AGVE 2006 17 — Advance Maintenance Payments and Contribution Periods
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-generiertThe court ruled that the cessation of advance maintenance payments did not constitute a "similar reason" under Article 14(2) of the AVIG, which would exempt an individual from contribution periods. The applicant's child's advance maintenance payments ended because the child reached the age of 20, despite still being in education, as per cantonal law. The court reasoned that this situation was foreseeable and not an unexpected event that fundamentally changed the applicant's life, unlike the scenarios contemplated by Article 14(2) AVIG, which targets individuals not prepared for re-entry into the workforce due to unforeseen circumstances. The applicant's lack of knowledge about the law's provisions did not qualify as an extraordinary reason.
Leitsatz / Regeste
KI-generiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertThe court determined that the cessation of alimony advance payments does not constitute a 'similar ground' for exemption from the contribution period as stipulated in this article.
This provision is mentioned as the legal basis for the termination of alimony advance payments, which was the event leading to the dispute.
Volltext des Entscheids — AGVE 2006 17
AGVE 2006 17 S.72
2006 Versicherungsgericht 72
[...]
17 Art. 14 Abs. 2 AVIG; § 33 des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Prävention (SPG) Der Wegfall der Alimentenbevorschussung stellt keinen ,,ähnlichen Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG und damit keinen Grund zur Befreiung von der Beitragszeit dar.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 21. Februar 2006 in Sachen U.S. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aar- gau.
*Aus den Erwägungen*
2.2. Der Beschwerdeführerin wurde im Trennungsurteil des Bezirks- gerichts Rheinfelden für ihre beiden, 1985 und 1991 geborenen Kin- der X. und Y. Unterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich je Fr. 750.-- zugesprochen. Mangels finanzieller Möglichkeiten des Unterhalts- pflichtigen übernahm die Gemeinde K. im Rahmen der Alimentenbe- vorschussung die Zahlung der Unterhaltsbeiträge. Gemäss § 33 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes des Kantons Aargau wird die Alimentenbevorschussung für Personen in Ausbildung maximal bis zur Vollendung des 20. Altersjahres gewährt. Entsprechend teilte der Soziale Dienst der Gemeinde K. der Beschwerdeführerin mit, dass im August 2005 die Alimentenzahlungen für X. enden würden. Da- durch ergab sich bei den Lebenskosten der Beschwerdeführerin und
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ihrer beiden Kinder eine Unterdeckung, welche nur teilwese durch die X. zugesprochenen Stipendien gedeckt werden können. 2.2.1. (...) 2.2.2. Im nicht veröffentlichten Urteil J. vom 16. November 1993 (C 10/92) hat das EVG entschieden, dass der Wegfall einer kantona- len Erwerbsersatzleistung für alleinerziehende Mütter keinen "ähnli- chen Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstelle. In der Be- gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Besondere an der in Art. 14 Abs. 2 AVIG anvisierten Versichertengruppe sei darin zu sehen, dass sie nicht eigentlich auf den Eintritt oder Wiedereintritt in das Erwerbsleben vorbereitet sei. Die Regelung begünstige Personen, die von besonderen Ereignissen überrascht worden seien, welche das Leben vielfach grundsätzlich änderten. Dies treffe im zu beurteilen- den Fall nicht zu. Denn die Versicherte habe von vornherein gewusst, dass der Anspruch auf kantonale Erwerbsersatzleistungen gemäss dem in jenem Fall massgebend gewesenen kantonalen Gesetz über Familien- und Sozialzulagen mit der Vollendung des 2. Altersjahres ihres Kindes erlösche. Ebenso entschied das EVG in einem gleich gelagerten Fall aus dem Jahr 1997 (SVR 1997 ALV Nr. 100). 2.2.3. Wie in den vorstehend beschriebenen Fällen geht es auch vor- liegend um den Wegfall kantonaler Unterstützungsbeiträge, in con- creto um die Alimentenbevorschussung durch die Wohngemeinde. Da die Tochter der Beschwerdeführerin noch in Ausbildung steht, wurde ihr die Alimentenbevorschussung über die Mündigkeit hinaus gewährt. Jedoch endet gemäss § 33 des kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes die Alimentenbevorschussung auch bei Perso- nen, die noch in Ausbildung sind, spätestens nach Erfüllung des 20. Altersjahres, was bei X. im August 2005 der Fall war. Die Be- schwerdeführerin macht geltend, sie habe von dieser Gesetzesbestim- mung nichts gewusst und sie sei seitens der Behörde auch nie da- rüber informiert worden. Jedoch vermag diese Rechtsunkenntnis aus dem Wegfall der Alimentenzahlungen kein besonderes, unerwartetes Ereignis im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG zu machen. Viele Unter-
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stützungszahlungen und Vergünstigungen der öffentlichen Hand en- den mit Eintritt der Mündigkeit oder bei Erreichen des 20. Altersjahres. Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewe- sen, sich diesbezüglich rechtzeitig zu informieren. Zudem fällt der Anspruch der Tochter auf Unterhaltsleistungen an sich nicht grund- sätzlich weg, doch hat sie diesen nunmehr direkt gegenüber ihrem Vater geltend zu machen bzw. durchzusetzen. 2.3. Zusammenfassend kann der Wegfall der Alimentenbevorschus- sung somit nicht als "ähnlicher Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG qualifiziert werden. Entsprechend liegt bezüglich der Ausdeh- nung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin kein Befreiungs- grund von der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG vor.