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BAS 24 7 • OG NW BAS 24 7 KI-generiert

Appeal Dismissed: Insufficient Evidence for Damage, Withdrawn Complaint for Insult Due to Unpaid Security Deposit

Geschäftsnummer BAS 24 7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Nidwalden (CH-NW)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a complaint against the prosecutor's decision not to initiate proceedings for alleged property damage and insult, finding the initial refusal justified because there was insufficient evidence of a criminally relevant suspicion regarding the damage, and for the insult charge, the necessary criminal complaint was deemed withdrawn as the complainant failed to provide the security deposit mandated by law for such offenses. The court reasoned that no further investigation could likely yield new legally relevant facts for the damage claim, and regarding the insult, the failure to pay the required security constituted a permanent procedural bar, making the non-initiation decision correct under the applicable procedural rules, including the complainant's failure to timely challenge the security demand or assert indigence against that specific order.

Legislator-Regeste

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Art. 144 StGB, Art. 177 StGB, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 390 Abs. 4 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 322 Abs. 2 i.V.m; Appeal Dismissed: Insufficient Evidence for Damage, Withdrawn Complaint for Insult Due to Unpaid Security Deposit: The court reasoned that no further investigation could likely yield new legally relevant facts for the damage claim, and regarding the insult, the failure to pay the required security constituted a permanent procedural bar, making the non-initiation decision correct under the applicable procedural rules, including the complainant's failure to timely challenge the security demand or assert indigence against that specific order.

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution Beweislosigkeit Strafanzeige Beleidigung formelle Verfahrenseinstellung missbräuchliche Forderung des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 303a StPO

Cited in the reasoning for the withdrawal of the complaint due to the failure to provide the security deposit.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for allocating the costs of the appeal proceedings according to the degree of success.

Art. 433 f. StPO

Cited in relation to the non-award of compensation to the appellant.

Art. 346 Abs. 1 StPO

Cited in relation to the non-award of compensation to the appellant.

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the legal basis for the Public Prosecutor's Office to order non-commencement when a criminal complaint is deemed withdrawn (due to failure to pay the security).

Art. 82 Abs. 4 StPO

Cited to justify the reference to the reasoning of the Public Prosecutor's Office regarding the minor property damage.

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Cited to establish the admissibility of an appeal against decisions of the Public Prosecutor's Office.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited to confirm the formal requirements for filing the appeal (deadline).

Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited in conjunction with Art. 310 para. 2 StPO regarding the deadline and form for appealing a non-commencement order, and confirming the appellant's standing.

Art. 310 Abs. 2 StPO

Cited in conjunction with Art. 322 para. 2 StPO regarding the deadline and form for appealing a non-commencement order, and confirming the appellant's standing.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to confirm the appellant's entitlement to appeal as a potentially injured party/private prosecutor.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited to explain the waiver of requesting statements from the Public Prosecutor's Office and the respondent.

Art. 390 Abs. 4 StPO

Cited to confirm that the appeal was judged via circular procedure.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning for the final decision on costs.

Art. 33 Abs. 2 StGB

Cited to confirm that a once withdrawn criminal complaint cannot be renewed.

Art. 177 Abs. 1 StGB

Cited as the basic offense (defamation) for which the complaint was withdrawn.

Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning concerning the right to free legal aid (though the provision itself is not in the dispositive).

Art. 136 StPO

Cited in the reasoning regarding the right to free legal aid for private prosecutors.

Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO

Cited in the reasoning regarding the exemption from advance payments and security deposits under free legal aid.

Art. 42 BGG

Cited in the legal notice regarding the requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 78 BGG

Cited in the legal notice regarding the possibility of filing an appeal in criminal matters to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited in the legal notice regarding the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 393 ff. StPO

Cited in the legal notice regarding the possibility of appeal against the security demand notice.

Art. 92 StPO

Cited in the reasoning regarding the possibility of requesting an extension of the deadline for the security payment.

Art. 22 Ziff. 2 GerG

Cited to establish the composition of the appeal division of the Cantonal High Court.

Art. 29 GerG

Cited to establish the composition of the appeal division of the Cantonal High Court.

Art. 393 Abs. 2 StPO

Cited to define the grounds for appeal (legal violations, etc.).

Art. 391 Abs. 1 StPO

Cited to confirm the full jurisdiction of the appeal instance.

Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO

Cited regarding the requirements for stating the contested points in the appeal.

Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO

Cited regarding the threshold for opening an investigation (sufficient suspicion of an offense).

