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AGVE 2015 34 • OG AG AGVE 2015 34 Gutgeheissen (Allowed) KI-strukturiert

AGVE 2015 34 — Shared Housing Residents Entitled to Basic Needs Support

Geschäftsnummer AGVE 2015 34 (AG_OG_005_AGVE-2015-34_2015-06-03)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Rechtsordnung Kanton Aargau — Kantonale Gerichte (CH-AG)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

Young adults living in a shared house without forming a joint economic community are entitled to a proportional share of the basic needs I and II for a two-person household, according to SKOS guidelines. The court reasoned that simply sharing rent and utilities, or being friends, does not constitute a joint economic community, comparing the situation to a student dormitory where individuals maintain separate finances and food. The fact that a parent co-signed the lease does not establish a joint economic community but may indicate potential support obligations, which in this case had already been considered and denied by the social welfare authorities.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Young adults living in a shared house without forming a joint economic community are entitled to a proportional share of the basic needs I and II for a two-person household, according to SKOS guidelines. The court reasoned that simply sharing rent and utilities, or being friends, does not constitute a joint economic community, comparing the situation to a student dormitory where individuals maintain separate finances and food. The fact that a parent co-signed the lease does not establish a joint economic community but may indicate potential support obligations, which in this case had already been considered and denied by the social welfare authorities.

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Volltext des Entscheids — AGVE 2015 34

228 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015

34 Sozialhilfe; junge Erwachsene Junge Erwachsene, welche in einer Wohngemeinschaft leben, ohne eine Wirtschaftsgemeinschaft zu bilden, erhalten anteilmässig den Grundbe- darf I und II für einen Zweipersonenhaushalt.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. Juni 2015 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2015.31).

Aus den Erwägungen

3.3. Nach § 10 Abs. 1 SPV sind für die Bemessung der materiellen Hilfe die SKOS-Richtlinien mit den bis zum 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen, unter Vorbehalt der Absätze 2-5 und soweit das SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlasse keine weiteren Abwei- chungen enthalten, gemäss Anhang verbindlich. (…) Nach den SKOS-Richtlinien erhalten junge Erwachsene, die keinen eigenen Haushalt führen und nicht im Haushalt der Eltern, sondern in einer Wohngemeinschaft leben, ohne eine Wirtschaftsge- meinschaft zu bilden (z.B. Zimmer in einer Studenten-Wohngemein- schaft), zur Deckung ihres Lebensunterhaltes anteilsmässig den Grundbedarf I und II für den Zweipersonenhaushalt (Kap. H.11 Junge Erwachsene in der Sozialhilfe). Als junge Erwachsene gelten Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 206). Ziel der SKOS-Richt- linien ist es, junge Erwachsene ohne Erstausbildung in der Sozial- hilfe nicht besser zu stellen als nicht unterstützte junge Erwachsene in vergleichbarer Lebenssituation (SKOS-Richtlinien, H.11-4). 3.4. 2015 Sozialhilfe 229

Die Beschwerdegegnerin lebt zusammen mit drei weiteren Personen in einem Einfamilienhaus. Sie macht geltend, sie seien be- freundet und hätten eine Wohngemeinschaft gegründet, damit sie Kosten wie Miete und Strom teilen könnten. Jeder kaufe aber sein ei- genes Essen, koche für sich selbst und habe eigene Regale für seine Sachen in der Küche. Es komme ausnahmsweise vor, dass sie zusam- men etwas essen würden. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin reicht allein die Tatsache, dass die Bewohner des Einfamilienhauses befreundet sind, sie die Räume – abgesehen von ihren Schlafräumen – gemeinsam nutzen und durch die Teilung der Stromkosten, Miete etc. Geld spa- ren können, nicht aus, um von einer Wirtschaftsgemeinschaft auszu- gehen. Eine solche Wohnform ist vorliegend vielmehr mit einem Studenten-Wohnheim vergleichbar, in welchem abgesehen vom eigenen Zimmer gemeinsame Einrichtungen und Räumlichkeiten mit andern Bewohnern geteilt werden (vgl. VGE III/105 vom 17. Ok- tober 2013 [WBE.2013.298], Erw. 1.5.2). 3.5. Aus dem Mietvertrag lässt sich entnehmen, dass als Hauptmie- ter des Einfamilienhauses C. sowie D. aufgeführt sind. Die Be- schwerdegegnerin ist als ''Mitmieter mit gleichen Rechten und Pflichten'' aufgeführt. Solidarmieter für Kaution und Mietzinse sind drei weitere Personen, u.a. der Vater der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, durch die Unterzeichnung als Solidarmieter gebe der Vater der Beschwer- degegnerin zu erkennen, dass er in der Lage sei, den gesamten Mietzins zu bezahlen. Dies trifft jedoch nicht zu; es lässt sich daraus lediglich schliessen, dass der Vermieter davon auszugehen scheint, der Vater der Beschwerdegegnerin sei in der Lage, den gesamten Mietzins zu bezahlen. Ungeachtet davon stellt dies kein Indiz für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft dar, sondern es wäre allen- falls zu prüfen, ob der Vater der Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Unterhalt (…) zu verpflichten ist (§ 7 SPG). Dies wurde aller- dings durch die Sozialbehörde bereits abgeklärt und verneint.