Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 96 IV 99 KI-generiert

Federal Supreme Court Ruling on Eventual Intent in Shooting Case

Geschäftsnummer BGE 96 IV 99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Ruling on Eventual Intent in Shooting Case The case involves an individual who fired targeted shots at people from over 300 meters with an assault rifle, a knowing act committed while under financial and emotional duress with the intent of "something happening" as a means to escape his predicament. The lower court incorrectly assumed *Dolus Directus* (simple intent), which requires certain knowledge of the criminal outcome, since the accused only knew that the shots *could* be fatally injurious. The Federal Supreme Court clarified the distinction between *Dolus Eventualis* (eventual intent) and conscious negligence, holding that eventual intent requires both knowledge of the possible outcome and acceptance of it (*Sich-Abfinden* or *Inkaufnehmen*, i.e., taking it into account), rejecting the stricter *Billigen* (approving) standard used in prior jurisprudence, because conscious negligence involves trusting that the possible outcome will not occur. Given the lower court's finding that the accused accepted the possibility of death through his targeted shots, the Federal Supreme Court found the element of eventual intent to be satisfied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 18 Abs. 2 StGB. Klarstellung des Begriffs des Eventualvorsatzes.

Schlagwörter

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strafrechtlicher Vorsatz Waffengesetz Anklagezulassung Tötung Rechtswahl drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 Abs. 2 StGB
This provision is cited in the Regeste and forms the substantive legal basis for clarifying the concept of 'dolus eventualis' (Eventualvorsatz) discussed in the judgment.
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP
Das ist eine Feststellung tatsächlicher Art, die mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden kann (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 86 IV 11
BGE 73 IV 103
BGE 72 IV 125
BGE 74 IV 47
BGE 92 IV 68
BGE 69 IV 80
Diese Abgrenzung der beiden Schuldformen wurde bereits in BGE 69 IV 80 mit aller Deutlichkeit vollzogen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 2 StGB

This provision is cited in the Regeste and forms the substantive legal basis for clarifying the concept of 'dolus eventualis' (Eventualvorsatz) discussed in the judgment.

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Volltext

Urteilskopf

96 IV 99

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Juli 1970 i.S. Würsch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden.

Regeste

Art. 18 Abs. 2 StGB.

Klarstellung des Begriffs des Eventualvorsatzes.

Erwägungen ab Seite 99

BGE 96 IV 99 S. 99

Aus den Erwägungen:

Was den Tötungsvorsatz anbelangt, so stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer auf die von ihm verletzten Personen gezielt habe. Das ist eine Feststellung tatsächlicher Art, die mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden kann (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Verbindlich für das Bundesgericht ist weiter die Annahme, Würsch habe als Militärdienstpflichtiger gewusst, dass das Sturmgewehr ein gefährliches Tötungsinstrument sei und dass er mit den gezielten Schüssen auch aus einer Entfernung von mehr als 300 m freistehende Personen tödlich treffen "könnte". Daraus folgert das Obergericht, dass der Beschwerdeführer mit einfachem Vorsatz gehandelt habe. Er habe gewollt, dass "etwas passiere", weil er aus seiner finanziellen und seelischen Bedrängnis keinen andern Ausweg mehr gewusst habe. Das sei der von ihm verfolgte Zweck gewesen. Um diesen zu erreichen, habe er auf Leute schiessen wollen, obwohl er gewusst habe, dass er auf diese Weise Menschen hätte töten können. Die Schiesserei sei somit ein Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes gewesen.

Damit kann jedoch der einfache Vorsatz nicht begründet werden. Dieser setzt das sichere Wissen um den Eintritt des deliktischen Erfolges voraus. Wie aber die Vorinstanz feststellt, wusste Würsch bloss, dass er mit den gezielten Schüssen den ungeschützten Personen tödliche Verletzungen beibringen könnte. Darin liegt indessen einzig das Bewusstsein um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Die Tötung war somit nach seiner Vorstellung nicht notwendige, sondern bloss

BGE 96 IV 99 S. 100

mögliche Begleiterscheinung des von ihm erstrebten Zweckes (SCHWANDER, Das schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Auflage, S. 93, Nr. 190). War aber sein Wissen nicht auf den bestimmten Eintritt der Tötungsfolge gerichtet, so entfällt die Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes.

