Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 119 IV 326 KI-generiert

BAKOM Modem Seizure Upheld in Telecommunications Act Investigation

Geschäftsnummer BGE 119 IV 326
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

BAKOM Modem Seizure Upheld in Telecommunications Act Investigation The Federal Court's Chamber of Accusation partially dismissed a complaint against the seizure of modems, documents, and other items by the Federal Office of Communications (BAKOM) during a criminal investigation into alleged violations of the Telecommunications Act (Art. 57 FMG) for trading modified or non-approved modems. The Court rejected the complaint regarding the *documents* because they had been sealed upon objection, meaning no appealable compulsory measure was present. For the *modems* and other seized items, the Court confined its review to determining the lawfulness and proportionality of the seizure as a preliminary step in evidence gathering, confirming that the reasonable suspicion of an offense under Art. 57 FMG was sufficient to justify the measure, and that less severe measures would not adequately secure evidence, particularly since the objects were suitable as evidence. The Court also held that the seizure was proportional, serving as a provisional measure, and noted that the search warrant's wording did not preclude the seizure of similar, unlisted items found during the search.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 26, Art. 45 ff. VStrR. Beschlagnahme von Modems. 1. Werden beschlagnahmte Papiere auf Einsprache hin versiegelt, liegt keine mit Beschwerde anfechtbare Zwangsmassnahme vor (E. 7b). 2. Die Anklagekammer hat nur zu prüfen, ob die Beschlagnahme als solche zulässig ist (E. 7c und d). 3. Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (E. 7e). 4. Umschreibung der mit Beschlag zu belegenden Gegenstände im Durchsuchungsbefehl (E. 7g).

Schlagwörter

KI-generiert
Beschlagnahme von Beweismitteln Vorläufige Maßnahmen Missbrauch einer Fernmeldeanlage Strafanzeige Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis behördliche Datenübermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 26 VStrR

Cited in the reasoning preamble regarding the jurisdiction to hear complaints against coercive measures, which provides the procedural context for the decision on admissibility.

Art. 45 ff. VStrR

Cited in the reasoning preamble regarding the subject matter (coercive measures) to which the complaint relates.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (91)

