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2011.08.30.1 • ZMG BL 2011.08.30.1 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

2011.08.30.1 — Prosecutor's Recusal Request Denied in Detention Hearing

Geschäftsnummer 2011.08.30.1 (BL_ZMG_001_2011-08-30-1_2011-08-30)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Basel-Landschaft — Kantonale Gerichte (CH-BL)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

A prosecutor requested the recusal of a judge from a pre-trial detention extension hearing, arguing the judge was biased due to a prior inspection of the prosecutor's office as part of a commission. The court denied the recusal request, finding no actual bias because the judge's prior involvement was in a general inspection capacity and not related to the specific facts or legal issues of the ongoing criminal case, and therefore, the judge could continue presiding over the detention extension.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 59 Abs. 3 StPO — Art. 59 Abs. 3 StPO: Allows the judge affected by a recusal request to continue exercising their duties until a decision is made on the recusal.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 59 Abs. 3 StPO

Allows the judge affected by a recusal request to continue exercising their duties until a decision is made on the recusal.

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Volltext des Entscheids — 2011.08.30.1

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

30. August 2011

Verlängerung Untersuchungshaft

Entscheid Präsidium ZMG trotz hängigem Ausstandsbegehren

Der vom Ausstandsbegehren betroffene Richter übt sein Amt bis zum Entscheid über das Ausstandsverfahren weiter aus. Durch die Mitwirkung an der Inspektion einer bestimmten Staatsanwaltschaft ist ein Mitglied der Fachkommission in einem konkreten Strafverfahren nicht befangen. Es fehlt an einem Tätigsein in einer identischen Sache. Der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts hat auch nicht in aufeinanderfolgenden und organisatorisch getrennten, aber identischen Funktionen der Rechtsprechung gewirkt.

Sachverhalt

Gegen A.____ wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen mehrfacher versuchter Tötung etc. geführt. Seit dem 27. Februar 2011 befindet er sich in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 22. August 2011 hat die Staatsanwaltschaft die Haftverlängerung beantragt. Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2011 hat der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt. Am 26. August 2011 hat die Staatsanwaltschaft den Ausstand des Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts beantragt, da er zufolge seiner Tätigkeit in der Fachkommission gemäss Art. 56 lit. b StPO vorbefasst sei.

Erwägungen

1.2 Das vorliegende Verfahren betreffend ist ein Ausstandsgesuch bezüglich des urteilenden Richters seitens der Staatsanwaltschaft eingegangen, da der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts am 15. August 2011 in seiner Funktion als Mitglied der Fachkommission Basel-Landschaft eine Inspektion bei der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Liestal, vorgenommen habe. Der Ausstandsgrund der Vorbefassung setzt voraus, dass die Person in der gleichen Sache tätig war. Es ist festzustellen, dass die "Identität des historischen Ereignisses", wie sie die Lehre diesbezüglich als massgebend erachtet (BOOG, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 56 StPO N 17), im vorliegenden Ausstandsverfahren offensichtlich nicht gegeben ist. Das Ausstandsgesuch ist in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zuständigkeitshalber an die Beschwerdeinstanz weiterzuleiten.

Der vom Ausstandsbegehren betroffene Richter übt sein Amt bis zum Entscheid über das Ausstandsverfahren weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Somit ist es dem Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts möglich, vorliegenden Entscheid zu fällen.

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. August 2011 (350 11 380)

Das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 das Ausstandsbegehren der Staatsanwaltschaft gegen den Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts abgewiesen (490 11 145)