Art. 308 Abs. 1 StPO

Cited regarding the scope of the investigation by the Public Prosecutor's Office.

Art. 309 Abs. 4 StPO

Cited regarding the circumstances under which the Public Prosecutor's Office dispenses with opening an investigation.

Art. 310 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for issuing a non-commencement order (which is confirmed in point 6 and leads to order 1).

Art. 319 StPO

Cited in the reasoning regarding the dismissal of proceedings after an investigation.

Art. 147 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning concerning the right to participate in evidence taking (no right to attend police investigation interviews).

Art. 174 StPO

Cited in the reasoning regarding the right to participate in evidence taking.

Art. 303a Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for the Public Prosecutor's Office to demand security for honor-related offenses.

Art. 303a Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning concerning the consequence of failing to pay the security (deemed withdrawal of the complaint).

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Volltext

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

BAS 24 7

Beschluss vom 12. Juli 2024 Beschwerdeabteilung in Strafsachen

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Franz Odermatt, Oberrichter, Erwin Odermatt, Oberrichter, Gerichtsschreiber Florian Marfurt.

Verfahrensbeteiligte A.__,

Beschwerdeführer/Privatkläger,

gegen

Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,

Beschwerdegegnerin/Staatsanwaltschaft,

B.__,

Beschwerdegegnerin/beschuldigte Person.

Gegenstand Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 22. April 2024 (STA-Nr. A1 24 967).

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Sachverhalt:

A. Am 13. Oktober 2023 reichte A.__ («Beschwerdeführer») Strafanzeige gegen B.__ («Beschwerdegegnerin») betreffend Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 StGB) ein und konstituierte sich als Privatkläger im Strafund Zivilpunkt. Im Wesentlichen warf er der Beschwerdegegnerin vor, ihn im Zeitraum vom 11. bis 12. Oktober 2023 mehrfach beschimpft zu haben. Zudem habe die Beschwerdegegnerin sein violettes Trainingsband aus Gummi zerschnitten, was er am 13. Oktober 2023 bemerkt habe (STA-act. 2.1 ff.). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden nahm die Sache mit Verfügung STA-Nr. A1 24 967 vom 22. April 2024 nicht an Hand und verwies die Zivilklage des Beschwerdeführers auf den Zivilweg. Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der Beschwerdegegnerin weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (STA- act. 1.1 ff.).

B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht Nidwalden (amtl. Bel. 1).

C. Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

D. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt (Art. 390 Abs. 4 StPO). Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Belang sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

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Erwägungen:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist als mutmasslich Geschädigter beziehungsweise Privatkläger im Zivilund Strafpunkt Partei des Strafverfahrens und berechtigt, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde zu erheben (Art. 382 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. April 2024 zugestellt (STA-act. 1.4), womit die am 3. Mai 2024 eingereichte Beschwerde fristund formgerecht erfolgte.

2.

2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht an die Hand nahm (Art. 310 StPO).

2.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [BSK-StPO], N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des

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Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

2.3 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Solche Erhebungen müssen im Verhältnis zur Bedeutung des Straffalls stehen. Der Untersuchungsgrundsatz erfährt im Vorverfahren eine Relativierung durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dieser gebietet, dass der Beweisaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Delikt steht. Eine verhältnismässige Ressourceneinteilung ist in der Praxis geboten. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung und an der finanzpolitischen Verhältnismässigkeit der Untersuchung im Hinblick auf die Tragweite der Delikte. Der Ressourceneinsatz muss im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Untersuchungshandlung erfolgen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, mit ihren Mitteln haushälterisch umzugehen. Nur weil nicht in jedem Fall alle erdenklichen Mittel zur Sachverhaltsermittlung herangezogen werden, kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden. Selbst bei schweren Delikten werden oft nicht alle Untersuchungshandlungen vorgenommen, die gegebenenfalls möglich wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1 m.w.H.).

2.4 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder auf eine Strafverfolgung aus Opportunitätsgründen gemäss Art. 8 StPO zu verzichten ist (lit. c). Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände (…) eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und

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rechtlich klaren Fällen ergehen. Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen regelmässig eine Untersuchung durchzuführen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E.

2.3 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3).

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. April 2024 im Wesentlichen fest, betreffend der geringfügigen Sachbeschädigung lägen keine konkreten Beweise für die Täterschaft der Beschwerdegegnerin vor. Es seien keine zusätzlichen Beweiserhebungen ersichtlich, welche geeignet wären, neue rechtserhebliche Rückschlüsse auf den Hergang des Ereignisses bzw. zur Täterschaft zu liefern. Ein hinreichender und damit eine Verfahrenseröffnung rechtfertigender Tatverdacht liege angesichts dessen nicht vor und das Verfahren sei mangels hinreichenden Tatverdachts nicht an die Hand zu nehmen.

