Pension Contribution Recovery and Litigation Misconduct Award
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a claim for outstanding occupational pension contributions and associated fees following the termination of an affiliation agreement, where the defendant failed to substantiate any objection to the claim amounts during collection proceedings or in the subsequent lawsuit, despite having previously agreed to a payment plan that was also breached. The court partially granted the claim, reducing the principal amount slightly due to the improper inclusion of default interest on extraordinary administrative fees (for payment deadline extension and contract termination), leading to a final judgment compelling payment of CHF 63,071.15 plus specified accrued interest and CHF 800 in processing fees, lifting the opposition in that scope, while denying claims for collection costs and legal fees due to procedural rules and policy against awarding party compensation to pension providers; however, the court ordered the defendant to pay CHF 400 in court costs due to deemed malicious litigation conduct evidenced by their failure to cooperate and heed payment obligations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 73 BVG, Art. 33 Ziff. 2 GerG, Art. 73 Abs. 2 BVG, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 66 Abs. 2 BVG, Art. 65 Abs. 3 BVG; Pension Contribution Recovery and Litigation Misconduct Award: The court partially granted the claim, reducing the principal amount slightly due to the improper inclusion of default interest on extraordinary administrative fees (for payment deadline extension and contract termination), leading to a final judgment compelling payment of CHF 63,071.15 plus specified accrued interest and CHF 800 in processing fees, lifting the opposition in that scope, while denying claims for collection costs and legal fees due to procedural rules and policy against awarding party compensation to pension providers; however, the court ordered the defendant to pay CHF 400 in court costs due to deemed malicious litigation conduct evidenced by their failure to cooperate and heed payment obligations.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court determined that the proceedings are generally free of charge, but this cost exemption can be restricted in cases of willful or reckless litigation conduct.
Cited in relation to the court's decision on imposing court costs due to willful litigation conduct.
Used by the court to determine the amount of the procedure costs imposed on the losing party.
The court considered this article when rejecting the claim for procedural fees (Umtriebsentschädigung) requested by the claimant.
Cited in reasoning to explain why collection costs (Betreibungskosten) cannot be awarded in this specific lawsuit.
Cited in reasoning regarding the collection costs the claimant can recover after lifting the objection to payment.
Cited in reasoning to establish the basis for claiming default interest on unpaid contributions.
Cited in reasoning regarding contributions to be paid jointly by employer and employee.
Cited in reasoning to define ordinary administrative costs which are subject to default interest under Art. 66 Abs. 2 BVG.
Cited in reasoning concerning the authority of the court to rule on the substantive claim and grant definitive legal clearance simultaneously.
Cited in the legal remedy instruction regarding the requirements for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited in the legal remedy instruction concerning the calculation of deadlines for an appeal.
Cited as the relevant procedural basis for filing a complaint in public law matters with the Federal Supreme Court.
Cited as the general procedural basis for filing a complaint in public law matters with the Federal Supreme Court.
The main ground for the decision regarding costs is mentioned here (though applied in Art. 13 Abs. 1 SRG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKoG for awarding costs).
Cited, together with Art. 73 Abs. 1 BVG, to establish the local and material jurisdiction of the court.
Cited, together with Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 GerG, to establish the local and material jurisdiction of the court.
Cited as the basis for the court deciding in a three-judge panel.
Cited to confirm that the claim met the formal requirements for the Social Insurance Law Procedure Act.
Cited in the context of the court applying the principle of official inquiry (von Amtes wegen).
This provision is not cited in the final orders (dispositive).
This provision is not cited in the final orders (dispositive).
Volltext
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
SV 24 11 Urteil BGer 9C_545/2024 vom 28. Oktober 2024/Nichteintreten
Entscheid vom 26. August 2024 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.
Verfahrensbeteiligte A.__,
Klägerin,
gegen
B.__,
Beklagte.
Gegenstand Berufliche Vorsorge, Forderung gemäss Art. 73 BVG;
Klage vom 14. Mai 2024.
