Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 132 I 196 KI-generiert

A. v. Municipal Assembly (Lack of Legal Justification for Denying Citizenship)

Geschäftsnummer BGE 132 I 196
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a June 2005 local municipal assembly, the request for municipal citizenship by an applicant from Serbia and Montenegro and her children was considered. The municipal council had recommended granting citizenship to the family following their assessment. During the assembly, the applicant introduced herself and responded to questions; while two citizens opposed her application, one citizen supported it. Ultimately, the assembly voted against granting citizenship to the applicant, although her children were approved. The applicant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing that the assembly's decision lacked justification, thereby violating constitutional requirements.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 29 Abs. 2 BV; Verweigerung einer Einbürgerung ohne Begründung. Anforderungen an die Begründung von negativen Einbürgerungsentscheiden (E. 3.1). Würdigung der Diskussionsvoten an einer Gemeindeversammlung vor dem Hintergrund der Begründungserfordernisse; die vom Antrag des Gemeinderates abweichende Verweigerung der Einbürgerung ist nicht hinreichend begründet und hält vor der Verfassung nicht stand (E. 3.3).

Schlagwörter

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Bürgerrecht Gemeindeversammlung Verfassung negativer Entscheid Nichtigerklärung der Einbürgerung Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The appeal was granted because the denial of naturalization violated the constitutional right to a reasoned decision, which is directly cited in the final ruling.

Art. 66 al. 1 LTF

The appellant was successful, leading to the imposition of court costs on the respondent.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (74)

VVGE.2005.06.Nr.31 (2016-07-01) · ow
Municipality's Autonomy Limited by Requirement for Reasoned Decisions in Naturalization Denials
«…ter Rechtsprechung bestätigt (vgl. BGE 129 I 217, Erw. 3; 130 I 140, Erw. 4.2; 131 I 18, Erw. 3.1; 132 I 167, Erw. 2.1; 132 I 196, Erw. 2 und 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1P.516/2005 vom 19. Januar 2006, Erw. 2.1 und 3; vgl. auch LGVE 2005 III Nr.…»
RRB.Nr.2024.001439 (2024-11-20) · ag
Local Citizenship Denial Overturned for Arbitrary Political Opinion
«…e insbesondere der Begründungspflicht (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.2 mit Hinweis auf 140 I 99 E. 3.1 und 138 I 305 E. 1.4.3; 132 I 196 E. 3.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die Ortsbürgergemeinde Q._____ die Grundsätze des recht…»
1D_5/2021 (2022-04-26)
«…bzw. Bürgervorstands, müsse sich die Begründung für diesen Entscheid nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( BGE 132 I 196 E. 3.1) in erster Linie aus den Wortmeldungen an der Versammlung ergeben. Finde keine Diskussion statt, fehle es grund…»
2021.06.25.vv.3 (2021-06-25) · bl
Municipality Denied Legal Grounds for Naturalization Rejection
«…esen worden ist. In solchen Konstellationen liegt formal eine hin- reichende Begründung vor (vgl. BGE 138 I 305 E. 2.3; 132 I 196 E. 3.1; 130 I 140 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht schliesst eine nachträgliche Präzisierung der Begründu…»
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«…ent de la jurisprudence fédérale, rendue avant l'entrée en vigueur, le 1er janvier 2009, de l'art. 15b aLN précité (ATF 132 I 196 consid. 3; ATF 129 I 232 consid. 3; voir aussi ATF 135 I 265 consid. 4.3). En particulier, le Tribunal fédéral a précis…»
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«…ent de la jurisprudence fédérale, rendue avant l'entrée en vigueur, le 1er janvier 2009, de l'art. 15b aLN précité (ATF 132 I 196 consid. 3; ATF 129 I 232 consid. 3; voir aussi ATF 135 I 265 consid. 4.3). En particulier, le Tribunal fédéral a précis…»
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«…5A_315/2016 du 7 février 2017 consid. 7.1 ; arrêt du TAF A-5984/2013 du 4 février 2015 con- sid. 3.1.2 ; voir aussi ATF 132 I 196 consid. 3.1). 4. Les frais de procédure sont en principe mis à la charge de la partie qui succombe (art. 63 al. 1 1ère…»
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«…ent de la jurisprudence fédérale, rendue avant l'entrée en vigueur, le 1er janvier 2009, de l'art. 15b aLN précité (ATF 132 I 196 consid. 3 p. 197 ss; 129 I 232 consid. 3 p. 234 ss; voir aussi ATF 135 I 265 consid. 4.3.1 p. 276). En particulier, le…»
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«…4 février 2015 consid. 3.1.2; THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2011, n. 1572 p. 520 s.; voir aussi ATF 132 I 196 consid. 3.1). 1.4 La capacité d'être partie et la capacité d'ester en justice (voir arrêt du TF 4A_347/2014 du 24 août…»

Volltext

Urteilskopf

132 I 196

23. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Einwohnergemeinde Burg (Staatsrechtliche Beschwerde)

1P.570/2005 vom 10. Mai 2006

Regeste

Art. 29 Abs. 2 BV ; Verweigerung einer Einbürgerung ohne Begründung.

