Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 93 IV 14 KI-generiert

Fraudulent Misrepresentation Regarding Unenforceable Gaming Debt

Geschäftsnummer BGE 93 IV 14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Fraudulent Misrepresentation Regarding Unenforceable Gaming Debt A Swiss citizen visited a casino, lost a large sum of money, and obtained chips (worth around CHF 55,000) on credit from the casino administration, subsequently issuing a bank check on a local bank while having the immediate intent not to repay the loan; he was later charged and convicted of fraud. The defendant appealed, arguing that, pursuant to Art. 513 OR, the casino could not have been deceitfully misled nor defrauded, as claims arising from gaming debts, loans, or advances knowingly provided for gaming purposes are not legally enforceable. The Federal Supreme Court rejected this argument, ruling that the civil unenforceability of gaming debts under Art. 513 OR does not preclude criminal liability for fraud, because the player's fraudulent misrepresentation of a willingness to voluntarily repay the non-enforceable debt—constituting willful deceit aimed at wrongful enrichment—caused the casino to make an advance payment based on an erroneous assumption about the player's intent, thereby causing prejudice that falls under Art. 148 SCC, irrespective of whether the creditor could legally enforce the claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 148 StGB. Art. 513 OR schliesst Betrug bei Spielgeschäften, insbesondere die betrügerische Erwirkung von Darlehen zu Spielzwecken nicht aus.

Schlagwörter

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Gläubigerbenachteiligung Schuldübernahme Glücksspiele mit Geldeinsatz Nichtschuld Bankgebühr Wirtschaftsstraftat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 69 IV 77
Betrug wird übrigens um der öffentlichen Ordnung willen selbst dann bestraft, wenn ihm ein rechtswidriges Geschäft zugrundeliegt, aus dem der Geschädigte zivilrechtlich überhaupt keinen Anspruch gegen den Betrüger ableiten kann (BGE 69 IV 77,BGE 73 IV 172, BGE 92 IV 176).
BGE 73 IV 172
Betrug wird übrigens um der öffentlichen Ordnung willen selbst dann bestraft, wenn ihm ein rechtswidriges Geschäft zugrundeliegt, aus dem der Geschädigte zivilrechtlich überhaupt keinen Anspruch gegen den Betrüger ableiten kann (BGE 69 IV 77,BGE 73 IV 172, BGE 92 IV 176).
BGE 92 IV 176
Betrug wird übrigens um der öffentlichen Ordnung willen selbst dann bestraft, wenn ihm ein rechtswidriges Geschäft zugrundeliegt, aus dem der Geschädigte zivilrechtlich überhaupt keinen Anspruch gegen den Betrüger ableiten kann (BGE 69 IV 77,BGE 73 IV 172, BGE 92 IV 176).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 513 OR

This article defining the non-claimability of gambling debts was discussed and found not to exclude criminal fraud in the context of the case.

Art. 148 StGB

This article defines the crime of fraud, which was the basis for the conviction upheld by the higher court.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

A-5183/2014 (2015-10-27)
Foreign Company's Withholding Tax Refund Denied Due to Statute of Limitations
«…obligations en droit suisse – Dispositions générales du CO, 2e éd., Berne 1997, p. 43 ss; ATF 129 IV 257 consid. 2.3 et 93 IV 14). Dans ces conditions, on ne saurait quoi qu'il en soit revenir sur la restitution – valablement opérée par la recouran…»
6S.151/2003 (2003-06-30)
«…contraindre par les moyens légaux d'ordinaire à sa disposition, soit une action en justice et l'exécution forcée ( ATF 93 IV 14 ). Il résulte de l' art. 513 CO que si le recourant avait affecté comme convenu l'entier du prêt au jeu et s'il avait…»
BGE 129 IV 257
«…contraindre par les moyens légaux d'ordinaire à sa disposition, soit une action en justice et l'exécution forcée ( ATF 93 IV 14 ). Il résulte de l' art. 513 CO que si le recourant avait affecté comme convenu l'entier du prêt au jeu et s'il avait…»
BGE 117 IV 139
«…auber ist". Es gebe "um der öffentlichen Ordnung willen kein gegen Betrug ungeschütztes Vermögen" (mit Hinweis auf [BGE 93 IV 14](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 103 IV 142
«…tels les coupons de rationnement, les passeports ou les créances non susceptibles d'exécution forcée (cf. ATF 70 IV 67, 93 IV 14, [ATF 101 IV 405](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&f…»
BGE 97 IV 248
«…. 513 OR), noch besitzen die zahlenden Mitspieler einen klagbaren Rückforderungsanspruch (Art. 514 Abs. 2 OR; vgl. [BGE 93 IV 14](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
239----------- · vd
Creditor Bankruptcy Proceedings Barred by Contractual Waiver
«…d'ordinaire à sa disposition, à savoir une action en justice et/ou l'exécution forcée (ATF 129 IV 257 consid. 2.3 ; ATF 93 IV 14). L’intimée a dès lors renoncé valablement – le droit à la base étant de nature dispositive – à son droit de demander l…»

Volltext

Urteilskopf

93 IV 14

5. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Februar 1967 i.S. Philippin gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden.