2 │ 13
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 erhob die A.__ («Klägerin») Klage gegen die B.__ AG («Beklagte») und stellte nachfolgende Anträge (amtl. Bel. 1):
«1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgende Forderung zu zahlen:
Grundforderung CHF 63'076.85 Nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 23.07.2023 CHF 0.00 Bearbeitungsgebühren (gemäss Kostenreglement) CHF 800.00 Betreibungskosten CHF 103.30 Tilgungsplankosten (gemäss Kostenreglement) CHF 600.00 Gesamte Forderung vor Zins Berechnung CHF 64'580.15
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2234475 des Betreibungsamtes Nidwalden zugestellt am 22.08.2023 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen,
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'500.00 Bearbeitungsgebühren für die Führung des vorliegenden Prozesses zu bezahlen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»
B. Die von der Beklagten am 5. Juni 2024 (Posteingang) beantragte Fristerstreckung von vier Wochen zur Einreichung einer Klageantwort wurde ihr vom Gericht mit Verfügung vom gleichen Tag gewährt (amtl. Bel. 2A). Die mit 4. Juli 2024 datierte Klageantwort ging erst am
11. Juli 2024 und damit nach Ablauf der erstreckten Frist beim Gericht ein, weshalb nachfolgend aufgrund der Akten zu entscheiden ist.
3 │ 13
Erwägungen:
1. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Forderungen aus beruflicher Vorsorge gegen die Beklagte, welche ihren Sitz in Nidwalden hat, geltend. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden ist damit örtlich wie sachlich zur Beurteilung zuständig (Art. 73 Abs.
1 und Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 Gerichtsgesetz [GerG; NG 261.1]). Sie entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 33 Ziff. 2 GerG). Da die Klage auch den formellen Anforderungen entspricht (Art. 2 Abs. 2 Sozialversicherungsrechtspflegegesetz [SRG; NG 264.1]), ist darauf einzutreten.
2. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Gericht gegebenenfalls zur Erhebung der notwendigen Beweise. Er wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien beschränkt. Dazu gehören in erster Linie die Substanziierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.1.1). Dabei beeinflusst der Grad der Substanziierung einer Behauptung den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung (Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.2). Die Bestreitungslast darf indes nicht zu einer Umkehr der Behauptungsund Beweislast führen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3).
3. Die Beklagte hat sich mit Anschlussvertrag Nr. 2/481938 vom 15. Juli 2021 der Klägerin für eine Dauer vom 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2026 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen (AXA-act. 2). Mit Formular vom 17. November 2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für das Jahr 2022 keine Lohnänderungen vorgesehen seien (AXA- act. 5). Die Klägerin stellte für das Jahr 2022 vereinbarungsgemäss vierteljährliche Beitragsrechnungen an die Beklagte, welche diese nur teilweise beglich (AXA-act. 7.2-7.5). Mit der Lohnmeldeliste für das Jahr 2023 gab die Beklagte am 30. November 2022 Lohnänderungen für das laufende wie auch das kommende Jahr 2023 an (AXA-act. 8.1). Die Klägerin erstattete der Beklagten daraufhin mit der Schlussrechnung per 31. Dezember 2022 vom 6. Januar 2023 Beiträge für das zweite Halbjahr 2022 basierend auf den gemeldeten Löhnen zurück
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(AXA-act. 9). Mit Schreiben vom 11. Februar 2023 gewährte die Klägerin eine Verlängerung der Zahlungsfrist für die nach der Rückerstattung weiterhin ausstehende Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 42'947.20 (AXA-act. 10), wobei sie Fr. 200.– für diese Verlängerung veranschlagte, wie es gemäss Kostenreglement vereinbart worden war (AXA-act. 4 Ziff. 4). Für den Fall der nicht fristgemässen Zahlung drohte die Klägerin mit der Kündigung des Anschlussvertrags. In der Folge löste die Klägerin den Anschlussvertrag mit der Beklagten am 22. Mai 2023 mit Wirkung auf den 30. Juni 2023 auf (AXA-act. 11). Bis zur Auflösung fielen weitere Beiträge an, welche die Beklagte ebenfalls nicht beglich (AXA-act. 12.1 ff.). Zusätzlich verrechnete die Klägerin der Beklagten Fr. 700.– für die Auflösung des Anschlussvertrags gemäss Kostenreglement (AXA-act. 4 Ziff. 6). Insgesamt belief sich der Ausstand am 30. Juni 2023 inklusive Zinsen zu 5 % von der Zeit vom 1. Januar bis 22. Juli 2023 auf Fr. 63'076.85.