Anforderungen an die Begründung von negativen Einbürgerungsentscheiden (E. 3.1).

Würdigung der Diskussionsvoten an einer Gemeindeversammlung vor dem Hintergrund der Begründungserfordernisse; die vom Antrag des Gemeinderates abweichende Verweigerung der Einbürgerung ist nicht hinreichend begründet und hält vor der Verfassung nicht stand (E. 3.3).

Sachverhalt ab Seite 196

BGE 132 I 196 S. 196

Für die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Burg vom 3. Juni 2005 war u.a. die Beschlussfassung über die Zusicherung von Einwohnerbürgerrechten traktandiert. Um eine Einbürgerung ersucht hatten namentlich A. sowie deren Kinder B. und C. von Serbien und Montenegro.

Aufgrund der durchgeführten Erhebungen befürwortete und beantragte der Gemeinderat der Einwohnergemeindeversammlung die Zusicherung des Einwohnerbürgerrechts für die Familie. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2005 stellte sich die Familie kurz vor und beantwortete einige Fragen. Zwei Stimmbürger

BGE 132 I 196 S. 197

äusserten sich kritisch, ein Stimmbürger positiv zum Einbürgerungsgesuch von A.

In offener Abstimmung lehnten die Stimmberechtigten die Einbürgerung von A. mit 35 Nein gegen 9 Ja ab. Den Kindern B. und C. wurde das Einwohnerbürgerrecht indes zugesichert.

Gegen diesen Entscheid der Einwohnergemeindeversammlung hat A. beim Bundesgericht mit dem Antrag um Aufhebung wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Einwohnergemeindeversammlungsbeschluss enthalte keine bzw. keine rechtsgenügliche Begründung und stehe daher im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 2 BV .

3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen ablehnende Einbürgerungsentscheide der Begründungspflicht ( BGE 131 I 18 E. 3 S. 20 mit Hinweisen). Es besteht keine feste Praxis, wie der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht im Einzelnen nachzukommen ist, und es ergeben sich hierfür verschiedene Möglichkeiten ( BGE 131 I 18 E. 3.1 S. 20). Bestätigt eine Gemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des Gemeinderates, kann in der Regel und vorbehältlich abweichender Voten davon ausgegangen werden, dass die Gemeindeversammlung dem Antrag und seiner Begründung zustimmt ( BGE 131 I 18 E. 3.1 S. 20; Urteil 1P.516/2005 vom 19. Januar 2006). Verweigert die Gemeindeversammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderates eine Einbürgerung, wird sich die Begründung hierfür in erster Linie aus den Wortmeldungen ergeben müssen. Findet indes keinerlei Diskussion statt, so fehlt es - ähnlich wie bei Urnenabstimmungen ( BGE 129 I 232 E. 3.5 S. 241 ff., BGE 129 I 217 E. 3 S. 230) - an einer Begründung, und es kann eine solche in aller Regel auch im Nachhinein nicht erstellt werden ( BGE 129 I 232 E. 3.5 S. 241); dies hat zur Folge, dass den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV insoweit nicht Genüge getan wird.

3.2 Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat die erforderlichen Abklärungen getroffen und die Einbürgerung mit seinem Antrag an die Einwohnergemeindeversammlung befürwortet. Es wird von keiner Seite geltend gemacht, dass im Vorfeld der

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Einwohnergemeindeversammlung öffentliche Diskussionen stattgefunden hätten oder Presseartikel oder Flugblätter verfasst worden wären, aus denen sich Hinweise und Gründe für eine Verweigerung der Einbürgerung der Beschwerdeführerin ergäben (vgl. BGE 129 I 217 E. 2.3.2 S. 228). Anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung hat der Gemeinderat gemäss dem Protokoll keine weitern Ausführungen zum Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin gemacht. Ein Stimmbürger erkundigte sich nach der Doppelbürgerschaft, worauf die Beschwerdeführerin die Bereitschaft zur Abgabe ihres bisherigen Passes erklärte. Ein weiterer Stimmbürger wies darauf hin, dass er die Beschwerdeführerin als sehr positiv erlebt habe. Demgegenüber haben sich zwei Stimmbürger kritisch geäussert.

