Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 116 V 62 KI-generiert

Reconsideration decision review scope: only manifest error and material correction significance, not merits of social accident insurance denial.

Geschäftsnummer BGE 116 V 62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the insured's appeal, upholding the administrative tribunal's decision and leaving the social accident insurance institution's formal, legally binding refusal of benefits in force. The insured had filed a request for reconsideration of the prior final decision; the institution treated the request as admissible, reviewed the reconsideration conditions, and issued a new decision again denying the claim. Procedurally, such a new substantive decision is appealable, but the scope of judicial review is limited solely to whether the prerequisites for reconsideration are met—namely, that the original, formally final decision is manifestly incorrect and that its correction is of substantial importance. The court refused to extend review to the merits of the claim, holding that doing so would improperly allow the administration to reopen a final case and give the insured a second legal remedy without justification, contrary to established social insurance law doctrine.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 5 VwVG: Prüfungsgegenstand bei einer Beschwerde gegen eine Wiedererwägungsverfügung. Tritt die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch ein, prüft sie die Voraussetzungen der Wiedererwägung und fällt sie hierauf einen erneut ablehnenden Sachentscheid, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Der Prüfungsgegenstand im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beschränkt sich darauf, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügung sowie erhebliche Bedeutung der Berichtigung) gegeben sind.

Schlagwörter

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Wiedererwägung Kognitionsbefugnis Versicherungsleistung der Sozialversicherung Normenkontrolle materielle Begründetheit Versicherungsleistungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 V 186
ist (BGE 115 V 186 Erw. 2c, 212 Erw. 2c und 314 Erw. 4a/cc mit Hinweisen).
BGE 110 V 34
Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 110 V 34 Erw.
BGE 109 V 121
BGE 99 V 5
Eine solche Befugnis der Verwaltung besteht jedoch praxisgemäss nicht (BGE 99 V 5 Erw.
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9C_229/2024 (2024-06-27)
«…initiale et importance notable de la rectification) sont réunies ( ATF 119 V 475 consid. 1b/cc; 117 V 8 consid. 2a; 116 V 62 ; cf. aussi arrêt 9C_447/2007 du 10 juillet 2008 consid. 1 et les références). 6. 6.1. Quoi qu'en dise tout d'abord le…»
9C_281/2022 (2023-06-28)
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«…portance notable de la rectification - sont réunies ( ATF 119 V 475 consid. 1b/cc p. 479; 117 V 8 consid. 2a p. 13; 116 V 62 consid. 3a p. 63; arrêt 8C_789/2012 du 16 septembre 2013 consid. 4.4.1). 5.2. En l'occurrence, à l'inverse de ce que…»
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«…mportance notable de la rectification) sont réunies ( ATF 119 V 475 consid. 1b/cc p. 479; 117 V 8 consid. 2a p. 13; 116 V 62 consid. 3a p. 63; arrêt 8C_789/2012 du 16 septembre 2013 consid. 4.4.1). Pour juger s'il est admissible de reconsidére…»
8C_196/2015 (2015-08-04)
«…er deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte ( BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479, 117 V 8 E. 2a S. 13, 116 V 62; vgl. auch Urteil 8C_89/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.3). 5. Der Versicherte erklärte sich mit Eingabe vom 15. April 2013…»
8C_89/2014 (2014-07-24)
«…er deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte ( BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479, 117 V 8 E. 2a S. 13, 116 V 62). 3. 3.1. Gemäss dem Wortlaut des Dispositivs der Verfügung vom 29. Oktober 2012 trat die IV-Stelle mit ihr nicht auf…»
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«…en werden, weil sie materiellrechtlich falsch war. Die Rechtsprechung, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft ( BGE 116 V 62 ), stammt aus dem Sozialversicherungsrecht, wo eine besondere Regelung der Wiedererwägung besteht (vgl. heute Art. 53…»
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«…er deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte ( BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479, 117 V 8 E. 2a S. 13, 116 V 62). 2.4 Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG haben die IV-Stellen unter anderem zur Aufgabe, Verfügungen über die Leistung…»
8C_609/2010 (2011-03-22)
«…mportance notable de la rectification) sont réunies ( ATF 119 V 475 consid. 1b/cc p. 479; 117 V 8 consid. 2a p. 13; 116 V 62 consid. 3a p. 63; arrêt 8C_866/2009 du 27 avril 2010 consid. 2.3; Kieser, op. cit., no 44 ad art. 53). Par le biais de…»

Volltext

Urteilskopf

116 V 62

11. Auszug aus dem Urteil vom 5. März 1990 i.S. T. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden

Regeste

Art. 5 VwVG: Prüfungsgegenstand bei einer Beschwerde gegen eine Wiedererwägungsverfügung.

Tritt die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch ein, prüft sie die Voraussetzungen der Wiedererwägung und fällt sie hierauf einen erneut ablehnenden Sachentscheid, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar.

Der Prüfungsgegenstand im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beschränkt sich darauf, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügung sowie erhebliche Bedeutung der Berichtigung) gegeben sind.

Erwägungen ab Seite 62

BGE 116 V 62 S. 62

Aus den Erwägungen:

3. a) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung

BGE 116 V 62 S. 63

ist (BGE 115 V 186 Erw. 2c, 212 Erw. 2c und 314 Erw. 4a/cc mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Richter zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 110 V 34 Erw. 3, BGE 109 V 121 Erw. 2a mit Hinweisen). Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar.

Wenn die Verwaltung aber auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid fällt, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar (ZAK 1989 S. 36 Erw. 1 mit Hinweisen; GOSSWEILER, Die Verfügung im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Bern 1983, S. 180). Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Beurteilung der Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte. Von dieser Betrachtungsweise ist das Eidg. Versicherungsgericht in dem in ZAK 1988 S. 554 publizierten Urteil ausgegangen, wo sich der Versicherte dagegen beschwerte, dass die Ausgleichskasse rechtskräftige Verfügungen betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge wiedererwägungsweise durch solche betreffend Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit ersetzt hatte. Wollte man das Prüfungsthema des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens über die Wiedererwägungsvoraussetzungen hinaus auf eine uneingeschränkte materielle Prüfung des strittigen Rechtsverhältnisses ausdehnen, bedeutete dies, der Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, nach rechtskräftiger Erledigung eines Versicherungsfalles durch voraussetzungslosen Erlass einer zweiten Verfügung betreffend das gleiche Rechtsverhältnis bei gleicher Sachlage dem Versicherten erneut den Rechtsmittelweg zu eröffnen. Eine solche Befugnis der Verwaltung besteht jedoch praxisgemäss nicht (BGE 99 V 5 Erw. 2a; RKUV 1984 Nr. K 577 S. 105 Erw. 2a).