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BGE 95 IV 44 KI-generiert

Art. 139 OG, Art. 229 und 271 Abs. 4 Satz 2 BStP. Gegen Urteile des Kassationshofes im Strafpunkt gibt es keine Revision.

Geschäftsnummer BGE 95 IV 44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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No Revision for Federal Supreme Court Criminal Judgments The case concerns an application for revision against a judgment of the Federal Supreme Court's Court of Cassation in a criminal matter. The Federal Supreme Court ruled that there is no provision for the revision of its criminal judgments, based on Article 139 of the Federal Judiciary Act (OG) and the provisions of the Federal Criminal Procedure Act (BStP). Specifically, while Article 229 BStP allows for revision against judgments of the Federal Assizes and other federal criminal courts, Article 271 para. 4 sentence 2 BStP expressly limits the remedy for decisions of the Court of Cassation to the civil aspect. The court reasoned that in criminal matters, the Court of Cassation acts purely as a court of annulment ("Kassationsinstanz") and must refer the case back to the cantonal authority for a new decision (Art. 277ter BStP), meaning that any revision of the criminal judgment must be directed against the cantonal judgment under cantonal procedure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 139 OG, Art. 229 und 271 Abs. 4 Satz 2 BStP. Gegen Urteile des Kassationshofes im Strafpunkt gibt es keine Revision.

Schlagwörter

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Revision in Strafsachen Zivilurteil Nichtigkeitsgründe Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Überprüfung der Strafzumessung Schwere des Grundrechtseingriffs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 139 OG
Art. 139 OG, Art. 229 und 271 Abs. 4 Satz 2 BStP.
Art. 271 Abs. 4 Satz
229 die Revision vor gegen Urteile der Bundesassisen, der Kriminalkammer und des Bundesstrafgerichtes, beschränkt das Rechtsmittel für Entscheide des Kassationshofes in Art. 271 Abs. 4 Satz 2 aber ausdrücklich auf den Zivilpunkt.
Art. 277ter BStP
Das heisst, dass er bei abweichender Beurteilung der Strafsache nicht selbst entscheiden darf; nach Art. 277ter BStP hat er die Sache vielmehr zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen, die dann ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung des bundesgerichtlichen Urteils zugrunde zu legen hat.
Art. 136 lit. d OG
Er hat daher die Tatsachen, die für die rechtliche Beurteilung des Falles von Bedeutung sind, nicht den Akten zu entnehmen, wie der Gesuchsteller gestützt auf Art. 136 lit. d OG annimmt, sondern hat sich an den von der Vorinstanz ermittelten Sachverhalt zu halten.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 80 IV 143
BStP fällt, im Strafpunkt keine Revision gibt (BGE 80 IV 143).
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Volltext

Urteilskopf

95 IV 44

12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Februar 1969 i.S. Metz gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.

Regeste

Art. 139 OG, Art. 229 und 271 Abs. 4 Satz 2 BStP.

Gegen Urteile des Kassationshofes im Strafpunkt gibt es keine Revision.

Erwägungen ab Seite 44

BGE 95 IV 44 S. 44

Nach Art. 139 OG gelten für die Revision bundesgerichtlicher Urteile im Strafpunkt nicht die Art. 136 ff. OG, sondern ausschliesslich die Vorschriften des Bundesstrafprozesses. Dieser sieht in Art. 229 die Revision vor gegen Urteile der Bundesassisen, der Kriminalkammer und des Bundesstrafgerichtes, beschränkt das Rechtsmittel für Entscheide des Kassationshofes in Art. 271 Abs. 4 Satz 2 aber ausdrücklich auf den Zivilpunkt. Daraus folgt, dass es gegen Urteile, die der Kassationshof gestützt auf Art. 268 ff. BStP fällt, im Strafpunkt keine Revision gibt (BGE 80 IV 143). Anders verhält es sich nur, wenn auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten wird, weil diesfalls gar kein Urteil "im Strafpunkt", sondern bloss ein Entscheid über die Voraussetzungen, die für die Zulässigkeit der Beschwerde erfüllt sein müssen, vorliegt. Bei solchen Entscheiden wird in der Praxis die Revision denn auch stets gewährt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass wegen einer unrichtigen Annahme auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde (vgl. insbes. nicht veröffentliches Urteil des Kassationshofes vom 8. Januar 1947 i.S. Hasler).

Diese Regelung hat ihren Grund vor allem darin, dass der Kassationshof mit Bezug auf den Strafpunkt reine Kassationsinstanz ist. Das heisst, dass er bei abweichender Beurteilung der Strafsache nicht selbst entscheiden darf; nach Art. 277ter BStP hat er die Sache vielmehr zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen, die dann ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung des bundesgerichtlichen Urteils zugrunde zu legen hat. Das hat zur Folge, dass die Revision des Strafurteils immer gegen das kantonale Urteil nach den Vorschriften des kantonalen Verfahrens durchzuführen ist

BGE 95 IV 44 S. 45

(LEUCH, Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof, ZStR 1943 S.20; Botschaften des Bundesrates vom 10. Oktober 1941 und 9. Februar 1943, BBl 1941 S. 781 und 1943 S. 165). Die bundesrechtliche Regelung erklärt sich zudem daraus, dass der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde und folglich auch an ihre Beweiswürdigung gebunden ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis Abs. 1 BStP). Er hat daher die Tatsachen, die für die rechtliche Beurteilung des Falles von Bedeutung sind, nicht den Akten zu entnehmen, wie der Gesuchsteller gestützt auf Art. 136 lit. d OG annimmt, sondern hat sich an den von der Vorinstanz ermittelten Sachverhalt zu halten.