Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 132 V 46 KI-generiert

Pensioner's Claim for Orthopedic Shoe Adaptation Costs Abroad

Geschäftsnummer BGE 132 V 46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, born in 1931, who had been relying on orthopedic modifications to ready-made shoes funded by the Swiss disability insurance. After retirement and moving to Spain, the individual sought funding for shoe modifications from the Swiss old-age and survivors' insurance while intending to carry out these modifications in Switzerland. The Swiss Compensation Office denied the request on July 9, 2002, citing the individual's foreign residence. The complaint was subsequently dismissed by the Federal Commission for Appeals on July 16, 2003, but the individual appealed again, seeking to have the cost covered under the Swiss old-age and survivors' insurance scheme despite residing abroad.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 43ter Abs. 1 AHVG; Art. 2 Abs. 1 HVA; Anhang II zum FZA; Art. 22 Abs. 1 Bst. c und Art. 31 der Verordnung Nr. 1408/71: Orthopädische Anpassung von Serienschuhen bei Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts. Die orthopädische Anpassung von Serienschuhen, nach schweizerischem Recht ein Hilfsmittel im Sinne von Art. 43ter Abs. 1 AHVG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA), ist als Leistung bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Titel III Kapitel I der Verordnung Nr. 1408/71 zu qualifizieren. (Erw. 3.2.3) In casu kein Anspruch eines in Spanien wohnhaften Bezügers einer Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung auf Abgabe des Hilfsmittels in der Schweiz. (Erw. 4)

Schlagwörter

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Altersversicherung Versicherungsleistungsbegehren Persönlicher Geltungsbereich der Verordnungen befristete Leistungen Planungskosten Mutterschaftsversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 43ter Abs. 1 AHVG
This provision establishes the general requirement for residence in Switzerland for entitlement to cost coverage for aids under Swiss law, which was assessed as not met.
Art. 2 Abs. 1 HVA
1 AHVG ; Art. 2 Abs. 1 HVA ; Anhang II zum FZA; Art.
Art. 22 Abs. 1 Bst
1 HVA ; Anhang II zum FZA; Art. 22 Abs. 1 Bst.
Art. 4 Abs. 1 Bst
1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA), ist als Leistung bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst.
Art. 1 Bst
Art. 43ter Abs. 1 AHVG ; Art. 2 Abs. 1 HVA ; Anhang II zum FZA; Art. 22 Abs. 1 Bst. c und Art. 31 der Verordnung Nr. 1408/71: Orthopädische Anpassung von Serienschuhen bei Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts.
Art. 1 Abs. 2 von
1408/71 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Art. 24 Absatz
Überschrift des Kapitels: "Alter und Tod [Renten]") nicht nur mit Geld-, sondern auch mit Sachleistungen, zu denen - wie Art. 24 der Verordnung Nr.
Art. 7 Abs. 2 Bst
Diese Bestimmung gilt nach Art. 7 Abs. 2 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 V 194
Hilfsmittel wie das im vorliegenden Verfahren streitige werden wegen eines Gesundheitsschadens abgegeben, indem ihr Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des Körpers ersetzen soll ( BGE 115 V 194 Erw.
BGE 131 V 395
1408/71 fallende Leistung der sozialen Sicherheit (zu diesem Begriff: BGE 131 V 395 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision likely relates to the court costs imposed as the appeal was dismissed.

Art. 43ter Abs. 1 AHVG

This provision establishes the general requirement for residence in Switzerland for entitlement to cost coverage for aids under Swiss law, which was assessed as not met.

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Volltext

Urteilskopf

132 V 46

7. Auszug aus dem Urteil i.S. M. gegen Schweizerische Ausgleichskasse und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen

H 215/03 vom 28. November 2005

Regeste

Art. 43ter Abs. 1 AHVG ; Art. 2 Abs. 1 HVA ; Anhang II zum FZA; Art. 22 Abs. 1 Bst. c und Art. 31 der Verordnung Nr. 1408/71: Orthopädische Anpassung von Serienschuhen bei Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts.

