Mäklervertrag, Herabsetzung der vereinbarten Vergütung, Art
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertUnverhältnismäßige Maklerprovision und Antragserfordernis Ein Eigentümer stellte sich als Vermittler beim Verkauf seines eigenen Grundstücks dar und bat um ein Honorar von 1.5% des Verkaufspreises, was er dem Käufer in Rechnung stellte, obwohl er nicht als Makler, sondern als Verkäufer handelte. Der Bundesgerichthof entschied, dass eine Maklerprovision reduziert werden kann, wenn sie unverhältnismässig hoch ist. Das Gericht stellte fest, dass die Reduzierung der Vergütung nur auf Antrag erfolgen kann, dass die Einräumung eines Kaufrechts an einer Immobilie als Kaufvertrag gilt und dass das Ausmaß der Reduzierung vom Ermessen des Gerichts abhängt. Da der Kläger nicht um die Reduzierung einer unverhältnismäßig hohen Provision bat, konnte keine Reduzierung vorgenommen werden.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Mäklervertrag, Herabsetzung der vereinbarten Vergütung, Art. 417 1 . Begriff des Antrags auf Herabsetzung der Vergütung (Erw. 4 a). 2. Als Grundstückkauf ist auch die Einräumung eines Kaufsrechts an Liegenschaften zu betrachten (Erw. 4 b). 3. Mass der Herabsetzung (Erw. 4 c).
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Volltext
Urteilskopf
83 II 151
24. Extrait de l'arrêt de la Ie Cour civile du 11 juin 1957 dans la cause Moeschler contre Zangger.
Regeste
Mäklervertrag, Herabsetzung der vereinbarten Vergütung, Art. 417
. Begriff des Antrags auf Herabsetzung der Vergütung (Erw. 4 a).
2. Als Grundstückkauf ist auch die Einräumung eines Kaufsrechts an Liegenschaften zu betrachten (Erw. 4 b).
3. Mass der Herabsetzung (Erw. 4 c).