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AGVE 2018 25 • VG AG AGVE 2018 25 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

AGVE 2018 25 — Citizens' Assembly Procedural Decisions Not Subject to Referendum

Geschäftsnummer AGVE 2018 25 (AG_VG_001_AGVE-2018-25_2017-09-02)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Aargau — Kantonale Gerichte (CH-AG)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

Formal resolutions by a citizens' assembly, such as decisions not to consider an issue or to defer it, are not subject to optional referendums. The court reasoned that these procedural decisions do not constitute substantive legal acts or administrative measures that are subject to a referendum. Therefore, even if a citizen incorrectly believed they could challenge such a formal decision via referendum, their right to do so is not protected, especially if they had prior knowledge of the voting procedure and did not seek clarification on referendum possibilities beforehand.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Formal resolutions by a citizens' assembly, such as decisions not to consider an issue or to defer it, are not subject to optional referendums. The court reasoned that these procedural decisions do not constitute substantive legal acts or administrative measures that are subject to a referendum. Therefore, even if a citizen incorrectly believed they could challenge such a formal decision via referendum, their right to do so is not protected, especially if they had prior knowledge of the voting procedure and did not seek clarification on referendum possibilities beforehand.

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Volltext des Entscheids — AGVE 2018 25

2018 Wahlen und Abstimmungen 271

VII. Wahlen und Abstimmungen

25 Gemeindebeschwerde (§ 30 GG) Fehlende Referendumsfähigkeit von (formellen) Gemeindeversamm- lungsbeschlüssen, insbesondere Nichteintretens- und Rückweisungs- beschlüsse

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. September 2017, in Sachen A. gegen Einwohnergemeinde Z. und DVI (WBE.2017.152).

Aus den Erwägungen

1.3. Gemäss § 30 GG entscheidet die Gemeindeversammlung über die zur Behandlung stehenden Sachgeschäfte abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wenigstens einen Fünftel der Stimmbe- rechtigten ausmacht. Positive und negative Beschlüsse der Gemeindeversammlung, die von weniger als einem Fünftel der Stimmberechtigten gefasst wurden, unterstehen gemäss § 31 Abs. 1 GG dem fakultativen Referendum. Nach geltendem Recht unter- stehen demnach sowohl die inhaltlich festgelegten und von der Ge- meindeversammlung angenommenen Rechtssätze und Verwaltungs- akte als auch entsprechend abgelehnte Vorlagen dem fakultativen Re- ferendum (ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, S. 197). Wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, beziehen sich die Bestimmungen über die ab- schliessende Beschlussfassung und das Referendum (§ 30 f. GG) auf Sachgeschäfte (s. auch BAUMANN, a.a.O., S. 194 f.). Von diesen (un- ter Vorbehalt der abschliessenden Beschlussfassung gemäss § 30 GG) referendumsfähigen materiellen Beschlüssen zu unterscheiden sind formelle Beschlüsse, die ihrer Natur nach nicht dem Referen- 272 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018

dum unterstellt werden können. Nicht referendumsfähig sind dem- nach Nichteintretens- und Rückweisungsbeschlüsse der Gemeinde- versammlung. Auch mit dem Beschluss, einen früheren Beschluss nicht in Wiedererwägung zu ziehen, tritt die Gemeindeversammlung auf ein Geschäft nicht ein. Analog verhält es sich in Gemeinden mit Einwohnerrat. Zu den nicht referendumsfähigen formellen Beschlüssen des Einwohnerrats zählen jene über den Gang und den Ablauf des parlamentsinternen Meinungsbildungs- und Entschei- dungsverfahrens, namentlich die (Nicht-)Eintretens- und Rückwei- sungsbeschlüsse (BAUMANN, a.a.O., S. 196). Daraus, dass der Gemeindeammann nicht im Voraus, sondern erst nach der Abstimmung über die Frage, ob der Gemeinde- versammlungsbeschluss vom 26. November 2012 betreffend den Verkauf der gemeindeeigenen Parzelle Nr. yyy an die B. Holding AG in Wiedererwägung gezogen werden soll, darauf hingewiesen hat, dass gegen diesen Beschluss das Referendum nicht ergriffen werden kann, kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er ist in seiner Erwartung, gegen jeden ihm nicht genehmen Beschluss das Referendum ergreifen zu können, von vornherein nicht zu schützen, soweit es um formelle Beschlüsse geht, da diese – wie dargelegt – von Gesetzes wegen gar nicht referendumsfähig sind. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vom Gegenteil ausging, ändert nichts, zumal ihm die Abstimmungsfragen und das Abstim- mungsprozedere aufgrund der gemeinderätlichen Erläuterungen zu Traktandum 12 mindestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung bekannt waren. Deshalb hätte er sich ohne weiteres im Voraus beim Gemeinderat oder beim DVI über die Referendumsmöglichkeiten erkundigen können. Folglich bleibt es dabei, dass der Beschwer- deführer sein Beschwerderecht verwirkt hat. (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 19. April 2018 [1C_596/2017] abgewie- sen.)