Die orthopädische Anpassung von Serienschuhen, nach schweizerischem Recht ein Hilfsmittel im Sinne von Art. 43ter Abs. 1 AHVG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA), ist als Leistung bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a und Titel III Kapitel I der Verordnung Nr. 1408/71 zu qualifizieren. (Erw. 3.2.3)

In casu kein Anspruch eines in Spanien wohnhaften Bezügers einer Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung auf Abgabe des Hilfsmittels in der Schweiz. (Erw. 4)

Sachverhalt ab Seite 47

BGE 132 V 46 S. 47

A. M., geboren 1931, war seit Jahren auf die orthopädische Änderung von Serienschuhen angewiesen, für deren Kosten jeweils die Invalidenversicherung aufgekommen war. Nach seiner Pensionierung und Wohnsitznahme in Spanien wollte er wiederum eine Anpassung in der Schweiz vornehmen lassen und stellte am 28. Juni 2002 ein Gesuch um Übernahme der Kosten. Die Schweizerische Ausgleichskasse lehnte es mit Verfügung vom 9. Juli 2002 ab unter Hinweis auf den ausländischen Wohnsitz.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 16. Juni 2003 ab.

C. M. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert sein Gesuch um Kostenübernahme durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

BGE 132 V 46 S. 48

Die Schweizerische Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 43 ter Abs. 1 AHVG und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) haben nur in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Leistungsanspruch (vgl. auch nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 23. Januar 1989, H 95/88). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Wohnsitz in Spanien hat. Die Voraussetzungen für die beantragte Übernahme der Kosten für die orthopädische Anpassung seiner Schuhe sind daher nach dieser Bestimmung nicht erfüllt.

3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Spanien - andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, Anspruch auf die beantragte Kostenübernahme hat.

(...)

3.2

3.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind das FZA und die Koordinierungsverordnungen anwendbar; denn die Verwaltungsverfügung bezieht sich auf einen Zeitraum nach In-Kraft-Treten des Abkommens (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71).

3.2.2 Der in Spanien niedergelassene Beschwerdeführer, der die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, war u. a. als Arbeitnehmer (vgl. Art. 1 Bst. a Ziff. ii erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1408/71) dem schweizerischen Sozialversicherungssystem angeschlossen, sodass für ihn die schweizerischen Rechtsvorschriften galten. Auch der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ist daher erfüllt (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).

BGE 132 V 46 S. 49

3.2.3 Was den sachlichen Geltungsbereich der Koordinierungsverordnungen betrifft, so hat die Zuordnung einer Leistung zu einem der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgezählten Risiken der sozialen Sicherheit unabhängig von der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abgrenzung zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen auf der Grundlage der das jeweilige Risiko betreffenden Bestimmungen der Verordnung für alle betroffenen Staaten einheitlich zu erfolgen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften [nachfolgend: EuGH] vom 10. Januar 1980 in der Rechtssache 69/79, Jordens-Vosters , Slg. 1980, 75, Randnrn. 6 und 8). Dementsprechend kann insbesondere eine innerstaatlich im Alters- oder Invalidenversicherungsrecht geregelte oder von den Trägern dieser Versicherungszweige auszuzahlende Leistung gemeinschaftsrechtlich als Leistung bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71 zu qualifizieren sein (vgl. Urteile des EuGH vom 10. Januar 1980 in der Rechtssache 69/79, Jordens-Vosters , Slg. 1980, 75, Randnr. 9, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C?215/99, Jauch , Slg. 2001, I-1901, Randnrn. 27 und 28).

