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ERZ 24 33 ARGVP 2024 • OG AR ERZ 24 33 ARGVP 2024 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

ERZ 24 33 ARGVP 2024 — Compensation for Self-Represented Party's Expenses in Routine Proceedings

Geschäftsnummer ERZ 24 33 ARGVP 2024 (AR_OG_008_ERZ-24-33-ARGVP-2024_nodate)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Appenzell Ausserrhoden — Kantonale Gerichte (CH-AR)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

In a dispute over costs and compensation for a party not professionally represented, the court addressed the standard for awarding necessary expenses under procedural law. The court reasoned that while a party not professionally represented is entitled to compensation for necessary expenses and reasonable effort compensation in justified cases, if the claim for expenses is not itemized, the court must award compensation at its discretion. However, the court determined that in routine written proceedings, non-represented parties generally incur negligible actual expenses, making a flat-rate lump sum for expenses inappropriate, and therefore no compensation for necessary expenses was awarded as the submission of a response brief did not justify such an award.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 95 Abs. 3 ZPO — Art. 95 Abs. 3 ZPO: This article defines the components of party compensation, which the reasoning discusses extensively regarding the dispute over compensation for non-professionally represented parties.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 95 Abs. 3 ZPO

This article defines the components of party compensation, which the reasoning discusses extensively regarding the dispute over compensation for non-professionally represented parties.

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Volltext des Entscheids — ERZ 24 33 ARGVP 2024

AR GVP 36/2024 Nr. 3879

Parteientschädigung von nicht berufsmässig vertretenen Parteien (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Bei nicht bezif- ferten Anträgen auf Auslagenersatz spricht das Gericht die Entschädigung nach Ermessen zu. Eine Auslagen- pauschale ist bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien im schriftlichen Verfahren mangels erheblicher Auslagen in der Regel nicht angemessen.

Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.09.2024, ERZ 24 33

Aus den Erwägungen: 3.3.1 Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

3.3.2 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdegegner eine Entschädigung zu und hielt dazu fest, dass nach der Praxis der Gerichte des Kantons Appenzell Ausserrhoden die gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO notwendigen Auslagen von nicht berufsmässig vertretenen Parteien in schriftlichen Verfahren ermessensweise mit CHF 50.00 entschädigt werden. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner beantragt vor Obergericht, die Beschwerde sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin (recte: Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin beantragt die Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

3.3.3 Der Beschwerdegegner hat grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung, also auf eine Umtriebsentschädigung und den Ersatz notwendiger Auslagen. Die Kantone handhaben die Frage der Ent- schädigung notwendiger Auslagen bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien unterschiedlich (vgl. etwa das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HE240031-O vom 2. Mai 2024 E. 5.3, Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2024.79 vom 20. Juni 2024 E. 4, Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn P ZK 2024.110 vom 24. Juli 2024 E. 7). Teils wird ein nach Ermessen festgesetzter Pauschalbetrag anerkannt, teils wird mangels Darlegung der notwendigen Auslagen kein Auslagenersatz zugesprochen. Das Obergericht hat diese Frage bis anhin nicht abschliessend beantwortet.

Für die Parteientschädigung gilt der Dispositionsgrundsatz. Die Parteien haben diese somit zu beantragen (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Für die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung ist die Partei nicht verpflichtet, den Betrag zu beziffern. Denn gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO steht es den Parteien frei, eine Kostennote einzu- reichen. Das Gericht hat die Kosten der berufsmässigen Vertretung bei der geläufigen Formulierung "unter Kosten- und Entschädigungsfolge" nach dem kantonalen Tarif zu bestimmen (BGE 140 III 444 E. 3.2.2 mit Hin- weisen). Anders verhält es sich bei der Umtriebsentschädigung, wonach eine Partei ohne berufsmässige Ver- tretung nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung hat (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonde- ren Begründung (Urteile des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1 und 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1). Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie

G:\Data\Gerichte\Obergericht\Hilfsmittel\AR GVP\01_Muster mit Formatierungsangaben Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024 Nr. 3879

einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7293 Ziff. 5.8.1 zu Art. 93 und 94). Somit bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung einer besonderen Begründung. In Bezug auf die Entschädigung der notwendigen Auslagen verlangen einige Autoren, dass die Parteien diese zu beziffern haben (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.2 u.a. mit Hinweis auf STAEHE- LIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 16 N. 34). Das Bundesgericht schliesst sich dieser Meinung nicht an, sondern weist darauf hin, dass die Kantone diese Frage ausdrücklich regeln (Art. 96 ZPO) oder eine Gerichtspraxis dazu entwickeln können. Bei einem ausdrücklichen Verzicht auf eine Bezifferung könne der entsprechende Posten ermessensweise entschädigt werden (BGE 140 III 444 E. 3.2.2).

Bei notwendigen Auslagen kann es sich insbesondere um Reisespesen, Fernmeldedienstleistungen, Versand- kosten oder Kosten für Kopien handeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind diese – um einen Anspruch zu begründen – nicht zu beziffern. Bei nicht bezifferten Anträgen auf Auslagenersatz hat das Gericht die Entschädigung nach Ermessen zuzusprechen. Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Auslagenersatz nicht beziffert und auch sonst keine weiteren Angaben gemacht. Gerade bei nicht anwaltlich vertretenen Par- teien fallen im schriftlichen Verfahren häufig nur sehr geringe Kosten für Auslagen an, weshalb eine Auslagen- pauschale in der Regel nicht angemessen ist. Ein Ersatz der notwendigen Auslagen rechtfertigt sich etwa, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird und Reisekosten anfallen oder wenn die Partei dem Gericht zahlreiche schriftliche Eingaben einzureichen hat. Generell ist – gleich wie bei der Umtriebsentschädi- gung – festzustellen, dass in der Regel einer nicht anwaltlich vertretenen Partei keine wesentlichen Auslagen erwachsen, so dass solche einer besonderen Begründung bedürfen. Vorliegend reichte der Beschwerdegeg- ner dem Gericht die Beschwerdeantwort ein. Der Aufwand ist folglich vernachlässigbar, weshalb ihm kein Ersatz für die notwendigen Auslagen zuzusprechen ist.

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