AGVE 2015 35 — Flat-Rate Allowance vs. Specific Work-Related Expenses
Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)
KI-strukturiertThe court ruled that the flat-rate allowance for general work-related expenses cannot be offset against specific costs such as commuting expenses. The allowance is intended to incentivize economic self-sufficiency by covering increased household costs associated with employment. Offsetting the allowance against commuting costs negates this incentive and creates unequal treatment for recipients who incur specific work-related expenses. Therefore, specific work-related expenses must be compensated separately and cannot be deducted from the general allowance.
Leitsatz / Regeste
KI-strukturiertVolltext des Entscheids — AGVE 2015 35
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2015 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 230
35 Sozialhilfe; Erwerbsunkosten Die Erwerbsunkostenpauschale gemäss § 21 Abs. 1 SPV darf nicht mit speziellen Verkehrsauslagen (Arbeitswegkosten) verrechnet werden. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 30. Juni 2015 in Sachen A. gegen Gemeinde B. und DGS (WBE.2015.91). *Aus den Erwägungen* 2.2. (...) Die Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäfti- gung beträgt sie Fr. 300.00 pro Monat (§ 21 Abs. 1 SPV). Diese Be- stimmung geht auf § 24 Abs. 1 lit. b SPG zurück, wonach der Regie- rungsrat Massnahmen beschliessen kann, die Anreiz zur wirtschaftli- chen Verselbstständigung schaffen, wie insbesondere die Ausrichtung von zusätzlichen finanziellen Beiträgen an unterstützte Personen, die dazu beitragen, dass sie weniger Sozialhilfe beziehen. In der Botschaft hält der Regierungsrat zu § 24 SPG fest, die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Einführung eines An- reizsystems sei angezeigt. Die Gewährung von Anreizen solle dabei nicht dem Ermessen der rechtsanwendenden Behörde unterliegen (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, GR.99.226, S. 28). Auch die SKOS-Richtlinien und das Handbuch Sozialhilfe se- hen in der Erwerbsunkostenpauschale ein Instrument zur Schaffung von Anreizen und insbesondere zur Abgeltung von erhöhten Haus- haltskosten aufgrund einer Erwerbstätigkeit (Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes, 4. Auflage, 2003, Kapitel 5, S. 47; SKOS-Richtlinien, Kap. C.3).
2015 Sozialhilfe 231
2.3. (...) Der Sozialausschuss der Gemeinde B. verrechnet im vorliegen- den Fall die allgemeine Erwerbsunkostenpauschale vollumfänglich mit den Kosten für den Arbeitsweg. Dadurch entfallen im Budget der Beschwerdeführerin sowohl der Anreiz wie auch die pauschalierte Entschädigung für die erhöhten Haushaltskosten, welche beim Nach- gehen einer Erwerbstätigkeit anfallen. Eine solche Berechnung widerspricht dem Sinn von § 24 Abs. 1 lit. b SPG (siehe vorne Erw. 2.2) und führt ausserdem zu einer Ungleichbehandlung von So- zialhilfe beziehenden Personen, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit spezielle Mehrkosten ausweisen, und Sozialhilfe beziehenden Perso- nen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne spezielle Erwerbs- unkosten auszuweisen. Der *(Anm.: von der Vorinstanz)* angeführte Verwaltungsgerichtsentscheid *(Anm.: VGE III/128 vom 19. Novem-* *ber 2013 [WBE.2013.397])* ist deshalb insofern zu präzisieren, als die allgemeine Erwerbsunkostenpauschale einzig ein Anreizmittel darstellt und erhöhte Haushaltskosten pauschal abgilt. Spezielle Erwerbsunkosten sind zusätzlich zu vergüten und können mit der Erwerbsunkostenpauschale nicht verrechnet werden.