Die Klägerin forderte den ausstehenden Betrag zuzüglich 5 % Zins seit 23. Juli 2023 sowie Fr. 800.– Bearbeitungsgebühren (vgl. AXA-act. 4 Ziff. 4) auf dem Betreibungsweg ein, worauf die Beklagte am 30. August 2023 Rechtsvorschlag erhob (vgl. Zahlungsbefehl vom 17. August 2023, AXA-act. 14). Darauf traten die Parteien in Verhandlungen über die ratenweise Abzahlung der ausstehenden Beiträge, welche in der Vereinbarung vom 20. September 2023 mündeten und mit «Tilgung – Gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, Rückzug des Rechtsvorschlages im Rahmen der Betreibung Nr. 2234475» betitelt war (AXA- act. 16). Eine in Folge der ausbleibenden Ratenzahlung von der Klägerin erwirkte Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 2234475 (AXA-act. 17.1) wurde auf Beschwerde der Beklagten hin vom Betreibungsund Konkursamt Nidwalden in Wiedererwägung gezogen und mit sofortiger Wirkung aufgehoben (AXA-act. 17.2). Die Beschwerde wurde daraufhin vom Kantonsgericht Nidwalden mit Entscheid vom 29. April 2024 als erledigt abgeschrieben (AXA-act. 17.4). In der Folge erhob die Klägerin die vorliegende Klage.
4.
4.1 Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung sämtliche Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG, Ziff. 7 der Allgemeinen Bestimmungen zum Anschlussvertrag [ABAV], abrufbar unter axa.ch/de/ueber-axa/unternehmen/stiftungen/stiftung-berufliche-vorsorge/downloads.html, zuletzt besucht am 23. August 2024).
5 │ 13
4.2 Die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte hat – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag – weder vornoch ausserprozessual je Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung bestritten oder in Zweifel gezogen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend. Allerdings sind einzelne Positionen von Amtes wegen zu berichtigen, wie nachfolgend gezeigt werden wird. Diese führen jedoch in betraglicher Hinsicht bloss zu marginalen Veränderungen.
Im Ergebnis würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn die verspätete Eingabe der Beklagten vom Gericht zu beachten gewesen wäre, erschöpft sich diese doch einzig in pauschalen Einwänden, die weder substanziiert (vgl. E. 2), geschweige denn belegt worden sind.
4.3 Die geltend gemachte «Grundforderung» von Fr. 63'076.85 sowie die Bearbeitungsgebühren von Fr. 800.– für das Betreibungsbegehren bei einem Mahnbetrag zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– gemäss Kostenreglement Ziff. 4 sind mit den eingereichten Unterlagen schlüssig und nachvollziehbar belegt, wie dem vorstehend Erwogenen zu entnehmen ist (vgl. einzig zum in der «Grundforderung» beinhalteten Zins nachfolgende E. 4.4). Anfallende Kostenbeiträge für besondere Aufwendungen wurden im Rahmen des vereinbarten Kostenreglements erhoben, Zahlungen der Beklagten oder Zuschüsse aus dem Sicherheitsfonds verbucht und nachträglich gemeldete Lohnänderungen auch rückwirkend berücksichtigt (vgl. die Aufstellung in AXA-act. 18).
