Legislator Rechtsdatenbank & Rechtsprechung
AGVE 2001 34 • VSG AG AGVE 2001 34 Gutgeheissen (Allowed) KI-strukturiert

AGVE 2001 34 — Constitutional Court Declares Law Unconstitutional, Not Retroactive

Geschäftsnummer AGVE 2001 34 (AG_VSG_001_AGVE-2001-34_2001-01-04)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Rechtsordnung Kanton Aargau — Kantonale Gerichte (CH-AG)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

A court determined that a legal provision (§ 2 Abs. 2 KZG) was unconstitutional and thus inapplicable. The court reasoned that declaring a norm unconstitutional is not a change in law or judicial practice that would trigger rules on retroactivity. Instead, the court's prior ruling only declared the provision invalid for the specific case, effectively creating a gap that must be filled by general legal principles, without concern for retroactivity.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
§ 26quinquies KZG — § 26quinquies KZG: The provision is cited as the legal basis for the decision that if a norm excluding a claim is found unconstitutional, the rules on retroactivity do not apply and the claim must be assessed without applying that norm.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
§ 26quinquies KZG

The provision is cited as the legal basis for the decision that if a norm excluding a claim is found unconstitutional, the rules on retroactivity do not apply and the claim must be assessed without applying that norm.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext des Entscheids — AGVE 2001 34

108 Versicherungsgericht 2001

unter 16 Jahren. Ehe und Adoption müssen in der Schweiz gültig aner- kannt sein; bei ausserehelichen Kindern hat der ausländische Arbeit- nehmer den Beweis der Vaterschaft zu erbringen. § 27 Abs. 1 KZV Der Arbeitnehmer ist für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen beweispflichtig. Die von der UNMIK (United Nations Interim Mission in Kosovo) als von der UNO eingesetzte, vorübergehende Administration ausgestellten Dokumente sind geeignet, diesen Nachweis zu erbringen.

Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 18. September 2001 in Sachen R.R. gegen Ausgleichskasse P.

34 § 26quinquies KZG Wird die Verfassungswidrigkeit einer anspruchsausschliessenden Norm festgestellt, finden die Regeln über die Rückwirkung keine Anwendung und der Anspruch auf Kinderzulagen ist ohne deren Anwendung zu be- urteilen (Erw. 3c und d).

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Januar 2001 in Sachen E. und A.S. gegen SVA

Aus den Erwägungen

3. c) Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich beim Grundsatzurteil des Versicherungsgerichts vom 18. August 1998 (vgl. AGVE 2001 32 107) nicht um eine Praxisänderung und auch nicht um eine Gesetzesänderung. Vielmehr wurde im damaligen Verfahren die Norm eines kantonalen Gesetzes (§ 2 Abs. 2 KZG) überprüft. Dieses sogenannte akzessorische Prüfungsrecht führt nicht zur formellen Aufhebung von Rechtsnormen. Es gibt dem Gericht lediglich die Befugnis, den betreffenden Rechtssatz als rechtswidrig zu erklären und ihm in dem zu beurteilenden Fall die Anwendung zu versagen. Die Norm wird also durch ein negatives Prüfungsergebnis nicht aufgehoben, doch kann ihre Rechtswidrigkeit in jedem weite- ren Anwendungsfall geltend gemacht werden; der negative Entscheid 2001 Kinderzulagen 109

wirkt somit faktisch wie eine Ungültigerklärung (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1998, S. 594, N 1798). Die formelle Aufhebung der für rechtswidrig erklärten Rechtsnorm ist jedoch ausschliesslich Sache der zuständigen Rechtssetzungsor- gane. Eine Praxisänderung kann schliesslich nur dann vorliegen, wenn vorgängig über längere Zeit eine gefestigte Gerichtspraxis bestanden hat, d.h. ein Gericht muss in mehreren Fällen jeweils gleich entschieden haben und so eine Vertrauensbasis auch für zu- künftige Fälle begründet haben. Im vorliegenden Fall bestand vor dem Urteil vom 18. August 1998 aber keine Praxis des aargauischen Versicherungsgerichts, wonach § 2 Abs. 2 KZG verfassungskonform und demzufolge uneingeschränkt anwendbar sei. Mit dem Entscheid von 1998 konnte denn auch keine gefestigte Praxis geändert werden. d) Da somit weder eine Gesetzes- noch eine Praxisänderung vorliegt, sind die von der Lehre und Rechtsprechung aufgestellten (und von der Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Entscheides beigezogenen) Grundsätze bezüglich der Rückwirkung bei derartigen Fällen der Änderung der Rechtsgrundlage in concreto nicht anwend- bar. Allein massgebend ist, dass § 2 Abs. 2 KZG als verfassungswid- rig erklärt wurde und daher keine Anwendung finden darf. Das Be- gehren der Beschwerdeführerin ist demzufolge gestützt auf das KZG, jedoch ohne Beachtung der genannten Norm zu beurteilen. Soweit sich durch die Nichtanwendbarkeit dieser Norm eine Gesetzeslücke ergibt, so ist dieser Mangel gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Lückenfüllung zu lösen; die angesprochene Rückwirkungspro- blematik stellt sich mithin in diesem Zusammenhang gar nicht.