Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 IV 35 KI-generiert

Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 63, 41 StGB. 1. Eventualvorsätzliches Fahren in angetrunkenem Zustand (E. 1). 2. Das Ausmass der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch angetrunkene Fahrzeuglenker ist beim Verschulden zu berücksichtigen. Sozialer Zwang zum Trinken ist kein Entlastungsgrund (E. 2a und b). 3. Verweigerung des bedingten Strafvollzuges (E. 3).

Geschäftsnummer BGE 104 IV 35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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DUI Recidivism and Finding of Eventual Intent Upheld The appellant, who had two prior convictions for driving under the influence (DUI), including one with a suspended sentence and probation, was again caught driving with a blood alcohol concentration of 1.45‰. The cantonal court convicted him of DUI with at least **eventual intent** (*Eventualvorsatz*), finding that he had foreseen the possibility of driving intoxicated and accepted it, given his plan to attend an event where he knew he would drink and his past failed attempts to correctly assess his fitness to drive. The Federal Supreme Court upheld this finding of eventual intent, noting that the factual determination of the inner culpability state was binding, and rejected the defense that social pressure necessitated drinking, asserting that the danger posed to other road users by the long stretch driven at night was an aggravating factor. Consequently, the court affirmed the non-suspended two-month prison sentence for the new offense and the revocation of the previously suspended sentence, concluding that the triple recidivism, particularly the one during the probation period, showed a character flaw precluding a favorable prognosis for conditional sentencing, despite claims of recent abstinence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 63, 41 StGB. 1. Eventualvorsätzliches Fahren in angetrunkenem Zustand (E. 1). 2. Das Ausmass der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch angetrunkene Fahrzeuglenker ist beim Verschulden zu berücksichtigen. Sozialer Zwang zum Trinken ist kein Entlastungsgrund (E. 2a und b). 3. Verweigerung des bedingten Strafvollzuges (E. 3).

Schlagwörter

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Strafzumessung Widerruf des bedingten Strafvollzugs Eventualvorsatz Fahreignung qualifizierte Fahrunfähigkeit Nachweis des Vorsatzes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 91 Abs. 1 SVG
Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 63, 41 StGB.
Art. 277bis Abs. 1 BStP
Die von der Vorinstanz darüber getroffenen Feststellungen sind daher für den Kassationshof verbindlich und mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar (Art. 277bis Abs. 1 BStP; BGE 101 IV 50 E.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 IV 50
BGE 98 IV 66
3, BGE 98 IV 66, BGE 96 IV 101).
BGE 96 IV 101
3, BGE 98 IV 66, BGE 96 IV 101).
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«…aft verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). Geschütztes Rechtsgut beim gewerbsmässigen Diebstahl ist das Vermögen bzw. die Verfügungsmacht des Berechtigten…»
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«…aft verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). Geschütztes Rechtsgut beim Betrug ist das Vermögen (Maeder/ Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufla…»
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«…ter verschuldete objektive Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 104 IV 35 E. 2a). Dem Deliktsbetrag kommt bei Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung zu. Se…»
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«…rschuldete objektive Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; 104 IV 35 E. 2a S. 37). Dem Deliktsbetrag kommt bei Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung…»
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«…c; BGE 121 IV 249 E. 2a/aa; BGE 119 IV 1 E. 5a; BGE 110 IV 20 E. 2, BGE 110 IV 74 E. 1c; BGE 109 IV 46 E. 1; BGE 104 IV 35 E. 1, je 31 mit Hinweise…»
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«…ter verschuldete objektive Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 104 IV 35 E. 2a). Dem Deliktsbetrag kommt bei Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung zu. Se…»
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«…BGE 119 IV 1 E. 5a S. 2; BGE 110 IV 20 E. 2 S. 22; BGE 110 IV 74 E. 1c S. 76; BGE 109 IV 46 E. 1 S. 47; BGE 104 IV 35 E. 1 S. 36, je mit Hinweisen). Rechtsfrage und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob im Lichte der festgeste…»
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«…rschuldete objektive Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; 104 IV 35 E. 2a S. 37). Dem Deliktsbetrag kommt bei Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung…»
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«…n; BGE 121 IV 249 E. 2a/aa; BGE 119 IV 1 E. 5a; BGE 110 IV 20 E. 2, BGE 110 IV 74 E. 1c; BGE 109 IV 46 E. 1; BGE 104 IV 35 E. 1, je mit Hinwei- sen) […]. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festges…»
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«…en; BGE 121 IV 249 E. 2a/aa; BGE 119 IV 1 E. 5a; BGE 110 IV 20 E. 2, BGE 110 IV 74 E. 1c; BGE 109 IV 46 E. 1; BGE 104 IV 35 E. 1, je mit Hinwei- sen) […]. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgest…»

Volltext

Urteilskopf

104 IV 35

12. Urteil des Kassationshofes vom 11. Januar 1978 i.S. H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 63, 41 StGB.

