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AGVE 2014 36 • OG AG AGVE 2014 36 Gutgeheissen (Allowed) KI-strukturiert

AGVE 2014 36 — Right to Independent Living Housing

Geschäftsnummer AGVE 2014 36 (AG_OG_005_AGVE-2014-36_2014-08-03)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Rechtsordnung Kanton Aargau — Kantonale Gerichte (CH-AG)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

After five months in inadequate emergency housing, during which the individual unsuccessfully searched for alternative accommodation with the support of social services, the court ruled that the individual has a right to be provided with housing that allows for independent living. The court found the emergency shelter, a small room without natural light and shared facilities located in a commercial hall, to be no longer suitable for prolonged habitation, as a dignified existence requires basic amenities like adequate light, ventilation, and private sanitary facilities, especially after an extended period of need.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
After five months in inadequate emergency housing, during which the individual unsuccessfully searched for alternative accommodation with the support of social services, the court ruled that the individual has a right to be provided with housing that allows for independent living. The court found the emergency shelter, a small room without natural light and shared facilities located in a commercial hall, to be no longer suitable for prolonged habitation, as a dignified existence requires basic amenities like adequate light, ventilation, and private sanitary facilities, especially after an extended period of need.

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Volltext des Entscheids — AGVE 2014 36

AGVE - Archiv

2014 Sozialhilfe 203

VII. Sozialhilfe 36 Sozialhilfe; Wohnung Im Anwendungsbereich der SKOS-Richtlinien besteht nach längerer Un- terbringung in einer Notunterkunft der Gemeinde (vorliegend fünf Mo- nate) mit erfolglosen Suchbemühungen der unterstützten Person ein An- spruch auf Vermittlung von Wohnraum, in welchem eine selbstständige Haushaltsführung ermöglicht wird. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 20. August 2014 in Sachen A. gegen Beschwerdestelle SPG und Sozialkommission B. (WBE.2014.3). *Aus den Erwägungen* 2.4. 2.4.1. Die Notunterkunft, welche dem Beschwerdeführer von der Ge- meinde zur Verfügung gestellt wurde, war ein Zimmer ohne direktes Tageslicht und nur mit gemeinschaftlich nutzbaren sanitären Anlagen ausgestattet. Diese Notunterkunft befindet sich in einer (Lager-) Ge- werbehalle einer Baufirma und verfügt nur über ein Fenster in den Lagerraum. Die Halle hat kleine Oblichter. Das Zimmer ist klein und war auch nach Darstellung der Sozialen Dienste der Gemeinde B. als Übergangslösung gedacht. Der Beschwerdeführer lebte zum Zeit- punkt der Unterzeichnung des Mietvertrages bereits rund fünf Mo- nate in dieser Notunterkunft. 2.4.2. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf ein menschenwürdi- ges Obdach, in welchem den Grundbedürfnissen nach Bewegung, Luft, Licht, Wärme, Schlaf, Körperhygiene und privater Rückzugs- möglichkeit nachgegangen werden kann. So gehören insbesondere angemessene Beleuchtung und Belüftung zum Kernbestand einer

2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 204

menschenwürdigen Unterbringung. Vorübergehend ist es jedoch zulässig, jemanden in einem nur künstlich belüfteten und beleuchte- ten Raum unterzubringen (vgl. KATHRIN AMSTUTZ, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 218 f.). Des Weiteren gehören zur unerlässlichen Grundausstattung einer menschenwürdigen Unter- kunft sanitäre Einrichtungen (vgl. dies., a.a.O., S. 222 f.). Ob eine Unterkunft zumutbar ist, bemisst sich nach den konkreten Umstän- den im Einzelfall, wobei auch die Dauer der Notlage von Relevanz ist (vgl. CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 370). Mit zunehmender Dauer einer materiellen Notlage verdichtet sich der Anspruch auf Obdach zu einem Recht auf Zuteilung bzw. Vermittlung eines men- schenwürdigen Wohnraums, in welchem eine selbstständige Haus- haltsführung ermöglicht wird (vgl. AMSTUTZ, a.a.O., S. 236). Auch wenn an Notunterkünfte geringere Anforderungen gestellt werden dürfen, muss die Würde des Betroffenen gewahrt bleiben (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 775). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdestelle SPG war dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, über einen weiteren längeren Zeitraum in der Notunterkunft zu wohnen. Diese Notunter- kunft ist auf längere Sicht kein zumutbares Logis. Der Beschwer- deführer lebte bereits fünf Monate darin und suchte während dieser Zeit mit Unterstützung der Sozialbehörde erfolglos nach einer günsti- gen, angemessenen Unterkunft. Nach fünf Monaten in der Notunter- kunft ohne Aussicht auf eine Veränderung der Situation ist ein treuwidriges Verhalten des Beschwerdeführers fraglich.