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AGVE 2018 26 • VG AG AGVE 2018 26 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

AGVE 2018 26 — Councilor's family not required to recuse from renewal project votes.

Geschäftsnummer AGVE 2018 26 (AG_VG_001_AGVE-2018-26_2018-06-02)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Aargau — Kantonale Gerichte (CH-AG)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court held that a councilor and her children were not obligated to recuse themselves from votes on road and utility renewal projects, even if the projects had financial implications for them. The court reasoned that recusal rules should be interpreted restrictively and that they do not apply to general community development or renewal projects, as opposed to initial land development. Therefore, their participation in the votes was permissible.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
§ 25 Abs. 1 GG — § 25 Abs. 1 GG: This provision on the duty to recuse oneself was not applied because the matters at hand concerned the renewal of existing infrastructure rather than initial development.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
§ 25 Abs. 1 GG

This provision on the duty to recuse oneself was not applied because the matters at hand concerned the renewal of existing infrastructure rather than initial development.

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Volltext des Entscheids — AGVE 2018 26

2018 Wahlen und Abstimmungen 273

26 Ausstand Tragweite der Ausstandspflicht bei Sachgeschäften in einer Gemeindever- sammlung

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. Juni 2018, in Sachen B. gegen Gemeinde X. und DVI (WBE.2018.52).

Aus den Erwägungen

5. 5.1. Selbst wenn sich die Teilnahme von Gemeinderätin C. und ihren beiden Kindern an den fraglichen Abstimmungen auf deren Er- gebnisse tatsächlich ausgewirkt hätte oder möglicherweise hätte aus- wirken können, wäre der vorliegenden Beschwerde aus den nachfol- gend dargelegten Gründen kein Erfolg beschieden. 5.2. Da Ausstandsvorschriften wie § 25 GG immer eine Einschrän- kung der demokratischen Mitwirkungsrechte der betroffenen Stimmberechtigten bedeuten, sind sie restriktiv auszulegen. Das heisst, dass nur die im Gesetzeswortlaut klar umschriebenen Perso- nen in den Ausstand zu treten haben. Die Ausstandspflicht bezieht sich sodann nur auf den Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal verlassen zu müssen; während der Beratung und Diskussion des Ver- handlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrechte (AGVE 2013, S. 526; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2018 [1C_596/2017]) Erw. 5.2). 5.3. 5.3.1. Wie bereits erwähnt, ging es an der Einwohnergemeindever- sammlung vom 22. Juni 2017 unter Traktandum 4 um einen Ver- pflichtungskredit von Fr. 281'000.00 für die Sanierung der A.Strasse yy-zz samt Werkleitungen und unter Traktandum 5 um einen Ver- pflichtungskredit von Fr. 372'000.00 für die Sanierung des ge- meindeeigenen Teilstücks der D.Strasse samt Werkleitungen. Gemäss 274 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018

den Ausführungen in der Einladung zur Einwohnergemeindever- sammlung vom 22. Juni 2017 dienen diese Projekte, welche auf der Strassenzustandserfassung, der Werterhaltungsplanung sowie der generellen Entwässerungsplanung basieren, der Instandstellung von Teilabschnitten bestehender Strassen und der darin liegenden Werkleitungen. Auf den fraglichen Abschnitten der A.Strasse und der D.Strasse befinden sich die Wasser- und Kanalisationsleitungen in einem schlechten Zustand, weshalb sie mitsamt den dazugehörigen Schiebern bzw. Schächten ersetzt werden müssen. Ausserdem müssen die gesamte Fundation, die Randabschlüsse und der Belag der Strassen zustandsbedingt erneuert werden. Im technischen Bericht betreffend die Erneuerung der A.Strasse yy-zz wurde festgehalten, dass die A.Strasse Unebenheiten, Absenkungen, Risse und Belagsschäden aufweist. Gleiches wurde im technischen Bericht betreffend die Erneuerung der D.Strasse ausgeführt. Damit geht es bei beiden Projekten lediglich um die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Erschliessung. 5.3.2. § 25 Abs. 1 GG führt nicht bei jedem Geschäft mit finanziellen Konsequenzen für einzelne Stimmberechtigte dazu, dass diese und ihre Ehegatten bzw. eingetragenen Partner, ihre Eltern und ihre Kin- der mit deren Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern in den Ausstand treten müssen. Vielmehr gibt es in den Zuständigkeitsbereich der Ge- meindeversammlung fallende Gegenstände, bei denen § 25 GG nicht zur Anwendung kommt, obwohl sie in mannigfacher Weise private Interessen berühren (AGVE 1994, S. 546 f.). Nicht anwendbar ist § 25 GG insbesondere bei Traktanden betreffend Erschliessungs- projekte der Gemeinde und deren Finanzierung (AGVE 1980, S. 500). Dasselbe hat für Geschäfte zu gelten, bei denen es – wie im vorliegenden Fall – nicht um die erstmalige Erschliessung von Grundstücken, sondern um die Erneuerung bestehender Erschlies- sungsanlagen, wie z.B. Strassen, Wasser- oder Abwasserleitungen, geht. Diese Praxis steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass Aus- standsregeln bei Gemeindeversammlungen von der Natur der politi- schen Rechte her nur zurückhaltend anzuwenden sind (Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2018 [1C_596/2017]) Erw. 5.2). 2018 Wahlen und Abstimmungen 275

Selbst wenn die unter den Traktanden 4 und 5 vorgelegten Ge- schäfte für Gemeinderätin C. direkte und genau bestimmte, insbeson- dere finanzielle Folgen hätten, hätten sie und ihre beiden Kinder des- halb nicht aufgrund von § 25 Abs. 1 GG in den Ausstand treten müs- sen. Daran ändert nichts, dass Gemeinderätin C., deren Liegenschaft A.Strasse yy (Parzelle yyy) auf der Ostseite an die D.Strasse grenzt, über einen über die D.Strasse erreichbaren Autoabstellplatz mit Rasengittersteinen verfügt und dort einen Autounterstand erstellen sowie zusätzliche Rasengittersteine legen will. 5.4. Aus dem Umstand, dass in den Unterlagen zur Einwohner- gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 unter dem Titel "All- gemeine Rechte des Stimmbürgers" auf die Ausstandspflicht gemäss § 25 Abs. 1 GG hingewiesen wurde, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass Gemeinde- rätin C. und ihre beiden Kinder an der Einwohnergemeindeversamm- lung vom 22. Juni 2017 das Versammlungslokal vor den Abstimmun- gen unter den Traktanden 4 und 5 jeweils hätten verlassen müssen. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts für sich ableiten. Die Ge- meinden sind nicht verpflichtet, vor jeder Gemeindeversammlung in allgemeiner Weise auf die Ausstandspflicht von § 25 GG hinzuwei- sen. Es genügt, wenn dies vor den Abstimmungen geschieht, bei de- nen die Ausstandspflicht in Frage steht. 5.5. Demnach ist festzuhalten, dass Gemeinderätin C. und ihre bei- den Kinder nicht verpflichtet waren, vor den Abstimmungen unter den Traktanden 4 und 5 in den Ausstand zu treten. Die Beschwerde wäre daher auch aus diesem Grund abzuweisen.