Appeal Deadline and Foreign Postal Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Deadline and Foreign Postal Submission The case concerns the issue of timely submission of an appeal to a court when the law allows for the use of the postal service to meet the deadline, but the relevant submission was made at a foreign post office. The court ruled that it is not arbitrary to refuse to recognize the deposit at a foreign post office for maintaining the appeal deadline, even if the law merely refers to "the post" without restriction, because common legal understanding holds that "post" in this context usually means the Swiss postal service, an interpretation supported by specific explicit exclusions of foreign post in some procedural laws. The reasoning is that equating postal submission with delivery to the authority is a concession based on the reliability and proximity of the domestic post, constituting a quasi-sovereign act intended only for domestic postal services, safeguarding against potential delays and uncertainties associated with foreign postal systems that could undermine the purpose of timely legal action.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Kantonales Prozessverfahren; Wahrung der Rechtsmittelfrist. Es ist nicht willkürlich, die Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle für die Wahrung der Frist nicht anzuerkennen, wenn das Gesetz als Aufgabestelle die Post schlechthin zulässt.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the lower court's decision (declaring the appeal late) did not violate Article 4 of the Federal Constitution.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)
Volltext
Urteilskopf
97 I 6
2. Auszug aus dem Urteil vom 19. Februar 1971 i.S. Scotoni gegen Kanton Zürich und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Regeste
Kantonales Prozessverfahren; Wahrung der Rechtsmittelfrist.
Es ist nicht willkürlich, die Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle für die Wahrung der Frist nicht anzuerkennen, wenn das Gesetz als Aufgabestelle die Post schlechthin zulässt.
Erwägungen ab Seite 6
BGE 97 I 6 S. 6
Aus den Erwägungen:
Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, dass eine Vorschrift, welche die Benützung der Post für die Fristwahrung der Einreichung bei der Behörde selbst gleichstellt, unter Post regelmässig nur eine schweizerische Poststelle versteht. Zwar ist in einzelnen Prozessgesetzen ausdrücklich von der schweizerischen Post die Rede. So stellen Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege und § 213 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes der Einreichung bei der Behörde nur die Benützung der schweizerischen Post gleich. Wo das aber nicht der Fall ist, wird unter der Post regelmässig ebenfalls nur die schweizerische Post verstanden. Das gilt nach der Rechtsprechung für Art. 32 SchKG (BGE 47 III 195,BGE 67 III 70). Sachliche Gründe sprechen dafür, dass die Befugnis zur Entgegennahme von Rechtsschriften mit voller prozessualer Wirkung nicht auf eine ausländische Poststelle ausgedehnt wird. Die Gleichstellung der Post mit einer Amtsstelle ist eine Konzession an die Verkehrsbedürfnisse. Die Einreichung bei einer Poststelle tritt an die Stelle der Abgabe bei der zuständigen Behörde, obwohl die Rechtsvorkehr bei dieser später eingeht. Die Gleichbehandlung rechtfertigt sich, weil die Unsicherheit darüber, ob eine befristete Rechtshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde, im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der schweizerischen Post nicht lange anhält. Die Entgegennahme
BGE 97 I 6 S. 7
einer befristeten Rechtsvorkehr stellt zudem eine Art Hoheitsakt dar, der nur einer inländischen Poststelle zukommen soll, zumal bei grösserer Entfernung einer ausländischen Poststelle oder aus andern Gründen (Streik des ausländischen Postpersonals usw.) Verspätungen eintreten können, mit denen bei der Benützung der schweizerischen Post nicht gerechnet zu werden braucht.
Das Verwaltungsgericht hat denn auch § 30 Abs. 3 der VV zum StG schon früher im Sinn des angefochtenen Entscheides ausgelegt (Geschäftsbericht des Verwaltungsgerichtes 1961 Nr. 57 S. 72); die Lehre pflichtet ihm bei (HAUSER, Zürcherisches Gerichtsverfassungsgesetz zu § 213 N. 3).
Da die Rekursschrift erst am 13. Oktober bei der Rekurskommission einging, die Beschwerdefrist aber am 9. Oktober 1970 ablief und nicht festgestellt ist, dass die Sendung der schweizerischen Post noch am letzten Tage der Frist übergeben wurde, durfte der Rekurs ohne Verletzung von Art. 4 BV als verspätet erklärt und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus diesem Grunde abgewiesen werden.