Ist das Vergehen des Art
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert*Swiss Federal Court Decision on Falsification of Civil Status as a Continuous Offense* The Swiss Federal Court ruled on whether the offense of suppressing or falsifying civil status (Art. 216 Swiss Penal Code) constitutes a continuous offense (*Dauerdelikt*). The situation involved an accused who allegedly perpetuated the false legitimation of a child—conceived by a man other than her husband—by making a false declaration to the civil registry office via a subsequent marriage and then failing to correct the wrongful entry. The Court reasoned that the offense is complete the moment the state is established which makes the civil status appear different than it truly is, such as upon effecting the false entry in the register, because Art. 216 CPC does not contain any implicit or explicit indication that maintenance of the unlawful condition is included in the criminal definition; consequently, while the resulting unlawful state is of a certain duration, the mere failure to abolish the wrongful result is not considered a continuous or subsequent act of suppression or falsification under Art. 216 CPC.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Ist das Vergehen des Art. 216 StGB ein Dauerdelikt?
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Volltext
Urteilskopf
84 IV 17
8. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 24. Februar 1958 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
Regeste
Ist das Vergehen des Art. 216 StGB ein Dauerdelikt?
Erwägungen ab Seite 17
BGE 84 IV 17 S. 17
Aus den Erwägungen:
2. Die Straftat des Art. 216 StGB besteht in der Unterdrückung oder Fälschung des Personenstandes. Schutzobjekt dieser Bestimmung ist die durch Abstammung, Kindesannahme, Eheschliessung usw. begründete Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Familie. Durch die Unterdrückung wird die öffentliche Kenntnis des Personen- oder Familienstandes erschwert oder verunmöglicht, durch die Fälschung wird darüber hinaus anstelle des wahren Personenstandes ein falscher gesetzt, so dass für die Mitwelt nur der letztere erkennbar ist. In beiden Fällen führt der Täter einen Zustand herbei, der den Personenstand anders erscjeinen lässt, als er in Wirklichkeit ist.
Dass dieser verbrecherische Erfolg seinem Wesen nach von gewisser Dauer ist, berechtigt keineswegs, das Vergehen des Art. 216 StGB als Dauerdelikt anzusprechen. Ein solches liegt nur vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf Perpetuierung des deliktischen Erfolges gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich (vgl. Art. 182 StGB) oder sinngemäss (vgl.BGE 75 IV 40) mitumfasst wird. Hiefür bietet Art. 216 StGB keinen Anhaltspunkt. Vielmehr ist die Unterdrückung oder Fälschung des Personenstandes vollendet, sobald der Zustand herbeigeführt ist, der den Personenstand anders erscheinen lässt, als er in Wirklichkeit ist. Wird die Verletzung des durch Art. 216 StGB geschützten
BGE 84 IV 17 S. 18
Rechtsgutes im Wege einer falschen Anmeldung beim Zivilstandsamt, insbesondere - wie hier - durch Ehelicherklärung (Art. 258 ZGB) eines Kindes, das durch einen andern als den der Kindsmutter angetrauten Mann gezeugt wurde, begangen, so ist die Tat mit der Bewirkung des falschen Eintrages in das Zivilstandregister abgeschlossen.
3. Die Verletzung des Personenstandes im Sinne von Art. 216 StGB kann indessen durch fortgesetzte Handlung verübt werden und in diesem Falle die Form eines fortgesetzten Vergehens mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen (vgl. Art. 71 StGB) annehmen. Auch wiederholte Tatbegehung ist nicht ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall ist weder geltend gemacht noch durch die Akten erstellt, dass die Verzeigte nach der Ehelicherklärung ihres Sohnes die Unterdrückung oder Fälschung des Personenstandes durch irgendwelche Handlungen fortgesetzt oder wiederholt habe. Es wird ihr lediglich vorgeworfen, sie habe die Legitimation des Kindes rechtswidrig aufrecht erhalten, indem sie nichts unternommen habe, um den von ihr verschuldeten widerrechtlichen Erfolg zu beseitigen. Allein diese behauptete Passivität der Beschuldigten stellt weder eine Fortsetzungshandlung noch eine neue Verletzung des Personenstandes dar.