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AGVE 2014 51 • OG AG AGVE 2014 51 Abgewiesen (Dismissed) KI-strukturiert

AGVE 2014 51 — Lawyer's Representation of Opposing Party Not Automatic Basis for Bias Claim

Geschäftsnummer AGVE 2014 51 (AG_OG_005_AGVE-2014-51_2014-08-03)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Rechtsordnung Kanton Aargau — Kantonale Gerichte (CH-AG)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court held that merely representing a opposing party in a case where another lawyer is appointed as pro bono counsel does not create an appearance of bias for a member of the bar commission. The court reasoned that for bias to be established, there must be circumstances that, when viewed objectively, could reasonably lead to doubts about the impartiality of the decision-maker. In this instance, the mere fact of representing an opposing party, without any further evidence of a personal interest or specific conduct suggesting prejudice, is insufficient to warrant recusal.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
§ 16 VRPG — § 16 VRPG: Cited as the basis for the rules on recusal (Ausstand) of members of a commission.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
§ 16 VRPG

Cited as the basis for the rules on recusal (Ausstand) of members of a commission.

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Volltext des Entscheids — AGVE 2014 51

AGVE - Archiv

2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 300

51 Ausstand; Anwaltskommission Die blosse Vertretung einer Gegenpartei in einem Verfahren, in welchem ein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt ist, begründet für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit eines Mitglieds der An- waltskommission. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. August 2014 in Sachen A. gegen Anwaltskommission (WBE.2014.95). *Aus den Erwägungen* 1.3. § 16 VRPG regelt den Ausstand. Erfasst werden teilweise gene- ralklauselartig Umstände, die geeignet sind, das Misstrauen (von aus- sen) in die Unparteilichkeit eines Behördemitglieds zu erwecken; solche Umstände können im persönlichen Verhalten oder auch in funktionellen oder organisatorischen Begebenheiten begründet sein (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an der Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27, S. 26). Gemäss § 16 Abs. 1 VRPG darf am Erlass von Entscheiden unter anderem nicht mitwirken, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a); wer eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. c); wer aus andern als in lit. a bis d genannten Gründen in der Sache be- fangen sein könnte (lit. e). Zur Konkretisierung der Ausstandsgründe kann die bundesge- richtliche Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV herangezogen wer-

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den (vgl. VGE IV/43 vom 27. Juni 2012 [WBE.2012.166], Erw. II). Danach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtspre- chung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 136 I 207, Erw. 3.1; 134 I 238, Erw. 2.1). Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207, Erw. 3.1; 135 I 14, Erw. 2; 131 I 113, Erw. 3.4). 1.4. Die Anwaltskommission setzt sich zusammen aus zwei Oberrichterinnen oder Oberrichtern, zwei in einem kantonalen An- waltsregister eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten und einer weiteren Person mit Fähigkeitsausweis als Anwältin oder Anwalt so- wie einer gleichen Zahl von Ersatzmitgliedern mit entsprechender beruflicher Tätigkeit beziehungsweise Fähigkeitsausweis (§ 6 Abs. 2 EG BGFA). B. ist Mitglied der Anwaltskommission und als selbständige Anwältin mit Büro in C. tätig. Nach dem Willen des kantonalen Ge- setzgebers sollen frei praktizierende Anwälte in der Anwaltskommis- sion Einsitz nehmen. Verwiesen wurde unter anderem darauf, dass diese Mitglieder regelmässig wichtige Hinweise auf die Praxis und den Rechtsalltag geben und so, wie etwa die Fachrichter am Verwal- tungsgericht, für praxisnahe Entscheide sorgen. Im Gesetzge- bungsverfahren wurden Bedenken, dass diese Regelung zu wenig Gewähr für unabhängige und wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Entscheide biete, explizit verworfen (vgl. Botschaft des Regierungs- rats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 12. November 2003, 03.310, S. 11). Diesem Umstand ist in Bezug auf den Anschein

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von Befangenheit Rechnung zu tragen, wenn wie vorliegend ein Mit- glied der Anwaltskommission in einem Verfahren, in welchem ein Beanzeigter eine Vertretung innehat, eine Gegenpartei vertritt. Die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands kön- nen beschränkt als Auslegungshilfe der Sorgfaltspflichten herangezo- gen werden (vgl. AGVE 2008, S. 277; BGE 130 II 270, Erw. 3.1.3). Insoweit sie allgemein anerkannte Prinzipien zum Ausdruck bringen (vgl. AGVE 2012, S. 214 mit Hinweisen), können sie auch für die Bewertung von kollegialen Beziehungen als Massstab beigezogen werden. Sie sehen in Art. 24 für das Verhalten unter Kollegen ein Ge- bot der Fairness und Kollegialität vor. Danach greifen Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsanwälte Kolleginnen und Kollegen bei ihrer Berufsausübung nicht persönlich an. Eine diesbezügliche Verfehlung von Rechtsanwältin B. behauptet der Beschwerdeführer nicht. Viel- mehr leitet er ihre Befangenheit als Mitglied der Aufsichtskommis- sion aus dem blossen Umstand der Vertretung einer Gegenpartei in einem Prozess ab, in welchem er als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt ist. Dass dieser Prozess möglicherweise mit tatsächlichen oder rechtlichen Herausforderungen verbunden ist, kann keinen An- schein der Voreingenommenheit begründen. Es überzeugt auch nicht, das Scheitern von Vergleichsverhandlungen (ausschliesslich) auf den Willen einer Gegenanwältin zurückzuführen. Ohnehin wirkt der Vor- wurf der fehlenden Objektivität konstruiert, da zwischen dem Auf- sichtsverfahren und den Prozessvertretungen keinerlei Zusammen- hang besteht. Es ist geradezu lebensfremd, einem Mitglied der Auf- sichtskommission, welches als Anwältin in einem (parallelen) Schei- dungsverfahren tätig ist, gleichsam "unbedingten Siegeswillen" vorzuhalten und aus dieser Einstellung eine relevante Befangenheit zu konstruieren. Es ist nicht ersichtlich, dass B. ein persönliches Inte- resse am Ausgang des Aufsichtsverfahrens haben oder aus irgendwelchen Gründen befangen sein könnte. Dieses Vorbringen er- weist sich als unbegründet. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwer- deführer bereits vor dem Entscheid der Anwaltskommission ein Aus- standsbegehren zu stellen hatte. Die ordentliche Besetzung der An-

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waltskommission ist aus dem Staatskalender und dem Internet ersichtlich.