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AGVE 2001 31 • VSG AG AGVE 2001 31 Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible) KI-strukturiert

AGVE 2001 31 — Jurisdiction Over Disability Income Insurance: KVG vs. VVG

Geschäftsnummer AGVE 2001 31 (AG_VSG_001_AGVE-2001-31_2001-05-02)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Rechtsordnung Kanton Aargau — Kantonale Gerichte (CH-AG)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court distinguished between two types of disability income insurance: voluntary insurance under the Health Insurance Act (KVG) and insurance under the Insurance Contract Act (VVG). For disputes concerning KVG-based voluntary disability income insurance, the Insurance Court has jurisdiction. However, for disputes regarding disability income insurance solely governed by the VVG, the Civil Court is the competent authority. The Insurance Court ruled that VVG-based disability income insurance is a private law matter and not a supplementary insurance under KVG, thus it lacked jurisdiction over that portion of the claim.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
§ 32 EG KVG — § 32 EG KVG: This provision determined the competence of the court for disputes regarding voluntary daily sickness allowance insurance under KVG and supplementary insurances, and also distinguished the jurisdiction for disputes concerning daily allowance benefits under VVG.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
§ 32 EG KVG

This provision determined the competence of the court for disputes regarding voluntary daily sickness allowance insurance under KVG and supplementary insurances, and also distinguished the jurisdiction for disputes concerning daily allowance benefits under VVG.

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Volltext des Entscheids — AGVE 2001 31

2001 Prozessrecht 103

I. Prozessrecht

31 § 32 EG KVG Das Versicherungsgericht ist für Streitigkeiten über die freiwillige Kran- kentaggeldversicherung nach KVG und die Zusatzversicherungen zu- ständig. Für Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und der Krankenkasse be- treffend Taggeldleistungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Zivilrichter zuständig (Erw. 5)

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. Mai 2001 in Sachen Z. gegen Krankenkasse Z.

Aus den Erwägungen

2. a) Z. hat bei der Krankenkasse Z. ein Kranken- bzw. Unfall- taggeld in der Höhe von Fr. 200.-- versichert. Dabei handelt es sich einerseits um eine freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG (Versicherungsdeckung: Fr. 30.--) sowie um eine solche ge- mäss Versicherungsvertragsgesetz (Versicherungsdeckung: Fr. 170.--). b) Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung gemäss Art. 67 ff. KVG sind die Krankenkassen befugt und verpflichtet, bei Streitigkeiten mit Versicherten auf Verlangen Verfügungen zu erlassen (Art. 80 Abs. 1 KVG). Gegen eine eröffnete Verfügung kann zunächst Einsprache beim Versicherer (Art. 85 Abs. 1 KVG) und sodann Be- schwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht (Art. 86 Abs. 1 KVG) erhoben werden. Insofern ist im Bereich der sozialen Krankenversicherung das Beschwerdeverfahren anwendbar. Mit der am 16. November 1999 ergangenen Verfügung konnte die Krankenkasse Z. gemäss den vorstehenden Ausführungen nur 104 Versicherungsgericht 2001

über Leistungen der sozialen Krankenpflegeversicherung bzw. der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG entscheiden, was sie in der Verfügung auch ausdrücklich festhielt. Entsprechend beurteilte sie im Einspracheentscheid vom 21. Dezember 1999 auch nur die Taggeldansprüche des Versicherten nach Art. 67 ff. KVG. (...) 5. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift, es seien ihm die Taggeldleistungen gemäss der Versicherungspolice auszurichten. Insofern verlangt er die Ausrichtung der versicherten Taggeldleistungen gemäss KVG wie auch derjenigen nach VVG. Diesbezüglich stellt sich vorab die Frage, ob das Versicherungsge- richt für die Beurteilung der Streitsache betreffend Taggeldversiche- rung nach VVG zuständig ist. Das KVG selber erwähnt die Taggeldversicherung nach VVG nirgends. Gemäss § 32 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG; SAR 837.100) ist das kantonale Versicherungsgericht im Rahmen des KVG für die Entscheidung von Streitigkeiten der Versicherer unter sich, mit Versicherten oder Dritten zuständig. Gemäss § 32 Abs. 2 EG KVG ist es auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung zu- ständig. Diese Bestimmung entspricht Art. 47 Abs. 2 und 3 des Ver- sicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), wonach die Kantone für Strei- tigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche- rung ein kostenloses, einfaches und rasches Verfahren vorsehen, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG unterliegen die Zusatzversiche- rungen, welche von den Krankenkassen zusätzlich zur obligatori- schen Krankenpflegeversicherung angeboten werden können, dem VVG (materiell), für entsprechende Klagen (nicht Beschwerden) ist jedoch gemäss § 32 Abs. 2 EG KVG das Versicherungsgericht zu- ständig. Eine § 32 Abs. 2 EG KVG entsprechende Regelung betreffend Taggeldversicherungen nach VVG fehlt. Das Versicherungsgericht hat denn auch wiederholt festgehalten, dass Taggeldversicherungen 2001 Prozessrecht 105

nach VVG keine Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 12 KVG bzw. § 32 EG KVG darstellen (a.M. Gebhard Eugster, Krankenversi- cherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 30 Rz 57). Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des KVG selber, welches im 2. Titel über die Obligatorische Krankenpflegeversicherung die Zusatzversicherungen erwähnt und im 3. Titel die freiwillige Tag- geldversicherung (nach KVG) regelt. Bei der Taggeldversicherung nach VVG handelt es sich nicht um eine Sozialversicherung (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1996, S. 107), sondern um ein rein privatrechtliches Rechtsver- hältnis, weshalb gemäss Art. 47 Abs. 1 VAG i.V.m. § 32 EG KVG der Zivilrichter für diesbezügliche Streitigkeiten zuständig ist. Das angerufene Versicherungsgericht ist daher für die Streitsache betref- fend Taggeldversicherung nach VVG nicht zuständig, weshalb auf diesen Teil des Begehrens nicht einzutreten ist.