1. Eventualvorsätzliches Fahren in angetrunkenem Zustand (E. 1).

2. Das Ausmass der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch angetrunkene Fahrzeuglenker ist beim Verschulden zu berücksichtigen. Sozialer Zwang zum Trinken ist kein Entlastungsgrund (E. 2a und b).

3. Verweigerung des bedingten Strafvollzuges (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 35

BGE 104 IV 35 S. 35

A.- Das Bezirksgericht Zürich hatte H. am 24. April 1963 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer Busse von Fr. 100.- und am 31. Januar 1975 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie fahrlässiger Körperverletzung mit zwei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

Am 12. Mai 1976, kurz vor Mitternacht, lenkte H. mit 1,45 Gewichtspromille Alkohol im Blut seinen Personenwagen von Zollikon durch die Stadt Zürich auf die Autobahn N 1 in Richtung Dietikon.

B.- Das Obergericht des Kantons Zürich sprach H. wegen der neuen Verfehlung am 20. Juni 1977 des eventualvorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe

BGE 104 IV 35 S. 36

von zwei Monaten Gefängnis, deren Vollzug es nicht aufschob. Ferner ordnete das Obergericht den Vollzug der 1975 bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe an.

C.- H. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine bedingt vollziehbare Strafe von höchstens einem Monat Gefängnis ausspreche und die frühere Gefängnisstrafe als nicht vollziehbar erkläre.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht ist der Ansicht, der Beschwerdeführer habe die Tat nicht nur fahrlässig, sondern zum mindesten mit Eventualvorsatz begangen. Damit stellt es fest, der Beschwerdeführer habe den Deliktserfolg als möglich vorausgesehen und für den Fall, dass er eintrete, in Kauf genommen. Mit welchem Wissen und Willen der Täter handelt, betrifft eine Frage des inneren Tatbestandes und damit eine solche tatsächlicher Natur. Die von der Vorinstanz darüber getroffenen Feststellungen sind daher für den Kassationshof verbindlich und mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar (Art. 277bis Abs. 1 BStP; BGE 101 IV 50 E. 3, BGE 98 IV 66, BGE 96 IV 101).

Dass die Vorinstanz den Begriff des Eventualvorsatzes verkannt habe, wird vom Beschwerdeführer weder ausdrücklich behauptet noch dargetan. Die Erwägungen des angefochtenen Urteils bieten hiefür auch keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Wagen zu einem Anlass, von dem er zum vorneherein wusste, dass Alkohol getrunken werde. Auch kannte er die Gefährlichkeit übermässigen Alkoholkonsums und die Folgen, die das Fahren in angetrunkenem Zustand nach sich zieht, war er doch deswegen bereits zweimal bestraft worden. Zudem wusste er aus den früheren Erfahrungen, dass er in alkoholisiertem Zustand über keine hinreichende Selbstkritik verfügte und sich fälschlicherweise für fahrtüchtig hielt, so dass er damit zu rechnen hatte, er könnte sich wieder täuschen. Dazu kommt, dass er seit seiner Verurteilung im Jahre 1975 den Alkoholkonsum beschränkte und selbst der Meinung war, er sei deshalb weniger alkoholtolerant. Wenn er trotzdem nichts unternahm, um einen Rückfall auszuschliessen, sondern im Übermass Alkohol trank und

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ungeachtet des Blutalkoholgehalts von 1,45 %o und der dabei zwangsläufig auftretenden Ausfallerscheinungen die Heimfahrt im eigenen Wagen antrat, so drängte sich der Schluss, er habe bewusst in Kauf genommen, möglicherweise angetrunken zu fahren, geradezu auf. Die Vorinstanz hat daher durch die Annahme des Handelns mit Eventualvorsatz Bundesrecht nicht verletzt.

Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich vor Antritt der Heimfahrt noch ernstlich überlegt, ob er genügend fahrtüchtig sei, ist unerheblich. Die gleiche Überlegung wollte er schon in den beiden früheren Fällen gemacht haben, in denen er, wie er wusste, zu einem falschen Ergebnis gelangt war. Er bestätigt in der Beschwerde übrigens selber, dass sein Zustand ein einigermassen sicheres Urteil über seine Fahrtüchtigkeit verunmöglicht habe.

2. a) Bei der Bewertung des Verschuldens erachtete das Obergericht als belastend, dass der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand die lange Strecke von Zollikon nach Dietikon zurücklegte. Dem Einwand des Beschwerdeführers, es habe schwacher Verkehr geherrscht, hielt die Vorinstanz entgegen, dass Fahren in angetrunkenem Zustand zur Nachtzeit erfahrungsgemäss nicht weniger gefährlich sei als bei Tageslicht.

