AGVE 2007 15 — Divorce Settlement Agreement on Pension Division Permissible
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertIn cases involving the division of vested benefits after a divorce, a settlement agreement is permissible. While the law mandates that the division of occupational benefits be determined within the divorce proceedings, parties can still reach a settlement agreement regarding the implementation of this division in subsequent social security court proceedings. The court permits such agreements as long as they respect the principle of equal division and fall within legal parameters, deeming them as a procedural settlement that the court can approve if it aligns with the parties' mutual intent and the law.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThe court discusses the applicability of this article regarding settlements in social security law, but notes it's not directly applicable in this specific case concerning occupational pensions.
Cited to establish that parties have some room for maneuver in dividing lump-sum retirement benefits, with court approval required.
Volltext des Entscheids — AGVE 2007 15
AGVE 2007 15 S.64
2007 Versicherungsgericht 64
15 Art. 50 ATSG; Art. 22, 25a FZG; Art. 141 ZGB Im Verfahren vor Versicherungsgericht betreffend Teilung der Freizügig- keitsleistungen nach Ehescheidung ist ein Vergleichsabschluss zulässig.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. Januar 2007 in Sachen F.
*Aus den Erwägungen*
3.2. Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden (Art. 50 Abs. 1 ATSG). Die Bestimmungen des ATSG sind in der beruflichen Vorsorge grund- sätzlich nicht anwendbar, in der Literatur wird indessen einhellig die analoge Anwendbarkeit postuliert (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 2 Rz. 18 bis 20 mit Hinw.). Das EVG hat sich zur Zulässigkeit von Vergleichen bei der Tei- lung der Freizügigkeitsleistungen im versicherungsgerichtlichen Ver- fahren in BGE 132 V 337 ff. geäussert. Danach folgt aus Art. 141 Abs. 1 ZGB, dass den Parteien im Rahmen der Teilung der Aus- trittsleistung ein gewisser inhaltlicher Spielraum zukommt, da ihnen die Möglichkeit einer Einigung zugestanden wird. Jedoch besteht dieser Spielraum nach der Konzeption des Gesetzes primär im Rah- men des Scheidungsverfahrens, denn Art. 141 Abs. 1 in fine ZGB legt klar fest, dass die Genehmigung der Vereinbarung über die Tei- lung der Austrittsleistungen und die Art der Durchführung dieser Tei- lung durch das Gericht zu erfolgen hat. Die Bestimmung des Verhält- nisses, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, hat deshalb zwingend im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu erfolgen (Erw. 2.3). Die Notwendigkeit der Teilung vor dem Scheidungsge- richt ändert jedoch nichts an der Möglichkeit der beteiligten Parteien, sich - mindestens in einem gewissen Rahmen und unter Zugrundele- gung des verbindlichen Teilungsschlüssels - im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht über die Durchführung der Teilung der Austrittsleistung zu einigen. Eine solche Einigung der Parteien stellt
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prozessual einen Vergleich dar. Da das ATSG im Bereich der berufli- chen Vorsorge nicht anwendbar ist, kann die den Vergleich betref- fende Bestimmung des Art. 50 ATSG nicht massgebend sein. Die Zu- lässigkeit eines gerichtlichen Vergleichs ergibt sich für das letztin- stanzliche Verfahren jedoch aus Art. 40 und Art. 135 OG i.V.m. Art. 73 BZP, woraus sich auch die Möglichkeit zum Vergleichsab- schluss für das kantonale Verfahren ergibt (vgl. auch Art. 73 BVG). Falls der Inhalt des Vergleichs dem öffentlichen Recht untersteht und der Disposition der Parteien entzogen ist, hat das Gericht einen Ver- gleich als übereinstimmenden Antrag der Parteien zu betrachten und diesen auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu überprüfen. Die Genehmigung eines solchen Vergleichs setzt voraus, dass das kantonale Versicherungsgericht dafür sachlich zuständig ist (Erw. 2.4 mit Hinw.). 3.3. Die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung respektiert den Grundsatz der hälftigen Teilung und trägt somit Art. 122 ZGB sowie dem Teilungsentscheid des Bezirksgerichts Brugg als Schei- dungsgericht Rechnung. Die Teilung der beidseitigen Freizügigkeits- guthaben erfolgt grundsätzlich per Rechtskraftdatum des Schei- dungsurteils. (...) Für das sachlich zuständige Versicherungsgericht (vgl. Erw. 1) besteht kein Anlass, den Vergleich nicht zu genehmi- gen, da er sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegt und dem übereinstimmenden Parteiwillen entspricht.