BGE 120 IV 297
Seizure by disqualified officials is voidable, not void, and curable by formal repetition before challenge.
«…nde Verdacht im Laufe der Untersuchung als unbegründet erweist und die Gegenstände nicht eingezogen werden müssen ([BGE 119 IV 326](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BV.2025.43 (2025-12-16)
Cash Seizure Upheld Despite Delay in Proceedings
«…lla proprietà ex art. 26 Cost., nonché art. 45 cpv. 1 DPA; DTF 124 IV 313 consid. 4; 120 IV 365 consid. 1c; 119 IV 326 consid. 7e; sentenze del Tribunale penale federale BV.2005.30 del 9 dicembre 2005 consid. 2.1 e BV.2005.13 del 28…»
BV.2023.30 (2024-02-01)
Customs Seizure of Foreign Vehicles Used in Cycling Race Upheld
«…ente nel momento in cui è possibile prendere conoscenza delle stesse, ossia dopo la levata dei sigilli (DTF 119 IV 326 consid. 7b; TPF 2006 307 consid. 1.2). Il sequestro diventa effettivo solo quando l’autorità inquirente, una volt…»
BV.2022.8 (2022-04-26)
Customs Seizure of Narcotics-Contaminated Funds Upheld
«…zia della proprietà ex art. 26 Cost., nonché art. 45 cpv. 1 DPA; DTF 124 IV 313 consid. 4; 120 IV 365 consid. 1c; 119 IV 326 consid. 7e; sentenze del Tribunale penale federale BV.2005.30 del 9 dicembre 2005 consid. 2.1 e BV.2005.13…»
2C_295/2021 (2021-12-01)
«…rlich lange zuwarten und ihr oder ihm durch ein längeres Vorenthalten derselben ein Nachteil erwachsen würde (vgl. BGE 119 IV 326 E. 7b; 109 IV 153 E. 1). 3.4. Soweit das Verwaltungsstrafrecht des Bundes einzelne strafprozessuale Fragen nicht ab…»
B-4839/2020 (2021-03-04)
Competition Authority Search and Seizure Orders Upheld
«…Interessen hinreichend ge- schützt und deshalb nicht befugt, Beschwerde zu führen" (BGE 109 IV 153 E. 1.; vgl. auch BGE 119 IV 326 E. 7; SIMON BANGERTER, in: Am- stutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar zum Kartellgesetz, 2010, Art. 42 N 149. [nachfol…»
BV.2020.33 (2020-12-15)
Federal Criminal Court Upholds Tax Authority's Seizure of Debt
«…lla proprietà ex art. 26 Cost., nonché art. 45 cpv. 1 DPA; DTF 124 IV 313 consid. 4; 120 IV 365 consid. 1c; 119 IV 326 consid. 7e; sentenze del Tribunale penale federale BV.2005.30 del 9 dicembre 2005 consid. 2.1 e BV.2005.13 del 28…»
BV.2019.34 (2020-06-22)
Federal Criminal Court Rules on Seizure Proportionality in Tax Evasion Case
«…trR ist die Beschlag- nahme gegen den Inhaber eines Gegenstandes oder Vermögenswertes ge- richtet (vgl. BGE 119 IV 326 E. 7 f; BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 263 StPO N. 31). Die Beschwerde ist innert dre…»
BV.2019.50 (2020-01-22)
AntePAY Cards and Online Gambling Seizure Upheld
«…sich die Beschlagnahme gegen den Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes (vgl. BGE 119 IV 326 E. 7 f; BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N. 31). Die Hausdurchsuchung fan…»
BV.2019.33 (2019-11-26)
Proportionality of Seizure to Compensatory Sum
«…zia della proprietà ex art. 26 Cost., nonché art. 45 cpv. 1 DPA; DTF 124 IV 313 consid. 4; 120 IV 365 consid. 1c; 119 IV 326 consid. 7e; sentenze del Tribunale penale federale BV.2005.30 del 9 dicembre 2005 consid. 2.1 e BV.2005.13…»
BV.2018.11 (2019-01-02)
Federal Criminal Court Upholds Document Seizure in Tax Evasion Probe
«…pv. 1 lett. a e b DPA; DTF 120 IV 365 consid. 1c; 120 IV 164 consid. 1c pag. 166, 120 IV 297 consid. 3e pag. 299; 119 IV 326 consid. 7e pag. 328 e seg.). Nelle fasi iniziali dell'inchiesta non ci si dovrà mo- strare troppo esigenti…»
BV.2017.52 (2018-11-28)
Challenged Investigative Measures Dismissed for Lack of Standing and Prematurity
«…des mesures de -6- contrainte pouvant donner lieu à une plainte (ATF 119 IV 326 consid. 7b; décisions du Tribunal pénal fédéral BV.2014.79 du 27 février 2015 consid. 2.4.2; BV.2009.30 du…»
BV.2018.7 (2018-11-26)
Federal Criminal Court Upholds Document Seizure and Dismisses Delay Appeal
«…e) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln (BGE 120 IV 164 E. 1c, 120 IV 297 E. 3e; 119 IV 326 E. 7e). Es genügt diesbezüglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt un- mittelbar oder mit…»
BV.2018.9 (2018-10-08)
Appeals Court Upholds Seizure of Evidence in Tax Evasion Investigation
«…suale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln (BGE 120 IV 164 E. 1c S. 166, 120 IV 297 E. 3e S. 299; 119 IV 326 E. 7e S. 328 f.). Es genügt diesbezüglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar…»
BB.2016.271 (2016-10-11)
Swiss Seizure of Assets in Italian Money Laundering Investigation Upheld
«…el procedimento penale, ma deve limitarsi ad esaminare l'ammissibilità del sequestro in quanto tale (v. DTF 119 IV 326 consid. 7c e 7d). 2.2 Nella fattispecie, A. è sospettato in sostanza di aver venduto diamanti e altri preziosi…»

Volltext

Urteilskopf

119 IV 326

61. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 29. November 1993 i.S. S. gegen Bundesamt für Kommunikation

Regeste

Art. 26, Art. 45 ff. VStrR. Beschlagnahme von Modems.

