200 2025 31 — Appeal Against Social Security Assessment for Income from German Partnership
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertTwo self-employed individuals appealed the final assessment of social security contributions for the self-employed person for 2021, specifically challenging the inclusion of income derived from a German limited partnership; the administrative body partially agreed, proposing a reduction, and the appealing parties subsequently agreed to this joint motion, leading the court to partially grant the appeal and adjust the assessable income downward to CHF 38,000.00, reasoning that while income from such a foreign partnership is generally subject to contributions for a Swiss resident self-employed person, the specific amount disputed by one party was recognized as having been erroneously attributed due to a technical error, warranting the partial agreement to reduce the assessment, and consequently, no court costs were levied while no party compensation was awarded due to the limited nature of the successful appeal.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertCited as the basis for not levying court costs due to simplified procedure.
Cited to establish the single-judge jurisdiction due to the parties' joint motion.
Cited in the section on legal remedies (appeal to the Federal Supreme Court), although not directly applied in the operative part regarding the merits or costs of this specific decision.
Volltext des Entscheids — 200 2025 31
AHV 200 2025 31 FUE/ZID/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 5. Mai 2025
Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Zimmermann
A.________ und B.________ Beschwerdeführende
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025 (393447) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, AHV 200 2025 31
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Mit Verfügung vom 26. November 2024 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die persönlichen Bei- träge des B.________ als Selbständigerwerbender für das Beitragsjahr 2021 definitiv fest, ausgehend von einem massgebenden Einkommen von (abgerundet) CHF 39'200.00 (Akten der AKB [act. II] 4). Eine Ein- sprache von B.________ sowie dessen Ehefrau A.________ wies die AKB mit Entscheid vom 9. Januar 2025 ab (act. II 5, 8).
Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 erhoben A.________ und B.________ (Beschwerdeführende) Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid der AKB vom 9. Januar 2025 mit dem sinngemässen An- trag, die aus den deutschen GmbH & Co. KG stammenden Beträge von CHF 1'039.00 (Einkünfte von A.________) und CHF 415.00 (Einkünfte von B.________) seien bei der Bestimmung des massgebenden Ein- kommens von B.________ als Selbständigerwerbender nicht zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2025 schloss die Beschwerde- gegnerin auf teilweise Gutheissung der Beschwerde dergestalt, dass das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers als Selbständi- gerwerbender für das Jahr 2021 auf CHF 38'000.00 statt CHF 39'200.00 festzusetzen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei.
Mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2025 wurde den Be- schwerdeführenden Gelegenheit für Schlussbemerkungen gegeben bzw. um sich äussern, ob sie sich – im Sinne eines gemeinsamen An- trags – mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten teilweisen Gutheissung der Beschwerde einverstanden erklären könnten.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 erklärten sich die Beschwerdeführenden mit der Aufrechnung des Betrages von CHF 415.00 zum massgeben- den Einkommen des Beschwerdeführers und damit mit der teilweisen Gutheissung der Beschwerde gemäss Beschwerdeantwort einverstan- den.
-2- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, AHV 200 2025 31
Es liegt damit ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Diesem ist in Anbetracht der Rechts- und Sachlage, namentlich unter Berücksichti- gung des Schreibens der Steuerverwaltung vom 17. April 2025 einer- seits, wonach der Betrag von CHF 1'039.00 wegen eines technischen Fehlers dem Beschwerdeführer zugerechnet worden sei, und der höch- strichterlichen Rechtsprechung (BGE 136 V 258) andererseits, wonach ein in der Schweiz wohnhafter Kommanditist einer in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG für die ihm aus der Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte als Selbstständigerwerbender beitragspflichtig ist, zu entsprechen.
Die vereinfachte Verfahrenserledigung gilt als besonderer Umstand gemäss Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), der es recht- fertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben, weshalb der geleistete Kos- tenvorschuss zurückzuerstatten ist.
Eine Parteientschädigung ist den nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführenden trotz ihrem (teilweisen) Obsiegen nicht zuzuspre- chen, da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass des- sen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegen- heiten zugemutet werden darf (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzel- richterliche Zuständigkeit gegeben.
-3- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2025, AHV 200 2025 31
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Januar 2025 in- soweit abgeändert, als das massgebende Einkommen des Beschwer- deführers als Selbständigerwerbender für das Jahr 2021 auf CHF 38'000.00 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird den Beschwerde- führenden zurückerstattet.
4. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ Schneider - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführenden vom 1. Mai 2025) - Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
-4-