Diese Betrachtungsweise ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Praxis des Bundesgerichts, dem Ausmass der Gefährdung, der andere Verkehrsteilnehmer durch angetrunkene Fahrzeuglenker ausgesetzt werden, bei der Beurteilung des Verschuldens Rechnung zu tragen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine Gefährdung nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn die zurückgelegte Strecke besonders lang ist. Entscheidend ist überhaupt nicht so sehr die Länge der gefahrenen Strecke an sich, als vielmehr die Vielfalt der Gefahrenquellen, die auf einer Strecke wegen ihrer Beschaffenheit (z.B. viele Kreuzungen) oder aus Gründen der Verkehrsintensität auftreten und zu Unfällen Anlass geben können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht etwa auf einer verkehrsarmen Nebenstrasse heimkehrte, sondern zunächst die Stadt Zürich durchquerte und dann ein Stück weit die Autobahn benützte, belastet ihn daher erheblich. Der Umstand, dass der Verkehr zur Nachtzeit schwächer als bei Tag war, wird dadurch mehr als wettgemacht, dass angetrunkene

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Fahrzeugführer nachts stärker behindert werden als nicht alkoholisierte Führer, indem bei ihnen die Blendempfindlichkeit grösser, die Wahrnehmungsfähigkeit stärker herabgesetzt und das Blickfeld eingeschränkter ist.

b) Der Beschwerdeführer beruft sich erneut darauf, dass er unter einem sozialen Zwang zum Trinken gestanden sei, den das Obergericht nicht genügend berücksichtigt habe.

Die Vorinstanz hat den Einwand zu Recht verworfen. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer verpflichtet glaubte, in Anwesenheit von Gästen mittrinken zu müssen, so hinderte ihn dieser Umstand nicht, das Verbot des Fahrens in angetrunkenem Zustand zu beachten. Er kannte seine Lage zum voraus und hätte entsprechende Vorkehren treffen können, indem er statt mit seinem Wagen in einem Taxi zum Anlass gefahren wäre oder jedenfalls ein solches für die Heimfahrt benützt hätte. Der angerufene Entlastungsgrund hat übrigens auch insofern an Bedeutung verloren, als es gesellschaftlich allgemein akzeptiert wird, wenn ein Automobilist unter Hinweis auf seine Führerpflichten den Genuss alkoholischer Getränke ablehnt.

c) Das Obergericht hat nach der am 1. August 1975 in Kraft getretenen Revision des Art. 91 Abs. 1 SVG, die einen erweiterten Strafrahmen brachte, seine bisherige Praxis aufgegeben, nach der es rückfällige angetrunkene Fahrzeugführer beim Fehlen besonderer entlastender oder belastender Umstände in der Regel mit einem Monat Gefängnis bestrafte. Ob diese Praxis richtig war, kann dahingestellt bleiben. Denn zu entscheiden ist einzig, ob die im vorliegenden Fall ausgesprochene Strafe von zwei Monaten Gefängnis Bundesrecht verletze. Das trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat alle für die Strafzumessung massgebenden Gründe und Umstände berücksichtigt und eine Strafe ausgefällt, die den Rahmen des zulässigen Ermessens keineswegs überschreitet.

3. Die Vorinstanz hat bei der Prüfung der Frage des bedingten Strafvollzuges Vorleben und Charakter des Beschwerdeführers eingehend gewürdigt, seinen guten Leumund nicht verkannt und sein gesamtes Persönlichkeitsbild in Betracht gezogen. Wenn sie annahm, es handle sich bei der neuen Tat nicht um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Entgleisung, sondern sie sei im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer schon zweimal wegen Fahrens in angetrunkenem

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Zustand bestraft wurde und das neue Vergehen innerhalb der zuletzt angesetzten Bewährungsfrist beging, auf einen Charakterfehler zurückzuführen, der einer günstigen Prognose entgegenstehe, so war dieser Schluss in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles nicht unzulässig.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe ausser acht gelassen, dass er sich seit der neuen Tat des Alkohols vollständig enthalte. Dieses Vorbringen ist offenbar neu und daher unbeachtlich, denn die Vorinstanz erwähnt es nicht und im bezirksgerichtlichen Urteil, auf das der Beschwerdeführer verweist, wird lediglich erklärt, der Beschwerdeführer habe sich gemäss seinen Angaben nach der Verurteilung von 1975 im Trinken ausserordentlich zurückgehalten. Von einem ernst zu nehmenden Abstinenzversprechen ist also nicht die Rede. Selbst wenn davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer habe den Willen zur Besserung gehabt, so zeigt doch sein neues Versagen, dass seine Schwäche es ihm verunmöglichte, die guten Vorsätze in die Tat umzusetzen. Unter diesen Umständen besteht nicht genügend Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer bei künftigen Gelegenheiten sich des Alkohols enthalten werde.

4. Das Obergericht ordnete den Widerruf des 1975 gewährten bedingten Strafaufschubes an, weil es die neue Verfehlung für nicht leicht hielt. Diese Bewertung ist aufgrund der gesamten Umstände des neuen Falles nicht bundesrechtswidrig. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner gegenteiligen Annahme auf die zur Strafzumessung vorgebrachten Rügen, die sich jedoch als haltlos erwiesen haben und daher auch im Zusammenhang mit der Frage des Widerrufs nicht stichhaltig sind.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.