Dagegen genügt ein solches Wissen für den Eventualvorsatz, der von der Vorinstanz subsidiär ebenfalls bejaht wurde. Zu diesem Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts muss indessen der Wille treten, die Tat zu begehen; denn die Unsicherheit berührt bei dieser Vorsatzform nur das Wissens-, nicht auch das Willenselement (SCHULTZ, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Jahre 1966, ZBJV 1967, S. 419 f.; BGE 86 IV 11). Während die frühere Rechtsprechung dieses Erfordernis in unterschiedlicher Weise umschrieben und unter anderem ein Sich-Abfinden mit der Möglichkeit des Erfolgseintritts, ein Inkaufnehmen des Erfolgs hat genügen lassen (BGE 73 IV 103 : "Einverstanden sein"; BGE 72 IV 125, BGE 74 IV 47 und 83, BGE 92 IV 68 : "Billigen"; BGE 69 IV 80, BGE 79 IV 34, BGE 80 IV 191, unveröffentlichtes Urteil vom 12. Oktober 1962 i.S. Kraft, S. 3/4: "Einverstanden sein" und "billigen"; unveröffentlichte Urteile vom 3. Februar 1967 i.S. Ulmann, S. 5, und vom 29. Mai 1964 i.S. Baumgartner, S. 7: "Billigen" und "sich abfinden"; BGE 81 IV 202 : "Sich innerlich abfinden" und "einverstanden sein" und "billigen"; unveröffentlichtes Urteil vom 14. Juni 1965 i.S. Basilicata, S. 3/4: "Inkaufnehmen" und "billigen" und "sich abfinden"; unveröffentlichtes Urteil vom 12. Oktober 1962 i.S. Kraft/Brodmann: "Inkaufnehmen" als "billigen" ausgelegt; BGE 75 IV 5 : "Gleichgültig gewesen"; BGE 85 IV 126 : "Accepter"; BGE 87 IV 72 : "Consentir"; BGE 86 IV 17 : "Consentir" und "s'en moquer"; BGE 84 IV 128 : "S'accommoder" und "accepter" und "admettre le résultat"), wurde in BGE 86 IV 17 und BGE 92 IV 67 entschieden, dass der Täter den Erfolg für den Fall seines Eintritts "billigen" müsse. Der Kassationshof hat sich dabei von der Überlegung leiten lassen, dass auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter sich mit dem als möglich vorausgesehenen Erfolg abfinde, und dass deshalb einzig das Moment der "Billigung" eine zureichende Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit gewährleiste. Demgegenüber wurde von der Lehre (GERMANN, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Band 77, 1961, S. 378 ff., und SCHULTZ, a.a.O.; SCHWANDER, a.a.O., S. 97,

BGE 96 IV 99 S. 101

Nr. 199 a) geltend gemacht, die Formel des Inkaufnehmens oder Sich-Abfindens verdiene vor jener des Billigens den Vorzug, weil der mögliche Nebenerfolg dem Täter sehr unerwünscht oder zumindest nicht genehm sein könne, welche Möglichkeit in den beiden letztgenannten Entscheidungen übrigens ebenfalls bejaht wurde. Hat aber das Bundesgericht damit den Begriff des Billigens selber nicht notwendig im Sinne einer eigentlichen Zustimmung des Täters verstanden, so ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich von demjenigen des Sich-Abfindens oder des Inkaufnehmens unterscheidet. Auch hat der deutsche Bundesgerichtshof, auf dessen Rechtsprechung in BGE 92 IV 69 verwiesen wurde, den Begriff der "Billigung" in keinem andern Sinne verstanden, hat er doch im gleichen Entscheid die Ausdrücke "billigen", "sich abfinden" und "inkaufnehmen" als gleichwertig verwendet. Abgesehen davon aber erfordert auch die Notwendigkeit einer klaren Unterscheidung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit keine gegenüber der frühern Rechtsprechung einschränkende Umschreibung des Willensmomentes. Beim Eventualvorsatz wie bei der bewussten Fahrlässigkeit weiss der Täter um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Beim Eventualvorsatz will er diesen Erfolg für den Fall seines Eintritts, indem er sich, namentlich auch dann, wenn er ihm nicht genehm ist, damit abfindet oder ihn in Kauf nimmt. Bei der bewussten Fahrlässigkeit dagegen vertraut der Täter aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde. Insofern lässt sich bewusste Fahrlässigkeit im Gegensatz zum Eventualvorsatz als bewusste Verneinung des Erfolgseintrittes bezeichnen (SCHWANDER, a.a.O., S. 95, Nr. 197). Diese Abgrenzung der beiden Schuldformen wurde bereits in BGE 69 IV 80 mit aller Deutlichkeit vollzogen. Eine erneute Prüfung der Frage ergibt demnach, dass an der einschränkenden Rechtsprechung, wie sie in BGE 86 IV 17 und BGE 92 IV 67 veröffentlicht wurde, nicht festgehalten werden kann. Zur Annahme des Eventualvorsatzes genügt, wenn der Täter sich mit dem als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintritts abfindet oder ihn in Kauf nimmt.

Mit der tatsächlichen Feststellung, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall eine Tötung der ungeschützten Personen, auf welche er gezielte Schüsse abgab, in Kauf genommen, hat somit die Vorinstanz auch das Willenselement des Eventualvorsatzes für den Kassationshof verbindlich bejaht.