1. Werden beschlagnahmte Papiere auf Einsprache hin versiegelt, liegt keine mit Beschwerde anfechtbare Zwangsmassnahme vor (E. 7b).

2. Die Anklagekammer hat nur zu prüfen, ob die Beschlagnahme als solche zulässig ist (E. 7c und d).

3. Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (E. 7e).

4. Umschreibung der mit Beschlag zu belegenden Gegenstände im Durchsuchungsbefehl (E. 7g).

Sachverhalt ab Seite 327

BGE 119 IV 326 S. 327

A.- Am 8. Januar 1993 eröffnete das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM; im folgenden: Bundesamt) gegen die Firma S. in Meilen eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf eine Widerhandlung im Sinne von Art. 57 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991 (FMG). Der Firma wird zur Last gelegt, mit Modems zu handeln, welche mit einer BAKOM-Zulassungsnummer versehen sind, im Innern aber nicht den technischen Anforderungen des BAKOM entsprechen. Am 23. Februar 1993 wurden in den Geschäftsräumlichkeiten der Firma S. fünf Modems beschlagnahmt, welche zu diesem Zeitpunkt nicht zugelassen waren. Gegen diese Beschlagnahme wurde keine Beschwerde erhoben.

B.- Da insbesondere aufgrund einer an Kundengeräten durchgeführten technischen Prüfung der konkrete Verdacht bestand, dass die Firma S. weitere abgeänderte (und damit nicht mehr der Zulassung entsprechende) sowie nicht zugelassene Modems anpries und in Verkehr brachte, wurden am 21. Oktober in den Räumlichkeiten der Firma S. in Meilen und an deren Stand an der Fernmeldefachmesse "WinWorld" im Kongresshaus Zürich zahlreiche Modems sowie verschiedene Ordner mit Lieferscheinen und Rechnungen beschlagnahmt. Die Papiere wurden auf Einsprache hin versiegelt.

C.- Mit Beschwerde vom 25. Oktober 1993 beantragt F. S. der Anklagekammer des Bundesgerichts, die beschlagnahmten Geräte seien vom Beschlag zu befreien und, soweit erforderlich, ihm zurückzugeben; weiter seien die beschlagnahmten Dokumente vom Beschlag zu befreien und ihm versiegelt zurückzugeben mit der Erlaubnis, die Versiegelung entfernen zu dürfen.

Das Bundesamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

7. a) Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff. VStrR) und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR).

b) Soweit sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Dokumenten richtet, ist darauf nicht einzutreten, denn die Papiere wurden auf Einsprache hin versiegelt; damit liegt diesbezüglich keine mit Beschwerde anfechtbare Zwangsmassnahme vor (vgl. BGE 109 IV 153 E. 1).

c) Die Anklagekammer hat nur zu entscheiden, ob die Beschlagnahme zulässig ist. Ob sich der Beschwerdeführer einer strafbaren

BGE 119 IV 326 S. 328

Handlung schuldig gemacht hat, kann hier nicht geprüft werden (vgl. BGE 104 IV 125 E. 4). Ob die in Frage stehenden Modems nicht zugelassen sind und ob der Beschwerdeführer mit dem Erstellen, Betreiben, Anpreisen oder Inverkehrbringen der allenfalls nicht zugelassenen Modems tatsächlich eine Widerhandlung im Sinne von Art. 57 FMG begangen hat, wird das Bundesamt im gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen und zu beweisen haben. In diesem Verfahren wird insbesondere auch zu prüfen sein, inwieweit der Beschwerdeführer die durch den Beschwerdegegner als Zulassungsbehörde verlangten Änderungen an den Geräten vorgenommen habe und er sich nach Treu und Glauben auf den angeblichen Befund des Mitarbeiters des Beschwerdegegners, wonach die meisten der beschlagnahmten Geräte nach wie vor zugelassen seien, verlassen durfte; dasselbe gilt für die Vermutung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe das Modem X. stillschweigend als zugelassen erachtet. Das Bundesamt wird ebenso abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer schuldhaft handelte. Auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde, die sich zur Hauptsache gegen die nach dem Gesagten nicht zu prüfende materielle Begründetheit des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens richtet, ist im vorliegenden Verfahren daher nicht einzutreten.