3.3 Einer der Stimmbürger fragte und hielt fest (gemäss Protokoll): "Ich habe eine Frage an die Mutter. Ich bin acht Jahre älter und habe es noch nicht geschafft, Rentner zu werden. In der Broschüre steht Rentnerin, bitte erklären Sie mir, was das soll. Wie macht man das?" Worauf die Beschwerdeführerin antwortete: "Ich weiss, die Gesundheit ist alles. Es ist schön, wenn man gesund ist. Ich habe gesundheitliche Probleme und Depressionen. Aus diesem Grund wurde mir eine Rente zugesprochen."

Ein anderer Stimmbürger erklärte: "Ich habe sie (die Beschwerdeführerin) als Mitarbeiterin kennen gelernt. Wir gaben ihr seinerzeit die Chance, wieder ins Berufsleben einzusteigen. Sie hat diese Chance absolut nicht genutzt. Schon ziemlich bald ist sie hinter die andern Mitarbeiterinnen gekommen und hat sich auch mit den Vorgesetzten nicht verstanden und auch angelegt. A. hat eine Arbeitseinstellung und Arbeitsleistung an den Tag gelegt, die uns dazu bewogen hat, das Arbeitsverhältnis sehr schnell wieder aufzulösen. Sie arbeitete lediglich drei Monate bei uns. Ich möchte dazu noch sagen, dass ich hier analog einem Arbeitgeberbericht, den ich verfasst habe, diese Äusserungen gemacht habe." Die Beschwerdeführerin entgegnete: "Das war wegen meiner Gesundheit und dem Unfall. Sie haben die Stunden nicht bezahlt, die sie hätten müssen." Daraufhin der Stimmbürger: "A. hatte einen Anwalt genommen. Sie ist mit ihren Forderungen bei Gericht jedoch nicht durchgekommen, weil ihre Aussagen nicht wahr waren. Dass A. einen Unfall hatte, will ich nicht bestreiten. Das hat jedoch nichts damit zu tun, dass sie hinter die andern Mitarbeiterinnen gekommen ist und Unruhe im Team gestiftet hat und dass ihre Arbeitsbemühungen und der Arbeitswille sehr schwach waren." Und wiederum die

BGE 132 I 196 S. 199

Beschwerdeführerin: "In der Zeit des Unfalls musste ich arbeiten. Danach bin ich nicht mehr zur Arbeit. Ich hatte Probleme mit den Einzahlungen. So habe ich meinen Anwalt gefragt und der versicherte mir, weiter zu schauen." Zu dieser Begebenheit belegte die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren, dass das Arbeitsverhältnis rund neun Monate gedauert hatte und die finanzielle Seite ihres Arbeitsverhältnisses aussergerichtlich erledigt worden war.

Diesen Wortmeldungen anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung lässt sich keine rechtsgenügliche Begründung für die Abweisung des Einbürgerungsgesuches entnehmen. Es kann nicht gesagt werden, dass die beiden intervenierenden Stimmbürger eigentliche gegen eine Einbürgerung sprechende Motive vorgebracht hätten. Sie haben lediglich ein gewisses Missbehagen bekundet und ihre Wortmeldungen persönlich gehalten. Sie haben kaum zum Ausdruck gebracht, dass eine Einbürgerung für sie nicht in Frage komme, und demnach auch nicht sinngemäss die Abweisung des Einbürgerungsgesuches vorgeschlagen. Aus den unausgesprochenen und im Unbestimmten verbliebenen Motiven kann nicht auf Gründe geschlossen werden, die verallgemeinerungsfähig wären und tatsächlich gegen eine Einbürgerung sprechen würden. Es kann daher auch nicht gesagt werden, dass diese Vorbringen von den Teilnehmern oder einer Mehrheit der Einwohnergemeindeversammlung wirklich geteilt und übernommen worden wären und aus ihrer Sicht die Abweisung des Einbürgerungsgesuches belegen würden. Es ist denn auch symptomatisch, dass sich keiner der Stimmbürger (offen) gegen den Einbürgerungsantrag des Gemeinderates wandte oder die Gründe und Abklärungen des Gemeinderates - etwa mit dem Hinweis auf eine mangelnde Integration - in Frage stellte. Aufgrund der in der Einwohnergemeindeversammlung geführten Diskussion liesse sich auch im Nachhinein eine den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV genügende Begründung kaum erstellen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.5 S. 241). Die Einwohnergemeinde hat denn im bundesgerichtlichen Verfahren auch gar nicht erst den Versuch unternommen, den Einwohnergemeindeversammlungsbeschluss nachträglich zu begründen oder eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Bei dieser Sachlage hält die Abweisung des Einbürgerungsgesuches in der vorliegenden Form vor Art. 29 Abs. 2 BV nicht stand. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet.