Kindes.und.Erwachs — Psychiatric Evaluation Order Invalidity
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertA court ordered a provisional psychiatric evaluation in a clinic, including an indefinite stay, based on the individual's personality disorder and recurrent episodes of laryngospasm leading to hospitalization. However, the court later vacated this order and directed an outpatient evaluation. The court reasoned that a psychiatric evaluation, as a measure distinct from immediate crisis intervention, cannot be ordered as a provisional measure by a single judge. Such an order requires the full protective authority to act, and even then, only when there's an acute need for assessment and not for immediate treatment, thus rendering the initial indefinite confinement order invalid.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThe court ruled that the president of the family court lacked the authority to order a clinical assessment as a precautionary measure.
The court ruled that an admission for assessment cannot be ordered as a precautionary measure.
The court indicated that immediate measures for individuals with mental disorders can only be taken through a protective placement under these articles.
The court mentioned this provision in relation to the time limit for deciding on a protective placement after restriction of liberty.
This procedural rule was cited in the context of the case being struck off the record due to the appeal becoming moot.
Volltext des Entscheids — Kindes.und.Erwachs
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2013 (WBE.2013.82)
Eine vom zuständigen Mitglied des Familiengerichts angeordnete vorsorgliche Klinikeinweisung zur Begutachtung (vorsorgliche Massnahme) ist nicht zulässig.
1. XY leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und misstrauischen Zügen. In den letzten Jahren häuften sich zudem sog. dissoziative Krampfanfälle infolge eines Laryngospasmus (krampfartige reflektorische Kontraktion der Kehlkopfmuskulatur), wodurch häufige Spitalaufenthalte mit durchgeführter Intubation notwendig wurden (vgl. Formular der Klinik Königsfelden betr. Weiterleitung eines Entlassungsgesuch bei Entlassungszuständigkeit des Familiengerichts vom 5. März 2013). XY war zudem wiederholt in psychiatrischen Kliniken hospitalisiert.
2. Im Januar 2013 hielt sich XY wegen eines Erstickungsanfalls stationär in einem Spital in Deutschland auf; es wurde eine erneute Intubation durchgeführt.
3. Gestützt auf eine in diesem Zusammenhang erstattete Meldung der Beiständin von XY ersuchte das Familiengericht Rheinfelden als zuständige Erwachsenenschutzbehörde Mitte Februar 2013 verschiedene Stellen um Auskunft im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation von XY.
4. Am 1. März 2013 wurde XY von Deutschland aus ins Kantonsspital Aarau überführt.
5. Am 1. März 2013 erliess der Präsident des Familiengerichts Rheinfelden folgenden Entscheid:
"1. XY wird in Anwendung von Art. 445 und Art. 449 ZGB sofort zur stationären psychiatrischen Begutachtung in die Klinik Königsfelden, Brugg, eingewiesen. Die Einweisung gilt zeitlich unbefristet. Das Kantonsspital Aarau hat diese Verfügung in geeigneter Weise sobald als möglich zu vollziehen.
2. Diese Verfügung wird XY und der zuständigen Stelle im Kantonsspital Aarau mündlich eröffnet. 3. Die zuständigen Ärzte der Klinik Königsfelden erstellen sodann zu Handen des Familiengerichtes Rheinfelden ein psychiatrisches Gutachten, welches sich auch dazu äussert, welche Massnahmen aus ärztlicher Sicht angezeigt sind, insbesondere, ob eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht notwendig erscheint."
6. Mit undatiertem Schreiben (Fax-Eingang: 4. März 2013) erhob XY fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Familiengerichts Rheinfelden vom 1. März 2013.
7. Am 5. März 2013 beantragte der zuständige Oberarzt der Klinik Königsfelden beim Familiengericht Rheinfelden, das Entlassungsgesuch der Be- schwerdeführerin sei gutzuheissen.
8. Gleichentags erliess der Gerichtspräsident Rheinfelden folgenden Entscheid:
"1. Die Verfügung vom 1. März 2013 betreffend stationäre psychiatrische Begutachtung (Art. 449 ZGB) wird aufgehoben.
