Legislator Rechtsdatenbank & Rechtsprechung
AGVE 2018 23 • VG AG AGVE 2018 23 Gutgeheissen (Allowed) KI-strukturiert

AGVE 2018 23 — Municipality's Improper Procurement Procedure Leads to Contract Annulment

Geschäftsnummer AGVE 2018 23 (AG_VG_001_AGVE-2018-23_2018-12-03)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Rechtsordnung Kanton Aargau — Kantonale Gerichte (CH-AG)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court held that using an incorrect procurement procedure constitutes a serious legal defect that must be addressed even if not raised by the complaining party. In this case, a municipality estimated a service contract's value at CHF 309,840, which exceeded the CHF 250,000 threshold requiring an open or selective tender process. The municipality instead used an invitation procedure, violating procurement regulations. Consequently, the court annulled the awarded contract and required the municipality to re-tender the contract using the correct procedure.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
§ 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 SubmD; § 8 Abs. 2 lit. b SubmD — § 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 SubmD: Used to establish that the contract should have been awarded through an open or selective procedure due to its estimated value. § 8 Abs. 2 lit. b SubmD: Cited to show that the estimated value of the contract exceeded the threshold for awarding contracts for services via invitation procedure.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
§ 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 SubmD

Used to establish that the contract should have been awarded through an open or selective procedure due to its estimated value.

§ 8 Abs. 2 lit. b SubmD

Cited to show that the estimated value of the contract exceeded the threshold for awarding contracts for services via invitation procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext des Entscheids — AGVE 2018 23

2018 Submissionen 261

23 Wahl der Verfahrensart Bei der Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart handelt es sich um einen schwerwiegenden Rechtsmangel, der auch zu be- rücksichtigen ist, wenn er nicht gerügt wird, gegebenenfalls sogar gegen den Willen des Beschwerdeführers.

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. Dezember 2018, in Sachen A. GmbH gegen Einwohnergemeinde B. (WBE.2018.416).

Aus den Erwägungen

2. 2.1. Nach Art. 5 Abs. 2 BGBM sorgen die Kantone und Gemeinden sowie andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben dafür, dass die Vorhaben für umfangreiche öffentliche Einkäufe, Dienst- leistungen und Bauten sowie die Kriterien für Teilnahme und Zu- schlag amtlich publiziert werden. Diesem Auftrag ist der Kanton Aargau nachgekommen, indem in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SubmD vorgesehen ist, dass im offenen oder selektiven Verfahren zu vergebende öffentliche Aufträge öffentlich auszuschreiben sind (§ 12 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 SubmD). Gemäss § 8 Abs. 1 SubmD sind Aufträge dann im offenen oder selektiven Verfahren zu vergeben, wenn der geschätzte Wert des Einzelauftrags bei Aufträgen des Bau- hauptgewerbes Fr. 500'000.00 (lit. a) bzw. bei Lieferungen, Dienst- leistungen und Aufträgen des Baunebengewerbes Fr. 250'000.00 (lit. b) erreicht (AGVE 2001, S. 313 f.; 1997, S. 344). Nach § 8 Abs. 2 SubmD sind Aufträge im Einladungsverfahren zu vergeben, wenn der geschätzte Wert des Einzelauftrags bei Aufträgen des Bau- hauptgewerbes Fr. 300'000.00 (lit. a), bei Dienstleistungen und Aufträgen des Baunebengewerbes Fr. 150'000.00 (lit. b) bzw. bei Lieferungen Fr. 100'000.00 (lit. c) übersteigt. § 8 Abs. 3 SubmD re- 262 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018

gelt schliesslich die Fälle, in denen ein Auftrag im freihändigen Ver- fahren vergeben werden darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart um einen derart schweren Rechts- mangel, dass er auch dann zu berücksichtigen ist, wenn er nicht ge- rügt wird, gegebenenfalls sogar gegen den Willen des Beschwerde- führers (AGVE 2001, S. 313; 1997, S. 343 f.; VGE vom 8. Oktober 2014 [WBE.2014.187], S. 9; VGE vom 21. Februar 2014 [WBE.2013.547], S. 14; VGE vom 18. Dezember 2012 [WBE.2012.327], S. 5 f.; VGE vom 18. Dezember 2012 [WBE.2012.429], S. 6 f.; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 337). 2.2. Für die Wahl des richtigen Verfahrens massgebend ist einerseits die Art des zu vergebenden Auftrags (Bauauftrag, Lieferung, Dienst- leistung) und anderseits der Wert des konkreten Auftrags bzw. das Auftragsvolumen. Massgebend ist der vor der Ausschreibung ge- schätzte Auftragswert und nicht der Wert des später bei der Vergabe berücksichtigten Angebots. Die Vergabestelle hat somit vorgängig der Ausschreibung des Auftrags eine Schätzung der mutmasslichen Auftragssumme nach sachlichen Kriterien und aufgrund allfälliger Erfahrungswerte vorzunehmen. Es hat sich dabei um eine zuverläs- sige und sorgfältige Schätzung zu handeln. Insbesondere darf dabei, um die Bestimmungen über die Schwellenwerte einzuhalten, nicht zu knapp kalkuliert werden; die Behörde hat sich eher an die obere Bandbreite der Schätzung zu halten (AGVE 2008, S. 197; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 323 ff.). Die eidgenössi- sche Mehrwertsteuer wird bei der Berechnung des Auftragswerts nicht berücksichtigt (§ 8 Abs. 5 SubmD; AGVE 2008, S. 197). 2.3. Nach Angaben der Vergabestelle wurde "das Gesamtvolumen für den BKP 292.0 Bauingenieur Holzbau, […] im Vorfeld der Erstellung der Unternehmerliste und vor Versand der Offertanfragen vom planenden Büro C. AG ermittelt und mit insgesamt 2018 Submissionen 263

Fr. 309'840.00 eingesetzt. Gestützt auf die Gesamtsumme hat der Ge- meinderat das Einladungsverfahren gemäss § 8, Ziffer 2) Submissionsdekret vorgesehen". Der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags übersteigt so- mit den Schwellenwert von Fr. 250'000.00, bis zu dem bei Dienst- leistungen ein Einladungsverfahren zulässig ist (vgl. § 8 Abs. 2 lit. b und Abs. 1 lit. b SubmD) deutlich, was die Vergabestelle offenbar übersehen hat. Die Vergabe der Fachplanerleistungen für BKP 292.0 Bauingenieur Holzbau hätte deshalb nach Wahl der Vergabestelle im offenen oder allenfalls im selektiven Verfahren erfolgen müssen, was in beiden Fällen eine vorgängige öffentliche Ausschreibung voraus- gesetzt hätte (§ 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 SubmD). Das durchgeführte Einladungsverfahren ist klarerweise dekretswidrig. Daran ändert auch nichts, dass der Zuschlag nur für die (Teil-)Pha- sen 31 – 33 erteilt worden ist. Zu offerieren und damit Gegenstand der Submission waren gemäss den Ausschreibungsunterlagen die (Teil-)Phasen 31 Vorprojekt, 32 Bauprojekt, 33 Baubewilligungsver- fahren, 41 Ausschreibung, 51 Ausführungsplanung, 52 Ausführung, 53 Inbetriebnahme, Abschluss (Leistungsanteil 100 %). Aus diesem Grund ist der an die D. AG erteilte Zuschlag aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die Rügen der Beschwerdeführerin näher ein- zugehen. Es wird Sache der Vergabestelle sein, den Auftrag in einem den Vorschriften des Submissionsdekrets entsprechenden Verfahren neu zu vergeben.