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AGVE 2003 28 • VSG AG AGVE 2003 28 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

AGVE 2003 28 — New Resident Subsidies: Deadline Interpretation

Geschäftsnummer AGVE 2003 28 (AG_VSG_001_AGVE-2003-28_2003-08-04)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Aargau — Kantonale Gerichte (CH-AG)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

A person who established residency in a canton on January 1st of a given year cannot claim premium subsidies for that year, as the extended deadline for new residents applies only to those who moved between March 31st and December 31st of the *previous* year. The court reasoned that individuals moving into the canton are expected to meet the ordinary application deadline for the year of their move, as they have sufficient time to familiarize themselves with local regulations, and allowing claims for the year of arrival could lead to double claims.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
§ 17 Abs. 1 EG KVG; § 21 Abs. 3 EG KVG; § 15 V EG KVG — § 17 Abs. 1 EG KVG: Cited as the ordinary deadline for applying for premium subsidy contributions. § 21 Abs. 3 EG KVG: Cited in conjunction with another provision to determine the year for which premium subsidy contributions are paid. § 15 V EG KVG: Cited to define the scope of the extended application deadline for new residents.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
§ 17 Abs. 1 EG KVG

Cited as the ordinary deadline for applying for premium subsidy contributions.

§ 21 Abs. 3 EG KVG

Cited in conjunction with another provision to determine the year for which premium subsidy contributions are paid.

§ 15 V EG KVG

Cited to define the scope of the extended application deadline for new residents.

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Volltext des Entscheids — AGVE 2003 28

AGVE 2003 28 S.86

2003 Versicherungsgericht 86

[...]

28 § 17 Abs. 1, 21 Abs. 3 EG KVG, § 15 V EG KVG Die verlängerte Frist für Zuzüger zur Anmeldung zum Bezug von Prä- mienverbilligungsbeiträgen gilt nur für zwischen dem 31. März und dem 31. Dezember des Vorjahrs der Auszahlung der Prämienverbilligung in den Kanton Aargau zugezogene Personen. Für das Jahr des Zuzugs be- steht kein Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge des neuen Wohn- kantons.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 12. August 2003 in Sachen A.Sch. gegen Sozialversicherungsanstalt.

*Aus den Erwägungen*

2. a) Der Beschwerdeführer beantragte am 10. Dezember 2002 die Gewährung der Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002. Die ordentliche Anmeldefrist für die Verbilligungsbeiträge 2002 wäre der 31. Mai 2001 gewesen (§ 17 Abs. 1 EG KVG). Da der Be- schwerdeführer jedoch erst per 1. Januar 2002 im Kanton Aargau Wohnsitz begründet hat, konnte er diese Frist nicht einhalten. Es ist daher zu prüfen, ob die besondere Anmeldefrist für Zuzüger gemäss § 25 V EG KVG zum Tragen kommt. Gemäss dem klaren Wortlaut von § 15 Abs. 1 V EG KVG gilt die verlängerte Einreichefrist (bis 31. März) nur für Zuzüger, welche zwischen dem 31. März und dem

2003 Prozessrecht 87

31. Dezember des Vorjahres der Auszahlung im Kanton Wohnsitz begründet haben. Mit dem Jahr der Auszahlung ist dabei das Jahr vor der beantragten Prämienverbilligung angesprochen, da die Prämien- verbilligungen im gleichen Jahr, für welches sie beantragt werden, auszuzahlen sind (vgl. § 21 EG KVG i.V.m. § 16 V EG KVG). Be- zogen auf die Prämienverbilligungsbeiträge des Jahres 2002 heisst dies, dass die vom 31. März bis 31. Dezember 2001 in den Kanton Aargau zugezogenen Personen ihren Antrag bis 31. März 2002 stel- len können. Den Personen, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. März 2002 zugezogen sind, kann zugemutet werden, die ordent- liche Anmeldefrist bis 31. Mai 2002 einzuhalten, da ihnen genügend Zeit bleibt, sich rechtzeitig über die Regelung im neuen Wohnkanton zu informieren. Allerdings handelt es sich dabei bereits um die An- meldung für die Prämienverbilligung des Folgejahres, d.h. bis 31. Mai 2002 ist das Gesuch zum Bezug von Prämienverbilligungs- beiträgen des Jahres 2003 einzureichen. Für zwischen dem 31. März und 31. Dezember 2002 Zugezogene gilt für die Prämienverbilligung 2003 wiederum die verlängerte Anmeldefrist bis 31. März 2003. Für das Jahr, in welchem im Kanton Aargau Wohnsitz genommen wird, kann somit keine Prämienverbilligung beantragt werden. Dies ist damit zu begründen, dass ansonsten die Gefahr des Doppelbezuges bestände, könnte doch im einen Kanton Prämienverbilligung bean- tragt und nach einem Kantonswechsel im gleichen Jahr im neuen Kanton erneut um Verbilligungsbeiträge ersucht werden.