AGVE 2001 33 — Foreign Workers' Entitlement to Child Allowances
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertForeign workers are entitled to child allowances for their children living in Switzerland or abroad, provided the marriage or adoption is recognized in Switzerland, and paternity is proven for out-of-wedlock children. Documents issued by a UN-mandated interim administration are sufficient to prove the facts supporting the claim for child allowances.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertVolltext des Entscheids — AGVE 2001 33
AGVE 2001 33 S.107
2001 Kinderzulagen 107
[...]
33 § 4 Abs. 3 KZG, § 7 Abs. 1 KZV Ausländische Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kinderzulagen. Dies gilt sowohl für ihre in der Schweiz lebenden wie auch für ihre im Ausland wohnenden ehelichen und ausserehelichen Kinder sowie Adoptivkinder
2001 Versicherungsgericht 108
unter 16 Jahren. Ehe und Adoption müssen in der Schweiz gültig aner- kannt sein; bei ausserehelichen Kindern hat der ausländische Arbeit- nehmer den Beweis der Vaterschaft zu erbringen. § 27 Abs. 1 KZV Der Arbeitnehmer ist für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen beweispflichtig. Die von der UNMIK (United Nations Interim Mission in Kosovo) als von der UNO eingesetzte, vorübergehende Administration ausgestellten Dokumente sind geeignet, diesen Nachweis zu erbringen.
Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 18. September 2001 in Sachen R.R. gegen Ausgleichskasse P.