AGVE 2003 29 — Child Allowance Disputes: Custody vs. Employment Principle
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertIn cases of competing claims for child allowances, the principle of custody generally applies, meaning allowances are awarded to the parent living with the children. If that parent, residing in one country, does not receive allowances (or only a difference amount) due to not being gainfully employed, the principle of the place of employment is applied subsidiarily under the free movement agreement and regulation (EWG) 1408/71. This means child allowances are then payable to the other parent who is gainfully employed in another country, provided the claims arise from gainful employment.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertUsed to establish the primary right to child benefits based on the custodial parent principle.
Applied to determine that child benefits should be paid to the employed parent in Switzerland because the custodial parent in Germany was not entitled to them.
Volltext des Entscheids — AGVE 2003 29
2003 Kinderzulagen 89
II. Kinderzulagen
29 § 8 KZG, Personenfreizügigkeitsabkommen, Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über soziale Sicherheit Die Kinderzulagen werden bei Anspruchskonkurrenz im Inland grund- sätzlich nach dem Obhutsprinzip zugesprochen. Erhält der obhutsbe- rechtigte Elternteil, welcher mit den Kindern in Deutschland wohnt, mangels unselbständiger Erwerbstätigkeit keine Kinderzulagen (bzw. nur den Differenzbetrag), gelangt gemäss Freizügigkeitsabkommen und Ver- ordnung (EWG) 1408/71 subsidiär das Erwerbsortprinzip zur Anwen- dung, d.h. die Kinderzulagen sind dem in der Schweiz erwerbstätigen an- deren Elternteil auszurichten.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 28. Okto- ber 2003 in Sachen A.G. gegen Sozialversicherungsanstalt.
Aus den Erwägungen
2. a) Aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens kommen in der Schweiz die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 zur Anwendung. Sie enthalten neben allgemeinen Grundsätzen der zwischenstaatlichen Koordination, die für sämtliche Sozialversicherungen gelten, auch spezifische Regelungen für die Familienzulagen. Die Koordinations- bestimmungen haben keinen Einfluss auf die von den nationalen Gesetzgebungen vorgesehenen Leistungsarten und legen weder einen Leistungskatalog fest noch sagen sie, wer bezugsberechtigt ist. Die einzelnen Staaten bleiben somit bezüglich Art und Höhe der Leis- tungen, des Berechtigtenkreises und der Anspruchsbedingungen frei. Die Bestimmungen gelten für alle gesetzlichen Leistungen, die dem Unterhalt der Familienangehörigen dienen, insbesondere für Kinder-, Ausbildungs- und Haushaltszulagen. 90 Versicherungsgericht 2003
b) Um festzustellen, ob eine Anspruchskonkurrenz besteht, ist in einem ersten Schritt zu ermitteln, ob die in der Schweiz erwerbs- tätige Person Anspruch auf Familienzulagen hat. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob eine andere Person in einem EU- oder EFTA-Staat ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen für dassel- be Kind hat. Familienleistungen werden für Arbeitnehmer, Selbständiger- werbende und Arbeitslose von dem Träger des Mitgliedstaates er- bracht, dessen Rechtsvorschriften für ihn gelten, auch wenn die Fa- milienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Die Ver- ordnung (EWG) Nr. 1408/71 folgt also bei Familienleistungen dem Beschäftigungslandprinzip (Maximilian Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2002, Baden-Baden, S. 476). Haben mehrere Personen (z.B. Mutter, Vater oder Stiefvater) in verschiedenen Staaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Familienzulagen für dasselbe Kind, so bestimmt Art. 76 der Ver- ordnung (EWG) Nr. 1408/71, welcher Anspruch vorgeht oder wel- cher Staat erstleistungspflichtig ist. (...) Es geht der Anspruch vor, der in demjenigen Staat besteht, in dem die Familienangehörigen bzw. der obhutsberechtigte Elternteil mit dem Kind wohnt (Obhuts- prinzip). Der Anspruch im anderen Staat wird bis zu Höhe der im Wohnsitzstaat der Familienangehörigen geschuldeten Leistungen ausgesetzt. Sind die vom anderen Staat vorgesehenen Leistungen höher als diejenigen im Wohnsitzland der Angehörigen, muss der andere Staat eine Differenzzulage bezahlen. Gemäss Gemeinschafts- recht muss ein solcher Differenzbetrag lediglich dann ausgerichtet werden, wenn beide Ansprüche auf Erwerbstätigkeit beruhen. Im Ausland geleistete Differenzzahlungen - ob vom Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben oder nicht - dürfen nicht vom schweizerischen An- spruch abgezogen werden, wenn die Schweiz in erster Linie leis- tungspflichtig ist. 3. a) Im vorliegenden Fall wohnt und arbeitet der von seiner Ehefrau getrennt lebende Beschwerdeführer in der Schweiz. Die Ehefrau wohnt mit den beiden Kindern in Deutschland. (...) b) Grundsätzlich ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderzulagen unbestritten. Die Beschwerdegegnerin stellt sich denn 2003 Kinderzulagen 91
auch auf den Standpunkt, die Auszahlung der Zulagen sei lediglich aufgrund der Anspruchskonkurrenz (für welche das KZG in § 8 Abs. 3 das Obhutsprinzip vorsieht) eingestellt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner An- stellung zulagenberechtigt ist. Aufgrund des vorstehend zitierten Entscheids des Arbeitsamtes Lörrach steht aber weiter fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zwar selbständig erwerbstätig ist, damit aber nicht rentenversicherungspflichtig ist und ihr Anspruch auf Kindergeld nach Art. 10 der Durchführungsverordnung (DVO) i.V.m. Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ruht und lediglich ein Anspruch auf den Differenzbetrag besteht. Gemäss dem im Be- reich der Familienzulagen geltenden Erwerbsortprinzip (Kapitel 7 des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71) und der Tatsache, dass die Ehefrau trotz ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Kindergeld beziehen kann, sind daher dem Beschwerdeführer die Zulagen für die Kinder M. und S. auszurichten.