4.4
4.4.1 Neben «Grundforderung» und Bearbeitungsgebühren beantragt die Klägerin Verzugszins zu
5 % von Fr. 63'079.85 seit dem 23. Juli 2023 (amtl. Bel. 1). Wie bereits erwähnt, ist es der Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG grundsätzlich gestattet, Verzugszins von nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen zu verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Gemäss Ziff. 7 ABAV wird die Höhe der Verzugszinsen von der Stiftung festgelegt, wobei der vorliegend angewandte Zinssatz von 5 % nicht zu beanstanden ist.
6 │ 13
4.4.2 Zu beachten ist jedoch, dass Art. 66 Abs. 2 BVG nur nicht bezahlte Beiträge und ordentliche Verwaltungskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) erfasst, die gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG von Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch zu leisten sind. Nicht von Art. 66 Abs. 2 BVG erfasst sind ausserordentliche Verwaltungskosten und Gebühren, die einzig zu Lasten der Arbeitgeber gehen. Bei diesen besteht mithin auch keine Möglichkeit der subsidiären Anwendung von Art. 104 Abs. 1 OR. Damit können für die eingeklagten ausserordentlichen Kosten resp. Gebühren keine Verzugszinsen geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Daran vermag auch Ziff. 7 AVAB – zumindest im Bereich des Obligatoriums – nichts zu ändern.
4.4.3 Einerseits beinhaltet die «Grundforderung» von Fr. 63'076.85 ausserordentliche Verwaltungsaufwendungen in der Höhe von Fr. 200.– (Verlängerung der Zahlungsfrist) und Fr. 700.– (Auflösung des Anschlussvertrags), auf denen aufgrund der zitierten Rechtsprechung kein Zins geschuldet ist. Andererseits sind bereits Zinsen vom 1. Januar bis 22. Juli 2023 in der «Grundforderung» enthalten, die unzulässigerweise auch von den beiden genannten ausserordentlichen Beiträgen erhoben worden sind (vgl. AXA-act. 12.2, 13.1 und 13.2).
4.4.4 Die «Grundforderung» von Fr. 63'076.85 ist demnach zunächst um den Betrag zu reduzieren, den die Klägerin als Zins der beiden – nicht zinsfähigen – ausserordentlichen Verwaltungskosten (Fr. 200.– und Fr. 700.–) bereits hinzugerechnet hat. Die berichtigte Zinsrechnung vom
1. Januar bis 22. Juli 2023 unter Ausschluss der Veränderungen des Saldos durch die beiden genannten Positionen (vgl. AXA-act. 13.2; Rechnung: 5 % von [Saldo] / 360 x [Tage]) ergibt einen Gesamtzins zu Gunsten der Klägerin von Fr. 1'379.85 anstatt Fr. 1'385.53 (bzw. der geforderten, gerundeten Fr. 1'385.55).
Die «Grundforderung» zusammengesetzt aus Beitragsausständen und ausserordentlichen Verwaltungsaufwendungen in der Höhe von Fr. 61'691.30 (AXA-act. 12.2) und dem berichtigten Zins zu 5 % – einzig von den Beitragsausständen – vom 1. Januar bis 22. Juli 2023 in der Höhe von Fr. 1'379.85 beträgt demnach Fr. 63'071.15. Die Klage ist folglich diesbezüglich im marginalen Betrag von Fr. 5.70 teilweise abzuweisen.
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4.4.5 Zur Ermittlung des Betrags, von dem die beantragten 5 % Zinsen seit 23. Juli 2023 beansprucht werden können, sind sodann die nicht zinsfähigen ausserordentlichen Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 900.– (= Fr. 200.– + Fr. 700.–) von der korrigierten «Grundforderung» von Fr. 63'071.15 abzuziehen, was Fr. 62'171.15 ergibt.
Für die Zinsrechnung ist ausserdem zu beachten, dass auch die berichtigte «Grundforderung» von Fr. 63'071.15 bereits einen 5%igen Zins für die Ausstände vom 1. Januar bis 22. Juli 2023 in der (korrigierten) Höhe von Fr. 1'379.85 beinhaltet. Darauf kann nicht erneut Zins erhoben werden, in diesem Umfang würde es sich ansonsten um Zinseszins handeln. Ein Anspruch auf diesen besteht mangels rechtlicher Grundlage jedoch nicht, auch nicht gemäss den ABAV der Klägerin. Der bereits in der «Grundforderung» aufgerechnete, korrigierte Gesamtzins ist daher ebenfalls noch in Abzug zu bringen.