2. Das Gutachtenzentrum Abteilung Forensik PDAG Klinik Königsfelden wird beauftragt, XY sobald als möglich ambulant psychiatrisch zu begutachten. Der genaue Gutachtensauftrag wird mit separatem Schreiben erteilt.
3.-4. […]
5. Der Austritt erfolgt am 6. März 2013 nach Erledigung der Austrittsforma- litäten."
9. Ein Beschwerdeverfahren gegen einen Unterbringungsentscheid wird bei dessen Aufhebung infolge dahingefallenen Rechtsschutzinteresses gegenstandslos (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 187; 1987, S. 217 f. mit Hinweisen; BGE 136 III 497). Dies muss auch gelten, wenn der Entscheid betreffend stationäre psychiatrische Begutachtung im Sinne von Art. 449 ZGB aufgehoben und die betroffene Person aus der Einrichtung entlassen wird. Deshalb ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben (Art. 449 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 67q des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partner- schaftsgesetz vom 27. März 1911 [EG ZGB; SAR 210.100] i.V.m. Art. 242 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung vom 23. März 2010 [EG ZPO; SAR 221.200]).
10. Es stellt sich von Amtes wegen die Frage, ob für den Präsidenten des Familiengerichts Rheinfelden eine Einzelzuständigkeit zur Anordnung einer stationären Begutachtung gemäss Art. 449 Abs. 1 ZGB bestand. Gemäss § 60b Abs. 1 EG ZGB entscheidet die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident in Einzelzuständigkeit über vorsorgliche Mass- nahmen, Auskunftsbegehren und Vollstreckungen. In Abs. 2 und 3 werden ferner die Geschäfte des Kindes- und Erwachsenenschutzes aufgeführt, die in die Einzelzuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirks- gerichtspräsidenten fallen. Nachdem die Anordnung einer stationären Begutachtung im Sinne von Art. 449 Abs. 1 ZGB in diesem Katalog nicht erwähnt ist, kommt in casu als allfällige Rechtsgrundlage nur eine Einzelzuständigkeit für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB in Betracht.
Aus diesem Grund wird im Folgenden davon ausgegangen, dass der Prä- sident des Familiengerichts Rheinfelden die Verfügung vom 1. März 2013 als vorsorgliche Massnahme verstanden hat. Dafür spricht die Erwähnung von Art. 445 ZGB in Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides. Bei dieser Ausgangslage ist allerdings die Anordnung in Dispositiv-Ziffer 1, wonach die Einweisung zeitlich unbefristet sei, unzutreffend, denn über die vom zuständigen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vorsorgliche Massnahme angeordnete fürsorgerische Unterbringung muss die Behörde in ordentlicher Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit dem Entzug der Bewegungsfreiheit entscheiden (§ 67b Abs. 1 EG ZGB); dasselbe müsste naheliegenderweise, sofern dies überhaupt zulässig wäre (vgl. Erw. 11), auch bei einer vorsorglichen Einweisung zur Begutachtung gelten. Schliesslich würde es sich aufdrängen, die Verfügung explizit als vorsorgliche Verfügung zu bezeichnen oder aber zumindest beim Verfahrensgegenstand im Rubrum die Tatsache zu erwähnen, dass es sich um eine vorsorgliche Einweisung zur stationären Begutachtung handelt.
11. 11.1. Somit stellt sich die weitere Frage, ob die Anordnung einer Einweisung zur Begutachtung überhaupt als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden kann.
11.2. Art. 449 Abs. 1 ZGB bildet die gesetzliche Grundlage für eine Einweisung einer Person, deren psychiatrische Begutachtung unerlässlich ist, aber nur stationär durchgeführt werden kann. Eine solche Massnahme zur Abklärung der Verhältnisse ist zulässig, solange der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Absatz 2 gewährt die gleichen Rechtsschutzgarantien wie bei der fürsorgerischen Unterbringung (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 7001 [nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz], S. 7081).
