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ERZ 23 21 ARGVP 2023 • OG AR ERZ 23 21 ARGVP 2023 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

ERZ 23 21 ARGVP 2023 — Denial of Bankruptcy for Abusive Debt Relief

Geschäftsnummer ERZ 23 21 ARGVP 2023 (AR_OG_008_ERZ-23-21-ARGVP-2023_nodate)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Appenzell Ausserrhoden — Kantonale Gerichte (CH-AR)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

A request for voluntary bankruptcy, governed by the principle that the procedure aims to equitably distribute the debtor's assets among creditors, requires the debtor to possess some assets whose realization can benefit those creditors; the court reasoned that denying the opening of bankruptcy is appropriate when the debtor has substantial liabilities (over CHF 293,000 in unsatisfied debt certificates and further enforcement actions) against minimal assets (around CHF 2,139 to a few thousand Swiss Francs), as such a situation constitutes an abusive exercise of rights primarily serving the debtor's interest in avoiding wage garnishment without offering a meaningful dividend to creditors, since the insolvency statute is not intended as a debt relief mechanism for financially destitute private individuals.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 191 SchKG; Art. 93 SchKG; Art. 265 Abs. 2 SchKG; Art. 265a SchKG — Art. 191 SchKG: This article defines the basis upon which a debtor can request bankruptcy, which is the core subject of the court's decision. Art. 93 SchKG: Cited to support the reasoning that granting bankruptcy would negate the significance of wage garnishment provided under this article, thereby harming creditors' interests. Art. 265 Abs. 2 SchKG: Cited as part of the legal framework governing the protection afforded to the debtor after bankruptcy regarding past debts.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 191 SchKG

This article defines the basis upon which a debtor can request bankruptcy, which is the core subject of the court's decision.

Art. 93 SchKG

Cited to support the reasoning that granting bankruptcy would negate the significance of wage garnishment provided under this article, thereby harming creditors' interests.

Art. 265 Abs. 2 SchKG

Cited as part of the legal framework governing the protection afforded to the debtor after bankruptcy regarding past debts.

Art. 265a SchKG

Cited as part of the legal framework governing the protection afforded to the debtor after bankruptcy regarding past debts.

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Volltext des Entscheids — ERZ 23 21 ARGVP 2023

AR GVP 35/2023 Nr. 3867

Privatkonkurs (Art. 191 SchKG). Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, muss über ein gewisses Ver- mögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden kann. Die Insolvenzerklärung dient nicht der Schuldensanierung von Privatpersonen.

Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 28.04.2023, ERZ 23 21

Aus den Erwägungen: 5.1 Gemäss Art. 191 SchKG kann ein Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt. Das Gericht eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schulden- bereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG besteht. Überdies hat das Gericht zu prüfen, ob sich der Antrag nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4).

5.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat und an dieser Stelle zu wiederholen ist, ist es Ziel des Insolvenzverfahrens, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, muss deshalb nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden kann. Der Schuldner erfährt dann insofern einen gewissen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wie- der belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG; Urteile des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1 und 5A_125/2023 vom 1. März 2023 E. 5). Diese Rechtslage gründet im Wesentlichen auf einem Ausgleich zwischen dem Anliegen des Schuldners, einen wirtschaftlichen Neustart zu erreichen, und dem Anspruch der Gläubiger, ihre Forderungen berechtigter- weise einzutreiben. Deshalb hat wie erwähnt derjenige, der freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, über ein gewisses Vermögen zu verfügen. Das Bundesgericht hat sodann weiter festgehalten, dass daraus eine Ungleichbehandlung zwischen Schuldnern mit gewissem Vermögen und solchen ohne Vermögen resultiert, das SchKG jedoch kein Institut kenne, welches jedem Schuldner ermöglicht, ein Schutzverfahren einzuleiten. Strebt ein Schuldner im Wissen darum, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde, einen Konkurs an oder möchte er auf diesem Weg zum Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln, verhält er sich rechtsmissbräuchlich und die Konkurseröffnung ist zu verweigern. Würde der Richter jedem Schuldner den Konkurs bewilligen, so würde die in Art. 93 SchKG vorgesehene Lohnpfändung jede Bedeutung verlieren und die Interessen der Gläubiger wären nicht mehr gewahrt (Urteile des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1 und 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2). In welchem Umfang ein Mindestmass an verwertbarem Vermögen zu einem minimalen Erlös für die Gläubiger vorliegen muss, hat das Bundesgericht bisher offengelassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.2). Immerhin hat es festgehalten, dass eine mögliche Dividende von ca. 1 % nicht als ausreichend zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.4.2).

5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, liegen nicht getilgte Verlustscheine im Betrag von CHF 293'125.55 vor. Dazu kommen offene Betreibungen von über CHF 200'000.00, wobei sich davon Betrei- bungen mit einem Betrag von über CHF 30'000.00 im Stadium der Pfändung befinden. Angesichts dieser Schuldenhöhe kann dahingestellt bleiben, ob nun das Vermögen des Beschwerdeführers - wie von der

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Vorinstanz angenommen – CHF 2'139.00 beträgt oder ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - noch zusätzliche Bargeldmittel von CHF 1'500.00 und ein unbestimmter Betrag für Sachgegenstände hinzukommt. So oder anders dient angesichts des krassen Missverhältnisses zwischen Aktiven und Passiven die Konkurser- öffnung einzig dem Interesse des Schuldners, während die Interessen der Gläubiger nicht gewahrt werden. Im Gegenteil gingen diese einer möglichen Lohnpfändung verlustig, ohne dass eine nennenswerte Konkursdivi- dende in Aussicht steht. Entsprechend hat die Vorinstanz die Konkurseröffnung zu Recht verweigert. Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner schwierigen persönlichen Situa- tion nichts zu ändern. Zwar sind seine Ausführungen nachvollziehbar, doch ändert dies nichts daran, dass der Gesetzgeber mit der Insolvenzerklärung keine Schuldensanierung für Private ermöglichen wollte, die über keine finanziellen Mittel mehr verfügen. Immerhin gibt es Bestrebungen das Gesetz anzupassen.

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