Der geforderte 5%ige Zins ab 23. Juli 2023 ist damit auf einem Betrag von Fr. 60'791.30 geschuldet. Die Klage ist in diesem Umfang ebenfalls teilweise abzuweisen.
4.5 Die zudem beantragten Betreibungskosten von Fr. 103.30 sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 SchKG) und bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheids. Im vorliegenden Klageverfahren können sie daher nicht zugesprochen werden. Diese Kosten kann die Klägerin nach Aufhebung des Rechtsvorschlags vorab erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002
E. 7; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2).
4.6 Schliesslich fordert die Klägerin unter dem Titel der Tilgungsplankosten einen Betrag von Fr. 600.– (amtl. Bel. 1). Gemäss Ziff. 4 des Kostenreglements schuldet die Beklagte für die Erstellung bzw. Vereinbarung eines Tilgungsplans bei einem Ausstand über Fr. 50'000.– einen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 600.– (AXA-act. 4). Die Forderung ist daher gerechtfertigt und die Klage in diesem Punkt gutzuheissen.
Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Tilgungsplan vom 20. September 2023 nach der Anhebung der Betreibung erstellt wurde (AXA-act. 16) und daher die Forderung zuvor im Betreibungsbegehren bzw. dem Zahlungsbefehl noch nicht angeführt worden war (AXA-act. 14). Die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2234475 des Betreibungsund Konkursamts
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Nidwalden kann jedoch höchstens im Umfang und Betrag der im Zahlungsbefehl geltend gemachten Ansprüche und Forderungsgründe erteilt werden. Mit anderen Worten kann der Rechtsvorschlag vom Gericht nicht über die in Betreibung gesetzten und mit dem Zahlungsbefehl angezeigten Forderungen hinaus beseitigt werden, da hierfür überhaupt kein Rechtsvorschlag besteht. Um die Tilgungsplankosten von Fr. 600.– auf dem betreibungsrechtlichen Weg durchzusetzen, wäre von der Klägerin eine neue Betreibung einzuleiten. Die Klage ist daher betreffend die Aufhebung des Rechtsvorschlags für die Forderung der Tilgungsplankosten von Fr. 600.– abzuweisen.
5.
5.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 SchKG angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen. Das Dispositiv des Urteils hat dabei mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (vgl. BGE 107 III 60). Die angerufene Behörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1 mit Hinweis auf BGE
119 V 329 E. 2b).
5.2 Die Klage ist teilweise gutzuheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Beitragsausstände und ausserordentliche Verwaltungsgebühren von Fr. 63'071.15 zuzüglich Zins zu
5 % von Fr. 60'791.30 seit 23. Juli 2023 und Bearbeitungsgebühren von Fr. 800.– zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2234475 des Betreibungsund Konkursamts Nidwalden aufgehoben.
Darüber hinaus ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Tilgungsplankosten in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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6.
6.1 Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 13 Abs. 1 SRG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Indes ist der allgemeine Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass die Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann, auch im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge anerkannt und anwendbar (BGE 124 V 285 E. 3; auch: Art. 13 Abs. 1 SRG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKoG). Die Gebühr beträgt diesfalls unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichtes Fr. 150.– bis Fr. 1'500.– (Art. 18 Abs. 2 PKoG in fine). Nach der Rechtsprechung kann mutwillige Prozessführung darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt. Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4).
