principle requiring the court to be informed of exculpatory evidence in ongoing detention extension proceedings.

Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as the legal definition of risk of collusion, which the court found not to be present in this case.

Art. 273 Abs. 1 StPO

Mentioned in the context of a retroactive surveillance measure that the prosecution used to justify collusion risk, but which the court found insufficient.

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Volltext des Entscheids — 350.11.207

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2012 (350 11 207)

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

28. April 2011

Verlängerung der Untersuchungshaft Kollusionsgefahr

*Das in Art. 3 StPO verankerte Fairnessgebot verlangt, dass das Zwangsmassnahmengericht im hängigen Haftverlängerungsverfahren fortlaufend und von Amtes wegen über erhobene entlastende Beweise auf dem Laufenden zu halten ist.*

Sachverhalt

Gegen A.        wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Er befindet sich seit dem 26. März 2011 in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 15. April 2011 hat die Staatsanwaltschaft die Haftverlängerung beantragt, da zu befürchten sei, dass A.        ihm nun namentlich bekannten Darlehensgeber sowie allenfalls weitere zurzeit unbekannte am Betäubungsmittelhandel Mitbeteiligte, kontaktiere und sich mit ihnen abspreche. A.        hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die inhaftierten Täter des Raubüberfalls vom 20. Januar 2011 und B.        einvernommen worden seien. Zudem sei ein grosser Teil der Befragungen von den Darlehensnehmern bereits erfolgt und die restlichen Befragungen könnten bis vor Ablauf der provisorischen Haftverlängerung erfolgen.

Erwägungen

2.2.

2.2.1 Es ist vorliegend zu prüfen, ob weiterhin Kollusionsgefahr oder ein anderer besonderer Haftgrund vorliegt. Die Staatsanwaltschaft begründet das Vorliegen von Kollusionsgefahr im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte einerseits die ihm nun namentlich bekannten Darlehensnehmer kontaktieren und sich mit diesen absprechen könnte. Anderseits erwarte die Staatsanwaltschaft aus der am 8. April 2011 angeordneten rückwirkenden Teilnehmeridentifikation Hinweise auf weitere Beteiligte am Betäubungsmittelhandel, zu welchen die Gefahr der Absprache unterbunden werden müsse.

2.2.2. Die Verteidigung hingegen lehnt das Vorliegen von Kollusionsgefahr ab, da sowohl die inhaftierten Täter des Raubüberfalls als auch B.      eingehend einvernommen worden seien. Zudem sei eine Mehrheit der Darlehensnehmer am 20. April 2011 befragt worden und deren Aussagen würden sich mit den Aussagen des Beschuldigten bezüglich Verwendung der geliehenen Gelder decken.

2.2.3 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte in Freiheit Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs 1 lit. b StPO). Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Anordnung beziehungsweise Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Vielmehr müssen konkrete Indizien, welche sich bspw. aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren, aus seinen persönlichen Merkmalen sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben können, für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2010, 1B_399/2010, Erw. 2.4.1; BGE 132 I 21, Erw. 3.2.1). Auch reicht der blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen wie Zeugenbefragungen durchzuführen sind, zur Begründung der Kollusionsgefahr nicht aus (Urteil des Bundesgerichts vom 7. April 2008, 1B_70/2008, Erw. 3). Nach Einsicht in die dem Gericht durch die Staatsanwaltschaft vorgelegten Akten und nach Kenntnisnahme - dank dem zufälligen Hinweis der Verteidigung - , dass in der Zwischenzeit (am 20. April 2011) eine Mehrheit der Darlehensnehmer befragt worden ist, ist hier ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Kollusionsgefahr nur so lange angenommen werden darf, als es der Zeitaufwand für die Sicherung der unerlässlichen Beweismittel erfordert. Je weiter das Strafverfahren bereits vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21, Erw. 3.2.2. mit Hinweisen). Im hängigen Haftverlängerungsverfahren ist das Zwangsmassnahmengericht fortlaufend und von Amtes wegen über erhobene entlastende und belastende Beweise auf dem Laufenden zu halten. Das verlangt auch das in Art. 3 StPO verankerte Fairnessgebot. Nach Angaben der Verteidigung sollen sich die Aussagen der Darlehensnehmer (einvernommen als Auskunftspersonen) bezüglich der Verwendung der geliehenen Gelder mit denjenigen des Beschuldigten decken. Folglich ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft nicht darzulegen vermag, gegenüber welchen Darlehensnehmern der Beschuldigte die die Wahrheitsfindung verdrängenden Einflussnahmen tätigen könnte und/oder was für Kollusionshandlungen im Einzelnen zu erwarten sind, welche die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereiteln oder gefährden könnten. Des Weiteren gelingt der Staatsanwaltschaft der Nachweis des Vorliegens von Kollusionsgefahr auch nicht mit dem Verweis auf die am 8. April 2011 angeordnete und am 13. April 2011 vom Zwangsmassnahmengericht genehmigte rückwirkende Überwachung gemäss Art. 273 Abs. 1 StPO, aus welcher sie sich noch weitere Hinweise auf bislang unbekannte Beteiligte aus dem Betäubungsmittelhandel erhoffte, zumal diese Ergebnisse nunmehr mit Sicherheit vorliegen und es die Staatsanwaltschaft bis heute unterlassen hat, dem Gericht mitzuteilen, ob sich konkrete Anzeichen auf weitere Beteiligte am Betäubungsmittelhandel ergeben haben oder nicht.

2.2.4 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidigung ist deshalb in casu festzustellen, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, welche die Befürchtung zulassen, dass der Beschuldigte in Freiheit Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt nicht mehr vor. Andere besondere Haftgründe liegen weder vor noch werden solche von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht.

Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 28. April 2011 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war (470 11 51). Die Staatsanwaltschaft hat am 30. Mai 2011 eine Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts betreffend Abweisung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erhoben. Mit Urteil vom 31. August 2011 hat das Bundesgericht diese Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war ( 1B_273/2011  ).