200 2025 737 — Unemployment Benefits Appeal Dismissed Due to Mootness
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe insured person appealed a decision upholding the denial of unemployment benefits for the first six days of July due to interim earnings, even though the authority subsequently reversed this denial upon objection and granted the benefits retroactively. The court dismissed the appeal because the appellant was no longer aggrieved by the challenged decision, as the full entitlement had been granted, meaning the appellant lacked a legally protected interest (Rechtsschutzinteresse) necessary for the appeal to proceed; furthermore, the court declined to rule on ancillary requests, such as delay interest or employee conduct review, as they were not part of the specific administrative decision being appealed.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertCited implicitly as the core requirement for admissibility (right to appeal) which was lacking, leading to non-admission.
Used by reverse conclusion (Umkehrschluss) to determine that no court costs are to be levied.
Used by reverse conclusion (Umkehrschluss) to determine that no party compensation is awarded.
Volltext des Entscheids — 200 2025 737
ALV 200 2025 737 MAK/PES/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 11. November 2025
Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Peter
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2025, ALV 200 2025 737
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Mit Verfügung vom 3. September 2025 bestätigte das Amt für Arbeitslo- senversicherung des Kantons Bern (AVA), Arbeitslosenkasse, gegenü- ber A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) die Taggeldabrechnung für den Monat Juli 2025. Da er ab dem 7. Juli 2025 im Zwischenverdienst angestellt sei und sein Einkommen im Juli 2025 die mögliche Arbeitslosenentschädigung übersteige, könnten ihm für die Zeit von 1. bis 6. Juli 2025 keine Taggelder ausgerichtet werden (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2).
Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache hiess das AVA, Recht und Dienste (nachfolgend Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 13. Oktober 2025 vollumfänglich gut (act. I 1), worauf dem Versi- cherten die anbegehrten Taggelder ausgerichtet wurden (siehe die neue Abrechnung für den Monat Juli 2025 vom 22. Oktober 2025; act. I 3).
Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025 erhob der Ver- sicherte am 31. Oktober 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde.
Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1), dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Ver- fahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61 ATSG) ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 149 V 49 E. 5.1 S. 53, 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47, 8C_296/2019 E. 2.2).
Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse,
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welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Ände- rung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Inter- esse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – an- ders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideel- ler, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die an gefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.2).
Der Beschwerdegegner hat mit vorliegend angefochtenem Entscheid vom 13. Oktober 2025 (act. I 1) die Einsprache des Beschwerdeführers vollumfänglich gutgeheissen, worauf ihm die anbegehrten Taggelder ausgerichtet wurden (act. I 3). Der Beschwerdeführer ist damit durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise beschwert. Damit fehlt ihm offenkundig ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde kann somit offensichtlich nicht eingetreten werden.
Dies gilt auch für die beschwerdeweise beantragten Leistungen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bilden (Verzugszinsen, Genugtuung). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vor- gängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiter- ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An- fechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2).
Soweit der Beschwerdeführer eine Prüfung des Verhaltens der Mitar- beiter des AVA in seinem Fall beantragt, bleibt darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der Verwaltung ist und somit auf diesen Antrag schon mangels funktioneller Zuständigkeit des Gerichts offensichtlich nicht eingetreten werden kann.
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Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss]; vgl. auch BBl 2018 1639). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Um- kehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
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