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AGVE 2016 21 • OG AG AGVE 2016 21 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

AGVE 2016 21 — **Administrative Detention Period Calculation Following Interrupted Removal Proceedings**

Geschäftsnummer AGVE 2016 21 (AG_OG_005_AGVE-2016-21_2016-10-02)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Aargau — Kantonale Gerichte (CH-AG)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

Administrative detention for removal from Switzerland is limited to a maximum of six months, extendable to eighteen months under specific circumstances. If a prior period of administrative detention is interrupted, it generally counts towards the maximum duration. However, if the previous removal procedure is deemed concluded and a new removal decision is issued, the individual can be detained again for the full maximum period. In this case, the individual's prior detention, which spanned from April 2007 to January 2009, was for a concluded removal procedure because he subsequently married a Swiss citizen and obtained a residency permit, rendering the original removal order obsolete. Therefore, his subsequent detention, based on a new removal decision, was not subject to the time already served.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 79 Abs. 1 AuG; Art. 79 Abs. 2 AuG — Art. 79 Abs. 1 AuG: Establishes the maximum duration of immigration detention. Art. 79 Abs. 2 AuG: Allows for extensions of immigration detention under specific circumstances.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 79 Abs. 1 AuG

Establishes the maximum duration of immigration detention.

Art. 79 Abs. 2 AuG

Allows for extensions of immigration detention under specific circumstances.

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Volltext des Entscheids — AGVE 2016 21

AGVE - Archiv

2016 Migrationsrecht 141

[...] 21 Ausschaffungshaft; Haftüberprüfung; Haftdauer; (keine) Anrechnung bereits ausgestandener Administrativhaft bei mehreren Wegweisungsver- fahren - Wird eine migrationsrechtliche Administrativhaft unterbrochen, ist eine früher ausgestandene Administrativhaft grundsätzlich an die maximal zulässige Gesamtdauer anzurechnen. - Gilt das Wegweisungsverfahren, welches Grundlage für die früher angeordnete Administrativhaft bildet, als abgeschlossen, und wird auf Basis eines neuen Wegweisungsentscheids erneut eine mig- rationsrechtliche Administrativhaft angeordnet, kann der Betroffene

2016 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 142

abermals während der gesamten, maximal zulässigen Haftdauer inhaftiert werden. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. Oktober 2016, in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2016.158). *Aus den Erwägungen* 8. 8.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die ausländerrechtliche Inhaf- tierung im Sinne von Art. 75-78 AuG zusammen die maximale Haft- dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hin- ausgehende Verlängerung ist nur zulässig, wenn entweder die be- troffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert. Auch in diesem Fall darf die Verlängerung allerdings höchstens zwölf bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren höchstens sechs Monate betragen, woraus sich eine Gesamtdauer der ausländerrecht- lichen Haft von 18 bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jah- ren von zwölf Monaten ergibt (Art. 79 Abs. 2 AuG). Wird die migrationsrechtliche Administrativhaft unterbrochen und befindet sich der Betroffene zwischenzeitlich in Freiheit oder im Strafvollzug, ist eine früher ausgestandene Administrativhaft grund- sätzlich an die maximal zulässige Gesamtdauer anzurechnen. Nur wenn das Wegweisungsverfahren, welches Grundlage für die früher angeordnete Ausschaffungshaft bildet, als abgeschlossen gilt, und ein neuer Wegweisungsentscheid Grundlage für die erneute migrations- rechtliche Inhaftierung bildet, kann der Betroffene abermals während der gesamten, maximal zulässigen Haftdauer inhaftiert werden. Als abgeschlossen gilt ein Wegweisungsverfahren unter anderem dann, wenn der Betroffene die Schweiz im Nachgang zu einer Wegwei- sungsverfügung verlassen hat, oder wenn dem Betroffenen eine Auf-

2016 Migrationsrecht 143

enthaltsbewilligung erteilt und die angeordnete Wegweisungsverfü- gung damit hinfällig wird (BGE 140 I 1, Erw. 5.2; ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA [Hrsg.], Kommentar Migrations- recht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 79 N 4; MARTIN BUSINGER, Aus- länderrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 74 f.). 8.2. Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner bereits vom 13. April 2007 bis zum 8. Januar 2009 mit mehreren Unter- brüchen in ausländerrechtlicher Haft, ohne dass die Wegweisung je vollzogen worden wäre. Am 30. Januar 2009 heiratete der Gesuchs- gegner eine Schweizer Staatsangehörige und erhielt aufgrund der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennach- zugs. Mit Erteilung dieser Aufenthaltsbewilligung liess die ausstel- lende Behörde von dem Vorhaben ab, den Gesuchsgegner aus der Schweiz wegzuweisen. Die erneute Wegweisung des Gesuchsgeg- ners wurde im Zusammenhang mit der Verweigerung der Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verfügt. Nach dem Gesagten erhellt, dass der neuerlichen Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz ein neues Verfahren zu Grunde liegt, womit die zwischen dem 13. April 2007 und 8. Januar 2009 er- standene ausländerrechtliche Haft nicht an die nun angeordnete Haft anzurechnen ist. (...) (Hinweis: Das Bundesgericht wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 23. Dezember 2016 [2C_1091/2016] ab.)