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VA 22 15 • OG NW VA 22 15 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing in Compulsory Placement Case

Geschäftsnummer VA 22 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Nidwalden (CH-NW)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal against a decision by the guardianship and protection of adults authority ordering the compulsory placement of an individual based on provisions of the Civil Code. The court determined that the appeal, filed on June 24th after the decision was received on May 31st, was untimely because the statutory ten-day appeal period under the relevant law expired on June 10th; consequently, the court dismissed the appeal as inadmissible due to late filing.

Legislator-Regeste

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Art. 426 i.V.m, Art. 429 Abs. 2 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 5 EG, Art. 33 Ziff. 2 GerG, Art. 450b Abs. 2 ZGB; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Compulsory Placement Case: The court determined that the appeal, filed on June 24th after the decision was received on May 31st, was untimely because the statutory ten-day appeal period under the relevant law expired on June 10th; consequently, the court dismissed the appeal as inadmissible due to late filing.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Vormundschaft Erwachsenenschutzbehörde Kontrollfrist Verwaltungsbehörde Aufenthaltsanweisung FU (VA 22 15); Nichteintreten (Frist)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 450b Abs. 2 ZGB

This provision establishes the ten-day deadline for appeal regarding the placement order, which was missed, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 44 Abs. 1 EG ZGB

This provision is cited to justify that the decision is issued without costs or compensation.

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Volltext

GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch

VA 22 15

Entscheid vom 28. Juni 2022 Verwaltungsabteilung

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.

Verfahrensbeteiligte A.__, z.Zt. Luzerner Psychiatrie, Klinik St. Urban, Schafmattstrasse 1, 4915 St. Urban,

vertreten durch B.__, Beiständin, Postfach 1243, Engelbergstrasse 34, Berufsbeistandschaft Nidwalden, 6371 Stans,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB), Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung (FU) gestützt auf Art. 426 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 ZGB

Beschwerde gegen den Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB) vom 30. Mai 2022 (1367 / sf).

2│4

Sachverhalt:

A. Mit Entscheid vom 30. Mai 2022 ordnete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nidwalden für A.__ («Beschwerdeführerin») unter anderem die Fürsorgerische Unterbringung gestützt auf Art. 426 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 ZGB an.

Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2022 per Einschreiben zugestellt.

B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2022 (Postaufgabe vom

24. Juni 2022) Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden.

C. Das Verwaltungsgericht Nidwalden, Verwaltungsabteilung, hat die Sache auf dem Zirkularweg beurteilt.

Erwägungen:

1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine durch die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde angeordnete fürsorgerische Unterbringung gestützt auf Art. 426 i.V.m. 429 Abs. 2 ZGB. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Das Verwaltungsgericht Nidwalden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz und urteilt in Dreierbesetzung (Art. 5 EG ZGB [NG 211.1] und Art. 33 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]).

3│4

2.

2.1 Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB).

Eine Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Erfolgt die Beschwerdeerhebung verspätet, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

2.2 Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid der KESB am 31. Mai 2022 entgegengenommen. Die zehntägige Beschwerdefrist endete am 10. Juni 2022. Die am 24. Juni 2022 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

3. Das gerichtliche Verfahren bezüglich fürsorgerischer Unterbringung ist kostenlos (Art. 44 Abs. 1 EG ZGB).

4│4

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde vom 23. Juni 2022 wird nicht eingetreten.

2. Dieser Entscheid ergeht kostenund entschädigungslos.

3. [Zustellung].

Stans, 28. Juni 2022 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber

MLaw Silvan Zwyssig Versand:

Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.