d) Der Beschwerdegegner als Fachinstanz legt in seiner Vernehmlassung dar, dass abgesehen von den drei GVC-Modems alle beschlagnahmten Geräte nicht zugelassen sind. Damit ist die Voraussetzung des hinreichenden Anfangsverdachts einer Widerhandlung im Sinne von Art. 57 FMG aber ohne weiteres erfüllt, weshalb zu Recht ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet wurde. Dass die Untersuchungsbeamten nicht aus eigenem Antrieb tätig geworden sind, sondern erst auf Anzeige eines Konkurrenten hin, spielt dabei keine Rolle, denn die Beamten haben die Untersuchung von Amtes wegen durchzuführen, wenn sich - allenfalls aufgrund einer Anzeige von Dritten - ein begründeter Verdacht einer Widerhandlung ergibt.

Die beschlagnahmten Geräte sind offensichtlich geeignet, der Verwaltung den Beweis der allenfalls begangenen Widerhandlung im Sinne von Art. 57 FMG zu ermöglichen.

e) Weniger einschneidende Massnahmen sind in der Regel nicht geeignet, den durch das Fernmeldegesetz angestrebten wirksamen Schutz der gutfunktionierenden Fernmeldeordnung des Landes (vgl. BBl 1988 I 1328, 1333; vgl. bereits zum früheren TVG: BGE 103 IV 115 E. 3c) zu sichern. Hinzu kommt, dass die Beschlagnahme

BGE 119 IV 326 S. 329

lediglich eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Beweissicherung darstellt, die nicht ausführlich begründet werden muss und die aufgehoben wird, wenn sich der bestehende Verdacht im Laufe der Untersuchung als unbegründet erweist und die Geräte nicht eingezogen werden müssen. Ein anderes, ebenso geeignetes und zuverlässiges Beweismittel, das sich die Verwaltung ohne Beschlagnahme hätte beschaffen können, ist nicht ersichtlich. Insbesondere vermag die Beschlagnahme nur einzelner Geräte der verschiedenen Typen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine ausreichende Gewähr dafür zu bieten, dass die fraglichen Geräte nicht noch vor Abschluss des Strafverfahrens verwertet werden.

Die Beschlagnahme ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Dies gilt auch in bezug auf die Beschlagnahme anlässlich der Fernmeldefachmesse "WinWorld"; denn an solchen Messen dürfen nicht zugelassene Geräte ohne Bewilligung nur ausgestellt werden. Da der Beschwerdeführer eines der nicht zugelassenen Geräte indessen ohne die dafür erforderliche Bewilligung an das öffentliche Netz angeschlossen und betrieben hat - was er nicht bestreitet -, waren auch dieses sowie das mit einer falschen Zulassungsnummer versehene ausgestellte Gerät als Beweismittel zu beschlagnahmen.

f) Da Gegenstände, die als Beweismittel geeignet sein könnten, beim jeweiligen Inhaber beschlagnahmt werden können (vgl. Art. 47 Abs. 1 VStrR), spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer in bezug auf die in den Rechtsbegehren Ziff. I. und II. erwähnten Geräte nicht auch "Zulassungsverfügungsbegünstigter" ist.

Dasselbe gilt für das ebenfalls beschlagnahmte Funktelefon eines Mitarbeiters.

g) Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, steht der Wortlaut des Durchsuchungsbefehls einer Beschlagnahme von nicht ausdrücklich erwähnten Geräten nicht entgegen, denn es wird ausdrücklich verfügt, dass insbesondere diese Geräte zu ermitteln und sicherzustellen seien. Die Formulierung erfasst damit sinngemäss ohne weiteres auch weitere ähnliche, möglicherweise nicht zugelassene Geräte, die bei der Durchsuchung vorgefunden werden.