AGVE 2019 4 — Involuntary Commitment for Assessment Limited by Confirmed Diagnosis
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court ruled that an individual cannot be involuntarily committed to a facility for assessment under Article 449 of the Civil Code when their diagnosis has already been repeatedly confirmed. Such commitment is only permissible to investigate the cause of an illness when it is urgently necessary and cannot be done on an outpatient basis. It is not appropriate if the goal is solely to determine the best treatment for an existing condition, or to assess how existing mental disorders impact various life areas and whether adult protection measures are needed.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertRechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen
KI-strukturiertThe court cited this article to state that the requirements for admission for assessment are not met, as the diagnosis is already confirmed and the focus is on treatment or the impact of existing disorders on life areas and potential protective measures.
Volltext des Entscheids — AGVE 2019 4
AGVE 2019 - Band 4
2019 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 50
4 Art. 449 ZGB Unzulässigkeit der Anordnung einer Begutachtung in einer Einrichtung (Art. 449 ZGB) bei einer bereits mehrfach bestätigten Diagnose, wenn nur geklärt werden muss, wie eine gesundheitliche Störung am besten zu behandeln ist oder wenn es primär um die Klärung der Fragen geht, wie sich die bestehenden psychischen Störungen auf verschiedene Lebens- bereiche auswirken und welche erwachsenenschutzrechtlichen Mass- nahmen allenfalls erforderlich sein könnten. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 9. April 2019, in Sachen A. gegen den Beschluss des Familiengerichts Laufenburg (WBE.2019.119).
2019 Fürsorgerische Unterbringung 51
*Aus den Erwägungen*
III. (WBE.2019.119). 1. 1.1. Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwach- senenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein (Art. 449 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind dabei sinngemäss anwendbar (Art. 449 Abs. 2 ZGB). 1.2. Die Einweisung zur Begutachtung kommt nur in Frage, wenn die Krankheitsursache eines bereits festgestellten Verhaltens er- forscht werden muss (Urteil des Bundesgerichts 5A_668/2010 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1; LUCA MARANTA/CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: THOMAS GEISER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [Art.1-456 ZGB], 6. Auflage, Basel 2018, Art. 439 N 6; DANIEL STECK in: ANDREA BÜCHLER/CHRISTOPH HÄFELI/AUDREY LEUBA/MARTIN STETTLER [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 449 ZGB N 8). Die Erforschung der Krankheitsursache muss akut notwendig sein. Demgegenüber bildet die Frage, wie eine ge- sundheitliche Störung am besten zu behandeln ist, keinen Anlass zur Einweisung zur Begutachtung (Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2007 vom 19. September 2007 E. 2.3; DANIEL ROSCH in: DANIEL ROSCH/ANDREA BÜCHLER/DOMINIQUE JAKOB [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB, 2. Auflage, Basel 2015, Art. 449 N 2). Die Einwei- sung zur Begutachtung muss stets das Verhältnismässigkeitsprinzip wahren. Jedoch kann die KESB im Rahmen einer gemäss den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordneten fürsorgeri- schen Unterbringung die Einrichtung ersuchen, einen Bericht über die Auswirkungen einer bereits feststehenden psychischen Störung zu verfassen (vgl. MARANTA/AUER/MARTI, Basler Kommentar, Art. 439 N 3).
2019 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 52
2. 2.1. Wie vorstehend erwähnt (...), wurde beim Beschwerdeführer bereits verschiedentlich eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) diagnostiziert sowie auch im Rahmen der Klinikaufenthalte ab Sep- tember 2018 wiederholt bestätigt. Die zur Erforschung der Krank- heitsursache im Rahmen dieser Hospitalisationen vorgenommen Ab- klärungen wurden zudem seitens der PDAG dokumentiert. Nament- lich wurde während der Hospitalisation vom 8. November bis zum 18. Dezember 2018 zum Ausschluss organischer Ursachen der psychiatrischen Symptomatik ein MRI sowie mehrmals ein EKG durchgeführt. Die aktuelle diagnostische Einschätzung wurde zudem, neben weiteren die Gesundheit des Beschwerdeführers betreffenden Fragen, bereits an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 18. September 2018 thematisiert. (...) Auch aufgrund der Verhand- lung vom 9. April 2019 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass sich betreffend die psychische Erkrankungen des Beschwerdeführers in diagnostischer Hinsicht etwas geändert hätte. (...) 2.2. Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Klinikeinweisung zur näheren Abklärung der Krankheitsursache, wie sie Art. 449 ZGB vorsieht, angesichts der in den bereits bestehenden Klinikakten ent- haltenen medizinischen Einschätzungen und mehrfach bestätigten Diagnosen nicht erfüllt. Wenn nur geklärt werden muss, wie eine ge- sundheitliche Störung am besten zu behandeln ist oder wenn es, wie vorliegend, primär um die Klärung der Fragen geht, wie sich die be- stehenden psychischen Störungen auf verschiedene Lebensbereiche auswirken und welche erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen allenfalls erforderlich sein könnten, scheidet eine Einweisung zur Begutachtung aus. (...)