Hilfsmittel wie das im vorliegenden Verfahren streitige werden wegen eines Gesundheitsschadens abgegeben, indem ihr Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des Körpers ersetzen soll ( BGE 115 V 194 Erw. 2c). Sie beschlagen das Risiko "Krankheit und Mutterschaft" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71, dem im Titel III der Verordnung Nr. 1408/71 ("Besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten") das Kapitel 1 mit der Überschrift "Krankheit und Mutterschaft" gewidmet ist. Dieses befasst sich im Gegensatz zum Kapitel 2 betreffend Invalidität (Urteil des EuGH vom 10. Januar 1980 in der Rechtssache 69/79, Jordens-Vosters , Slg. 1980, 75, Randnr. 7) und zum Kapitel 3 betreffend Alter (vgl. Überschrift des Kapitels: "Alter und Tod [Renten]") nicht nur mit Geld-, sondern auch mit Sachleistungen, zu denen - wie Art. 24 der Verordnung Nr. 1408/71 zeigt - auch Hilfsmittel zählen (vgl. auch Erwähnung orthopädischer Massschuhe im Beschluss Nr. 115 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 1982 über die Gewährung von Körperersatzstücken, grösseren

BGE 132 V 46 S. 50

Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, die unter Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 fallen).

Somit bezieht sich die orthopädische Änderung von Serienschuhen auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken. Zudem räumen die einschlägigen Bestimmungen den Begünstigten bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Leistung ein. Die Abgabe des streitigen Hilfsmittels gemäss AHVG stellt daher eine in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallende Leistung der sozialen Sicherheit (zu diesem Begriff: BGE 131 V 395 Erw. 3.2 mit Hinweisen) in Form einer Leistung bei Krankheit und Mutterschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dar (vgl. EDGAR IMHOF, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens und der VO 1408/71, in: HANS-JAKOB MOSIMANN [Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, 19 ff., 60 und 81). Die Koordinierungsverordnungen sind somit nicht nur in zeitlicher und persönlicher, sondern auch in materieller Hinsicht anwendbar.

4.

4.1 Wie sich aus dem vom BSV mit seiner Vernehmlassung eingereichten Schreiben der Gemeinsamen Einrichtung KVG, Internationale Koordination Krankenversicherung, vom 27. Mai 2005 ergibt, hat sich der Beschwerdeführer gemäss Nr. 17 des Schlussprotokolls zum Sozialversicherungsabkommen mit Spanien von 1969 in Spanien für Sachleistungen bei Krankheit versichert. Diese Bestimmung gilt nach Art. 7 Abs. 2 Bst. c in Verbindung mit Anhang III Teil A Spanien-Schweiz Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung i FZA) nach In-Kraft-Treten des FZA auch im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 weiterhin. Gestützt darauf haben die in Spanien wohnenden Bezüger der verschiedenen von der schweizerischen Gesetzgebung über Soziale Sicherheit vorgesehenen Renten auf Antrag und gegen Bezahlung der von der zuständigen spanischen Behörde jährlich festgesetzten Beiträge wie die Bezüger spanischer Renten Anspruch auf die von der spanischen Gesetzgebung vorgesehene Übernahme der Kosten für Sachleistungen.

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4.2 Als in Spanien wohnhafter und dort für Sachleistungen bei Krankheit versicherter Rentner hat der Beschwerdeführer, obwohl er eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bezieht, nur dann - im Rahmen der Leistungsaushilfe, für Rechnung des spanischen Trägers - Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Hilfsmittel durch einen schweizerischen Träger, wenn er die Voraussetzungen entweder des Art. 31 oder des Art. 22 Abs. 1 Bst. c (in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 2) der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt. Nach beiden Vorschriften werden die Sachleistungen vom Träger des Aufenthaltsorts gewährt und diesem vom Träger des Wohnorts erstattet (Art. 36 der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Art. 93 der Verordnung Nr. 574/72).