6.2 Vorliegend steht gestützt auf die Aktenlage fest, dass die Beklagte es unterlassen hat, fällige Beiträge zu bezahlen. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl hat sie ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben. Das Erheben des Rechtsvorschlags ist der Beklagten zwar nicht vorzuwerfen, steht ihr dieses Recht schliesslich von Gesetzes wegen zu. Indes ist ihr vorzuhalten, dass sie gegenüber der Klägerin nie irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wurde (vgl. AXA-act. 15). Selbst anlässlich ihrer – gemäss Akten – einmaligen Stellungnahme im Rahmen der Erarbeitung des Tilgungsplans beanstandete die Beklagte die geltend gemachte Forderung mit keinem Wort (AXA-act. 16). Von der ihrerseits vorgeschlagenen Ratenzahlung, deren Modalitäten von der Klägerin vollumfänglich akzeptiert wurden, leistete sie noch nicht einmal die erste Zahlung. Die einmalige Kontaktaufnahme scheint damit einzig das Hinhalten der Klägerin bezweckt zu haben. Im vorliegenden Verfahren liess sich die Beklagte trotz entsprechender Aufforderung und antragsgemäss erstreckter Frist
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nicht rechtzeitig vernehmen. Damit – und selbst bei hypothetischer Beachtung der verspäteten Eingabe – trug sie nichts zur Klärung des Sachverhalts bei. Das prozessverursachende Verhalten der Beklagten stellt eine ungerechtfertigte Verletzung der Mitwirkungspflichten und einen Fall von mutwilliger Prozessführung dar, was auch durch die marginalen Korrekturen der geforderten Beträge anlässlich des vorliegenden Entscheids nicht geändert wird. Dem ist mit einem ausnahmsweisen Abweichen vom Grundsatz der Kostenlosigkeit Rechnung zu tragen. Die Verfahrenskosten werden ermessensweise im unteren Bereich des Kostenrahmens (Art. 18 Abs. 2 PKoG) auf Fr. 400.– festgelegt und ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten auferlegt. Sie wird verpflichtet, den Betrag der Gerichtskasse Nidwalden mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids zu bezahlen.
6.3 Die Klägerin verlangt zudem Fr. 1'500.– Bearbeitungsgebühren für die Führung des vorliegenden Prozesses. Damit macht sie sinngemäss eine Parteibzw. Umtriebsentschädigung (vgl. Art. 30 PKoG) geltend. Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Rechtsprechungsgemäss gilt der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge (BGE 126 V 143 E. 4b). Der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenfreiheit des Verfahrens darf nicht dadurch vereitelt werden, dass die versicherte Person oder der Arbeitgeber zwar (grundsätzlich) nicht mit Gerichtskosten belegt, jedoch zur Zahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Vorsorgeeinrichtung verpflichtet wird. Vom Grundsatz, dass einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation – wozu auch die Vorsorgeeinrichtungen gehören – im Obsiegensfall keine Parteientschädigung zugesprochen wird, darf nur ausnahmsweise abgewichen werden (vgl. Meyer/Uttinger, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 93 f. zu Art. 73 BVG).
So haben die im kantonalen Verfahren obsiegenden Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst qualifiziert vertreten sind, rechtsprechungsgemäss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig und leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323
E. 1a, 127 V 205 E. 4b). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Interessenwahrung beauftragt hat und auch nicht von einer komplizierten Sache mit hohem Streitwert und Arbeitsaufwand gesprochen werden kann, besteht kein Anspruch auf eine
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Parteientschädigung. Daran ändert nichts, dass in Ziff. 4 des Kostenreglements für die Anerkennungsklage ein Kostenbeitrag von Fr. 1'500.‒ vorgesehen ist. Die Klage ist in diesem Punkt abzuweisen.
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Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 63'071.15 zuzüglich Zins zu 5 % von Fr. 60'791.30 seit 23. Juli 2023 sowie Fr. 1'400.– zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2234475 des Betreibungsund Konkursamts Nidwalden wird im Umfang von Fr. 63'071.15 zuzüglich Zins zu 5 % von Fr. 60'791.30 seit
23. Juli 2023 sowie Fr. 800.– aufgehoben.
3. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beklagten auferlegt. Sie wird verpflichtet, den Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides der Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. [Zustellung].
Stans, 26. August 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.