Bei einer stationären Abklärung ist der Aufenthalt in der Einrichtung auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken. Eine Behandlung nach den Artikeln 433 f. ist nicht erlaubt (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7062). Erweist sich nach Abschluss der Begutachtung eine fürsorgerische Unterbringung als erforderlich, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – im Kanton Aargau also das Familiengericht – einen Unterbringungsentscheid gemäss Art. 426 ff. ZGB zu treffen. Im Regelfall wird eine Einweisung zur Begutachtung vorgenommen, wenn eine fürsorgerische Unterbringung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, aber wichtige Grundlagen für den Unterbringungsentscheid noch fehlen. Es bedarf einer akuten Notwendigkeit für eine Unterbringung zur Abklärung. An einer solchen fehlt es, wenn einzig zu klären ist, wie die gesundheitliche Störung am besten zu behandeln ist (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: THOMAS GEISER/RUTH E. REUSSER [HRSG.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012 [nachfolgend: Basler Kommentar Erwachsenenschutz], Art. 449 N 6 ff.).
Eine Einweisung zur Begutachtung kann nur von der Erwachsenenschutz- behörde vorgenommen werden, weil in dieser Beziehung kein Notfall vorliegt (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7065). Die Einweisung zur Begutachtung dient mit anderen Worten nicht der Krisenintervention. Ist bei Personen mit einer psychischen Störung eine umgehend wirkende Massnahme erforderlich, kommt nur eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB in Betracht (Basler Kommentar Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 449 N 14).
11.3. Während nach Ansicht des überwiegenden Teils der Lehre die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung als vorsorgliche Massnahme ausser Betracht fällt (Basler Kommentar Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 445 N 11 f. mit zahlreichen Hinweisen, CHRISTOPH BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 547 ff., insbesondere Rz. 550), kann gemäss dem kantonalen (aargauischen) Gesetzgeber eine fürsorgerische Unterbringung auch als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden. In den Erläuterungen zur (kantonalen) Botschaft wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dies komme etwa in Frage in dringlichen Fällen, die sich beispielsweise an einem Wochenende ereignen. Diesfalls müsse die für das Pikett zuständige Person sofort einen Entscheid fällen können. Dabei habe das Mitglied der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde als besonders ermächtigte Beamtin respektive als besonders ermächtigter Beamter im Sinne von § 23 Abs. 1 der Aargauischen Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.00) die betroffene Person innert 24 Stunden anzuhören, wenn dieser bereits die Bewegungsfreiheit entzogen wurde. Sofern die Voraussetzungen von Art. 426 ZGB erfüllt seien, ordne das zuständige Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung als vor- sorgliche Massnahme an (Erläuterungen zur Botschaft, GR.11.153, S. 25).
Wie bereits in Erwägung 10 hiervor ausgeführt, entscheidet über die vom zuständigen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vorsorgliche Massnahme angeordnete fürsorgerische Unterbringung die Behörde in ordentlicher Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit dem Entzug der Bewegungsfreiheit (§ 67b Abs. 1 EG ZGB).
11.4. Mag auch die Frage der Zulässigkeit der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung als vorsorgliche Massnahme kontrovers diskutiert werden, so kann die Anordnung einer Einweisung zur Begutachtung unbestrittener- massen nicht als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden (Basler Kommentar Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 445 N 11 f. mit Hinweisen). Wie bereits in Erwägung 11.2 hiervor festgehalten, dient die Einweisung zur Begutachtung nicht der Krisenintervention. Es liegt also keine Konstellation vor, in der sofort ein Entscheid gefällt werden muss. Ist bei Personen mit einer psychischen Störung eine umgehend wirkende Massnahme erforderlich, kommt nur eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB in Betracht (Basler Kommentar Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 449 N 14).
11.5. Demgemäss war der Präsident des Familiengerichts Rheinfelden nicht zuständig, in Einzelkompetenz eine Einweisung der Beschwerdeführerin in die Klinik Königsfelden zur Begutachtung anzuordnen.
12. Im Übrigen stellt sich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin überhaupt (gemäss Verfügung vom 6. März 2013 nun ambulant) begutachtet werden soll, zumal sie bereits zahlreiche Hospitalisationen in Spitälern und psychiatrischen Kliniken hinter sich hat, anlässlich derer mehrfache Abklärungen erfolgt und Diagnosen gestellt worden sind (vgl. Erw. 1 hiervor).