Regeste

Art. 148 StGB.

Art. 513 OR schliesst Betrug bei Spielgeschäften, insbesondere die betrügerische Erwirkung von Darlehen zu Spielzwecken nicht aus.

Sachverhalt ab Seite 14

BGE 93 IV 14 S. 14

Aus dem Tatbestand:

Der im Kanton Nidwalden wohnhafte Schweizerbürger Philippin besuchte im Herbst 1963 die Spielbank im Casino von Evian. Nachdem er eine grössere Geldsumme verloren hatte, liess er sich von der Casinoverwaltung in mehreren Malen Spielmarken (Jetons) im Gesamtwert von rund 60'000 NF auf Kredit geben. Nach Spielschluss behielt er den Gegenwert der ihm verbliebenen Spielmarken, ungefähr 7000 NF, und übergab der Casinokasse für die erhaltenen Vorschüsse von zusammen 55'000 Schweizerfranken einen auf die Nidwaldner Kantonalbank gezogenen Bankcheck, obschon er entschlossen war, die Darlehen nicht zurückzuzahlen. Es wurde daher in der Folge gegen Philippin Strafanzeige wegen Betruges eingereicht.

Das Obergericht des Kantons Nidwalden verurteilte Philippin am 14. Juli 1966 wegen Betruges (Art. 148 Abs. 1 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe. Der Verurteilte machte mit der Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem geltend, die Spielbank habe auf Grund von Art. 513 OR nicht arglistig getäuscht und somit nicht betrogen werden können.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Nach Art. 513 OR entsteht aus Spiel keine klagbare Forderung, ebenso aus Darlehen und Vorschüssen, die wissentlich zum Zwecke des Spiels gegeben und verwendet wurden, kein klagbarer Anspruch auf Rückzahlung. Das Leistungsversprechen begründet lediglich eine unvollkommene Obligation mit der Wirkung, dass die Schuldverpflichtung durch freiwillige

BGE 93 IV 14 S. 15

Zahlung des Schuldners gültig erfüllt werden kann, das Recht des Gläubigers auf Leistung aber nicht erzwingbar ist (Art. 514 OR).

Die zivilrechtliche Unklagbarkeit von Spielforderungen schliesst Betrug bei Spielgeschäften entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht aus. Der Spieler, der in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die Spielbank durch Vortäuschung seines Zahlungswillens zur Gewährung von Vorschüssen veranlasst, wird nach Art. 148 StGB bestraft, weil er die Leistung, auf die er keinen Anspruch hat, durch das unerlaubte Mittel der arglistigen Irreführung erwirkt hat. Demgegenüber ist strafrechtlich ohne Belang, dass Spielforderungen nicht klagbar sind und die Spielbank in Kenntnis davon leistete. Arglistig getäuscht wird sie gleichwohl dadurch, dass sie in den Irrtum versetzt wird, der Spieler sei willens, die Gegenleistung trotz der Unklagbarkeit der Forderung freiwillig zu erbringen, und geschädigt ist sie, weil sie, ohne dass sie die Gegenleistung erhält, im Vertrauen auf das vorgetäuschte Rückzahlungsversprechen vorgeleistet hat. Betrug liegt in einem solchen Falle unabhängig davon vor, ob der Geldgeber die Rückzahlung des Darlehens zivilrechtlich erzwingen kann oder nicht. Art. 513 OR ermöglicht dem Spielschuldner nur, der Forderung aus dem Spielgeschäft die Einrede der Unklagbarkeit entgegenzuhalten, berechtigt ihn aber nicht, den Spielpartner durch die unwahre Angabe, die Einrede nicht zu erheben und tatsächlich zu leisten, arglistig zu einer Vorleistung zu bestimmen. Der darin liegende Betrug wird durch Art. 513 OR nicht für erlaubt erklärt, und ebensowenig wird die Strafbarkeit der Tat dadurch aufgehoben, dass der Betrogene seine Leistung nicht auf dem Klageweg zurückfordern kann. Betrug wird übrigens um der öffentlichen Ordnung willen selbst dann bestraft, wenn ihm ein rechtswidriges Geschäft zugrundeliegt, aus dem der Geschädigte zivilrechtlich überhaupt keinen Anspruch gegen den Betrüger ableiten kann (BGE 69 IV 77,BGE 73 IV 172, BGE 92 IV 176). Umsomehr ist die Betrugsbestimmung anzuwenden, wenn der Betrogene durch ein Leistungsversprechen irregeführt wird, das an sich gültig und lediglich nicht klagbar ist.