Zur mehrfachen Beschimpfung stellte die Staatsanwaltschaft fest, nach Art. 303a Abs. 1 StPO könne sie antragsstellende Personen bei Ehrverletzungsdelikten zur fristgemässen Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen auffordern. Werde diese nicht fristgerecht vollständig geleistet, gelte der Strafantrag als zurückgezogen. Im vorliegenden Verfahren habe der Beschwerdeführer die geforderte Sicherheitsleistung nicht bezahlt, weshalb der gegen die Beschwerdegegnerin gestellte Strafantrag wegen Beschimpfung als zurückgezogen gelte. Damit sein unwiderruflich und dauernd eine Prozessvoraussetzung weggefallen, weshalb das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, er sei als Geschädigter nie persönlich zur Klärung des Vorgefallenen befragt oder vorgeladen worden. Es seien keine Beweismittel angefordert oder berücksichtigt worden. Ausserdem habe er selbst keine Zeugen einvernehmen können. Zudem sei er zur Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.– an die Staatsanwaltschaft aufgefordert worden, um die Aussagen der Beschwerdegegnerin und C.__ zu überprüfen, ansonsten das Verfahren abgeschlossen werde. Dies sei grob unfair, erhalte er doch im Monat

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bloss einen Zuschuss von Fr. 336.–, was kaum für Lebensmittel ausreiche. In dieser Hinsicht schütze das Gesetz ihn und seinen Sohn bzw. ihren Anspruch auf physische und psychische Unversehrtheit nicht ausreichend.

4.

4.1 Für die Nichtanhandnahme betreffend den Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung ist den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2024 vorbehaltslos und vollumfänglich beizupflichten (STA-act. 1.3). Darauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.2 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. So trifft es zwar zu, dass er nie zu einer Einvernahme vorgeladen worden ist. Allerdings hat er bereits anlässlich seines Strafantrags einen vierseitigen Bericht zu den Akten gegeben, in dem er ausführlich schilderte, was aus seiner Sicht vorgefallen war (STA-act. 2.5 ff.). Aus diesem Grund ist auf eine schriftliche Einvernahme verzichtet worden (STA-act. 2.3). Welche weiteren rechtserheblichen Informationen zur Erhärtung des Tatverdachts der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme hätte beibringen wollen oder können, ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Dasselbe gilt für seine Kritik, dass keine Beweismittel angefordert oder berücksichtigt worden seien, denn es ist weder erkennbar noch durch ihn ausgeführt worden, welche möglichen Beweismittel zum Nachweis der Sachbeschädigung durch die Beschwerdegegnerin vorliegen könnten, welche die Staatsanwaltschaft pflichtwidrig einzuholen unterliess. Daher konnten auch keine Zeugen durch den Beschwerdeführer einvernommen (bzw. mit Ergänzungsfragen konfrontiert) werden, wie er es ebenfalls bemängelt. Sofern der Beschwerdeführer damit sinngemäss vorbringt, er habe an der Einvernahme der Beschwerdegegnerin nicht teilnehmen können, ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 147 Abs. 1 StPO den Parteien keinen Anspruch auf Teilnahme an der Beweiserhebung gewährt, wenn diese ausschliesslich im polizeilichen Ermittlungsverfahren stattgefunden hat (Dorrit Schleiminger/Daniel Schaffner, BSK-StPO, N 10 zu Art. 174 StPO).

Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft mit Blick auf den Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

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5.

5.1 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung ist der Rückzug des Strafantrags umstritten. Die Staatsanwaltschaft kann die antragsstellende Person gemäss Art. 303a Abs. 1 StPO bei Ehrverletzungsdelikten zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen auffordern. Wird diese nicht fristgereicht geleistet, so gilt der Strafantrag nach Abs. 2 der Bestimmung als zurückgezogen.

5.2 Die Staatsanwaltschaft hatte den Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Verfahren STA-Nr. A1 24 967 mit Schreiben vom 26. Februar 2024 zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 500.– innert einer Frist von 20 Tagen aufgefordert (STA-act. 4.1 f.). Dies unter anderem mit dem optisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Strafantrag bei Nichtleistung der Kaution als zurückgezogen gelte und das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. Des Weiteren enthielt das Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung, womit auf die Möglichkeit der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO hingewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer hat weder die geforderte Sicherheitsleistung bezahlt noch innerhalb der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben oder innert der 20-tägigen Zahlungsfrist um eine ebenfalls denkbare Erstreckung derselben ersucht (Art. 92 StPO).