4.2.1 Art. 31 der Verordnung Nr. 1408/71 regelt den Anspruch von Rentnern auf Sachleistungen, wenn diese während eines Aufenthalts in einem Mitgliedstaat, der nicht der Staat ihres Wohnorts ist, erforderlich werden. Der in Art. 31 der Verordnung Nr. 1408/71 garantierte Anspruch auf Sachleistungen ist nicht Personen vorbehalten, deren Zustand unverzüglich Leistungen während ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erfordert, d. h. nicht auf die Leistungen beschränkt, deren unverzügliche medizinische Notwendigkeit festgestellt worden ist und die somit nicht bis zur Rückkehr des betroffenen Rentners in seinen Wohnstaat aufgeschoben werden könnten. Er ist auch nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die gewährte Sachleistung durch eine plötzliche Erkrankung erforderlich wurde; insbesondere reicht der Umstand, dass die durch die Entwicklung des Gesundheitszustands des Rentners während seines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Staat erforderliche Sachleistung möglicherweise mit einer bestehenden und dem Versicherten bekannten Krankheit - etwa einer chronischen Erkrankung - zusammenhängt, nicht aus, um den Betroffenen an der Inanspruchnahme des Art. 31 der Verordnung Nr. 1408/71 zu hindern. Der Bezug von Sachleistungen, die Art. 31 der Verordnung Nr. 1408/71 den Rentnern garantiert, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten als dem, in dem sie wohnen, hängt demnach nicht davon ab, dass die Krankheit, die der betreffenden Sachleistung bedurfte, plötzlich während dieses Aufenthalts aufgetreten ist und die unverzügliche Versorgung erforderlich gemacht hat. Wenn jedoch der Bezug von Sachleistungen ausserhalb des Wohnstaats von der betroffenen Person

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geplant war und deren Aufenthalt von vornherein dem Zweck des Bezugs dieser Sachleistungen dienen sollte, ist nicht Art. 31, sondern Art. 22 Abs. 1 Bst. c (in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 2) der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden (vgl. Urteil des EuGH vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-326/00, IKA , Slg. 2003, I-1703, Randnrn. 26, 28, 40, 41 und 63; dazu Erw. 3.2.2).

Aus Art. 31 dieser Verordnung lässt sich kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Sachleistungen eines schweizerischen Trägers ableiten. Denn indem der Betroffene erklärte, er werde auch weiterhin beim Aufenthalt in der Schweiz den bisherigen Schuhmacher konsultieren, brachte er zum Ausdruck, dass die Aufenthalte in der Schweiz jeweils auch der Beschaffung des streitigen Hilfsmittels dienten und der Bezug von Sachleistungen während des Aufenthalts in der Schweiz damit geplant war. Anders verhielte es sich nur, wenn im Einzelfall die Schuhe gerade während eines Aufenthalts in der Schweiz kaputt gegangen wären, was sich aber prospektiv nicht beurteilen lässt. Hier ging es denn auch nicht um die nachträgliche Übernahme von Kosten, sondern der Beschwerdeführer reichte der Ausgleichskasse ein ärztliches Zeugnis ein zum Nachweis, dass er - wie schon früher - orthopädische Änderungen seiner Schuhe benötigen werde.

4.2.2 Art. 22 Abs. 1 Bst. c Ziff. i (in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 2) der Verordnung Nr. 1408/71 regelt den Anspruch auf Sachleistungen von Rentnern, die in einem Mitgliedstaat wohnen und beim "zuständigen" Träger - hier dem Träger des Wohnorts - die Genehmigung beantragen, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten (vgl. Urteil des EuGH vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache C?156/01, Van der Duin und ANOZ Zorgverzekeringen , Slg. 2003, I?7045 [v. a. Randnr. 36 mit Hinweisen]).

Da keine Genehmigung eines spanischen Trägers vorliegt, kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 22 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 1408/71 keinen Sachleistungsanspruch gegen einen schweizerischen Träger ableiten.

4.3 Auch nach den Bestimmungen des FZA besteht damit gegenüber der Schweizerischen Ausgleichskasse kein Anspruch auf die beantragte Erstattung der Kosten für die orthopädische Anpassung der Schuhe in der Schweiz. Im Ergebnis sind daher der

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angefochtene Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission und die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 9. Juli 2002 zu bestätigen.