5.3 Somit gilt der vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin gestellte Strafantrag als zurückgezogen. Da ein einmal zurückgezogener Strafantrag nicht erneuert werden kann (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es für das Antragsdelikt der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB dauerhaft an einer Prozessvoraussetzung (vgl. Christof Riedo/Barbara Boner, BSK- StPO, N 21 zu Art. 303a StPO). In diesen Fällen hat die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme zu verfügen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist daher nicht zu beanstanden.

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5.4 Im Weiteren beurteilt der Beschwerdeführer die Anordnung einer Sicherheitsleistung bzw. deren Höhe als unzulässig. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde nach der StPO nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig ist. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand thematisch begrenzt (Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13.7.2023 E. 1.2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – mit Blick auf den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung nach Art. 177 StGB – die Nichtanhandnahme aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen, namentlich mangels Strafantrags. Weder die vorangehende Aufforderung zur Leistung einer Kaution noch der aus der Untätigkeit des Beschwerdeführers resultierende Rückzug des Strafantrags an sich sind Inhalt der angefochtenen Verfügung und können damit auch nicht Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren sein. Daher ist in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung wendet, hätte er bereits gegen die entsprechende Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2024 ein Rechtsmittel ergreifen müssen. Dieses Versäumnis kann er nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht in einem späteren Verfahrensschritt über die Anfechtung einer anderen (daraus folgenden) Verfahrenshandlung – hier der Nichtanhandnahmeverfügung – beheben.

5.5 Daran ändert selbst eine inhaltliche Betrachtung der Rüge des Beschwerdeführers nichts, wonach er nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, um die geforderte Sicherheitsleistung bezahlen zu können. Damit bezieht er sich sinngemäss auf den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV, konkretisiert in Art. 136 StPO für das Verfahren vor den Strafverfolgungsbehörden für die Privatklägerschaft und das Opfer. Danach haben Privatklägerschaft und Opfer für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche bzw. der Strafklage Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und die Zivilbzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheint.

Auch diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer seinen Anspruch bzw. zumindest seine Mittellosigkeit jedoch bereits anlässlich der Aufforderung zur Kaution geltend machen müssen, denn die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO auch die Befreiung von Vorschussund Sicherheitsleistungen. Die allfällige Mittellosigkeit macht die vorangehende Aufforderung zur Sicherheitsleistung am 26. Februar 2024 nicht unzulässig. Daran ändert auch die im Rechtsmittelverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

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geäusserte Bedürftigkeit nichts, denn es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, BSK-StPO, N 8 zu Art. 136 StPO mit Verweis auf BGE 122 I 203 E. 2). Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Nichtanhandnahme zufolge Rückzugs des Strafantrags bei fehlender Sicherheitsleistung nach Art. 303a StPO ist demnach nicht zu beanstanden, selbst wenn das nachträgliche Gesuch um Befreiung von Sicherheitsleistungen nach Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO im vorliegenden Verfahren zu hören wäre.

Die Staatsanwaltschaft hatte damit so oder anders auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung keine weiteren Beweismittel zu erheben oder den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen, wie er es im vorliegenden Verfahren verlangt.

6. Zusammengefasst ist die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft rechtmässig erfolgt und die Verfügung vom 22. April 2024 zu bestätigen. Betreffend Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht, wobei keine zusätzlichen Beweiserhebungen in Betracht kommen, welche hieran noch etwas zu ändern vermögen. Bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung gilt der für die Strafverfolgung notwendige Strafantrag als zurückgezogen, nachdem der Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 303a StPO keine Folge geleistet worden war. Die Beschwerde ist im Ergebnis abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr vor dem Obergericht als Beschwerdeinstanz beträgt Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 2 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Handelt es sich um einen besonders einfachen Fall oder lassen es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die

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Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen angemessen herabgesetzt oder ausnahmsweise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden (Art. 4 Abs. 1 PKoG).

Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der vorgenannten Bemessungskriterien ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten.

7.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Entschädigung auszurichten (Art. 346 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 f. StPO).

Da der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden ist, rechtfertigt sich ebenfalls keine Zusprache einer Entschädigung.

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Demgemäss erkennt das Obergericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Zustellung].

Stans, 12. Juli 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber

MLaw Florian Marfurt Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerden in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.